Neue Regelungen zum Livestreaming öffentlicher Ausschusssitzungen

Anfrage an: Landtag NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- die Grundlage zur Entscheidungsfindung, warum das Livestreaming öffentlicher Ausschusssitzungen nur noch via Anmeldung möglich ist
- die Grundlage zur Entscheidungsfindung, warum keine Aufzeichnung der öffentlichen Ausschusssitzungen mehr erfolgt bzw. von den Bürger*innen nicht mehr abgerufen werden kann
- das Protokoll der 46. Sitzung des Ältestenrats (30. April 2020)

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Mai 2020
  • Frist
    9. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neue Regelungen zum Livestreaming öffentlicher Ausschusssitzungen [#186019]
Datum
5. Mai 2020 13:31
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Grundlage zur Entscheidungsfindung, warum das Livestreaming öffentlicher Ausschusssitzungen nur noch via Anmeldung möglich ist - die Grundlage zur Entscheidungsfindung, warum keine Aufzeichnung der öffentlichen Ausschusssitzungen mehr erfolgt bzw. von den Bürger*innen nicht mehr abgerufen werden kann - das Protokoll der 46. Sitzung des Ältestenrats (30. April 2020) Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186019 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 05. Mai 2020. Hinweis zum Datensc…
Von
Landtag NRW
Betreff
Eingangsbestätigung Neue Regelungen zum Livestreaming öffentlicher Ausschusssitzungen [#186019]
Datum
5. Mai 2020 15:39
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 05. Mai 2020. Hinweis zum Datenschutz: Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Unter https://landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag/files/WWW/I.B.3/Datenschutz/Informationen_zum_Datenschutz.pdf finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen

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Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail über das Portal fragdenstaat.de an die Landtag…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Neue Regelungen zum Livestreaming öffentlicher Ausschusssitzungen [#186019]
Datum
2. Juni 2020 07:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail über das Portal fragdenstaat.de an die Landtagsverwaltung NRW. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) bitten Sie um Zusendung - der Grundlage zur Entscheidungsfindung, warum das Livestreaming öffentlicher Ausschusssitzungen nur noch via Anmeldung möglich ist - der Grundlage zur Entscheidungsfindung, warum keine Aufzeichnung der öffentlichen Ausschusssitzungen mehr erfolgt bzw. von den Bürger*innen nicht mehr abgerufen werden kann - des Protokolls der 46. Sitzung der Ältestenrats (30. April 2020). Ihre Anfrage betrifft Informationen, die nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW unterfallen, weil sie sich nicht auf Verwaltungsaufgaben beziehen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen. Nach § 2 Absatz 2 IFG NRW gilt das Gesetz ausdrücklich auch für den Landtag, allerdings nur soweit dieser Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Verwaltungsaufgaben sind dabei von anderen Staatsfunktionen – hier: parlamentarischen Angelegenheiten – abzugrenzen, zu denen auch die Entscheidungsgrund-lagen des Ältestenrates und der entsprechenden Protokolle zählen. Der Ältestenrat ist ein parlamentarisches Gremium. Seine Tätigkeit richtet sich nach § 10 der Geschäftsordnung des Landtags NRW. Hier heißt es: „Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Arbeitsplan und die Reihen-folge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Landtags sowie über die Verteilung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter herbeizuführen.“ Die Entscheidungsgrundlagen, die Beratung und die spätere Entscheidungsfindung im Ältestenrat sind Teil der mandatsbezogenen Aufgabenerfüllung der betreffenden Mitglieder. Das Protokoll der Sitzungen bildet die Entscheidungsgrundlage, die Beratung und die Entscheidung ab und unterfällt daher als spezifisch parlamentarische Angelegenheit nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW. Die Anwendung des IFG NRW ist insbesondere und insoweit ausgeschlossen, als das Parlament spezifisch verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgaben wahrnimmt. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei dem Ältestenrat des Landtags. Das IFG NRW findet daher keine Anwendung. Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Dr. Martin Dresenkamp Referent _____________________________ Der Präsident des Landtags NRW Referat I.B.3 – Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst (inhaltlich weisungsfrei), Justitiariat, Parlamentsrecht, Europaangelegenheiten   Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf Telefon: 0211 - 884-2569 Telefax: 0211 - 884-3005 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.landtag.nrw.de