Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes (IFG) ergeht folgender
Bescheid:
Ihrem Antrag wird entsprochen, soweit nicht Ausschlusstatbestände des IFG entgegenstehen.
Anliegend übersende ich Ihnen die gewünschten Informationen in teilgeschwärzter
Fassung.
Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig.
1. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG
Einer Bekanntgabe der geschwärzten Textteile steht§ 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innem zum materiellen
Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) entgegen. Ein Anspruch auf Informationszugang
besteht hiernach nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift
oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder V ertraulichkeitspflicht oder einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.
§ 3 Nr. 4 IFG stellt hierbei einen Ausnahmetatbestand dar, welcher an außerhalb des IFG
normierte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie an Berufsgeheimnisse und
besondere Amtsgeheimnisse anknüpft.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften
der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009- BVerwG 7 C 22/08- Juris-Rn. 46).
Vorliegend unterliegen die geschwärzten Informationen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die
Einstufung überprüft. Die Notwendigkeit dieser Einstufung besteht in Gänze fort.
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA ordnet eine Information als "Verschlusssache- nur für den Dienstgebrauch"
ein, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte fiir die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Verschlusssachen sind gern. § 2 Abs. 1 VSA im öffentlichen Interesse, insbesondere zum
Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
Bei den geschwärzten Passagen auf den Seiten 8 und 23 handelt es sich um Tatsachen bzw.
Erkenntnisse i. S. d. § 2 VSA. Diese Passagen beinhalten nachrichtendienstliche Informationen
(Quellenschutz). Eine Veröffentlichung würde diese Informationen einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann fiir die wirksame Erfiillung der nachrichtendienstliehen Aufgaben und
damit auch fiir die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Auf den Seiten
Auf den Seiten 17 und 29 wurden die Namen von privaten Informanten geschwärzt. Eine
Offenlegung dieser Informationen würde zum einen eine Gefahr fiir Leib und Leben eben
dieser Dritten bedeuten und zum anderen die fiir die Bundesrepublik Deutschland wichtige
Zusammenarbeit unmöglich machen, was nachteilig fiir die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland wäre.
Abschließend möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass der Lagebricht Syrien wie
Asyllageberichte materiell-rechtlich als Verschlusssache "nur für den Dienstgebrauch"
eingeordnet wird. Nur so wird gewährleistet, dass intern eine wertende, schonungslose
und teilweise spekulative Analyse, sozusagen ohne "Schere im Kopf', innerhalb
der exekutiven Eigenverantwortung möglich ist, um Handlungsempfehlungen fiir das weitere
Vorgehen im bilateralen Dialog festzulegen und ein effektives Arbeiten gemäß dem
Aufgabenprofil einer Bundesbehörde wie dem Auswärtigem Amt zu ermöglichen. Eine
solche Bewertung und damit die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des Auswärtigen
Amtes kann nur dann gewährleistet werden, wenn hinsichtlich der Vertraulichkeit dieser
Informationen in dem Empfängerkreis der exekutiven Eigenverantwortung keinerlei Zweifel
bestehen, mithin deswegen keine diplomatischen Verwerfungen zu befiirchten sind.
Aus diesen Gründen ergibt sich auch die materiell-rechtliche Einordnung als Verschlusssache
"nur für den Dienstgebrauch" fiir den Lagebericht
Kostenentscheidung: