Neue Tfz für Schienenpersonennahverkehr in Baden-Württemberg
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH ist für die Organisation, Durchführung und Überwachung der Nahverkehrsangebote im Land Baden-Württemberg und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf Länderebene sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den länder- und staatsgrenzenüberschreitenden Verkehren verantwortlich.
Mit der bwegt-Initiative wurden vom Landesverkehrsministerium in Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien und Aufgabenträgern in Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen und der Schweiz neue Nahverkehrsangebote ausgeschrieben und vergeben.
In dieser Anfrage spreche ich im Besonderen von den Nahverkehrsangeboten der Abellio Rail Baden-Württemberg sowie der Go-Ahead Bahn und den neuen Verkehrsverträgen für die DB Regio AG und die S-Bahn Stuttgart.
Wie Medienberichten zu entnehmen ist, und in der Realität unter anderem am Hauptbahnhof in Stuttgart zu beobachten ist, wurden folgende neue Fahrzeuge beschafft:
- Bombardier Talent 2
- Stadler Flirt 3
Diese Fahrzeuge wurden in verschiedenen Variationen beschafft. Mit Variation ist nicht die Innenausstattung und Einstiegshöhe der Türen gemeint, sondern beispielsweise die Höchstgeschwindigkeit, Wagenkonfiguration, Maximalanzahl an zur Beförderung im Personenverkehr Personenkapazität, etc.
Konkret habe ich folgende Frage:
- welche Konfigurationen des Bombardier Talent 2 wurden eingekauft / konfiguriert?
- welche Konfigurationen des Stadler Flirt 3 wurden eingekauft / konfiguriert
- zum Stadler Flirt 3 habe ich auch etwas von einer Variante Stadler Flirt 3 XL gelesen - inwiefern unterscheidet sich diese von den normalen Fahrzeugen?
- wessen Eigentum sind diese Fahrzeuge?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum13. Januar 2019
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12. Februar 2019
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