Neuer Lagebericht Syrien

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Den neuen Lagebericht zu Syrien (vgl. https://m.faz.net/agenturmeldungen/dpa/interner-syrien-bericht-keine-sicheren-gebiete-fuer-rueckkehrer-16515229.amp.html). Gebühren übernehme ich.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Dezember 2019
  • Frist
    7. Januar 2020
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den neuen Lageberic…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Neuer Lagebericht Syrien [#171558]
Datum
5. Dezember 2019 16:49
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den neuen Lagebericht zu Syrien (vgl. https://m.faz.net/agenturmeldungen/dpa/interner-syrien-bericht-keine-sicheren-gebiete-fuer-rueckkehrer-16515229.amp.html). Gebühren übernehme ich. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 171558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171558 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Neuer Lagebericht Syrien, Vg. Nr. 506-2019
Datum
6. Dezember 2019 09:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage na…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Neuer Lagebericht Syrien, Vg. Nr. 506-2019
Datum
3. Januar 2020 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage auf In…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien
Datum
24. Januar 2020
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird entsprochen, soweit nicht Ausschlusstatbestände des IFG entgegenstehen. Anliegend übersende ich Ihnen die gewünschten Informationen in teilgeschwärzter Fassung. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. 1. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG Einer Bekanntgabe der geschwärzten Textteile steht§ 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innem zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) entgegen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht hiernach nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder V ertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG stellt hierbei einen Ausnahmetatbestand dar, welcher an außerhalb des IFG normierte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie an Berufsgeheimnisse und besondere Amtsgeheimnisse anknüpft. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009- BVerwG 7 C 22/08- Juris-Rn. 46). Vorliegend unterliegen die geschwärzten Informationen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Die Notwendigkeit dieser Einstufung besteht in Gänze fort. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA ordnet eine Information als "Verschlusssache- nur für den Dienstgebrauch" ein, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte fiir die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Verschlusssachen sind gern. § 2 Abs. 1 VSA im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Bei den geschwärzten Passagen auf den Seiten 8 und 23 handelt es sich um Tatsachen bzw. Erkenntnisse i. S. d. § 2 VSA. Diese Passagen beinhalten nachrichtendienstliche Informationen (Quellenschutz). Eine Veröffentlichung würde diese Informationen einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann fiir die wirksame Erfiillung der nachrichtendienstliehen Aufgaben und damit auch fiir die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Auf den Seiten Auf den Seiten 17 und 29 wurden die Namen von privaten Informanten geschwärzt. Eine Offenlegung dieser Informationen würde zum einen eine Gefahr fiir Leib und Leben eben dieser Dritten bedeuten und zum anderen die fiir die Bundesrepublik Deutschland wichtige Zusammenarbeit unmöglich machen, was nachteilig fiir die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre. Abschließend möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass der Lagebricht Syrien wie Asyllageberichte materiell-rechtlich als Verschlusssache "nur für den Dienstgebrauch" eingeordnet wird. Nur so wird gewährleistet, dass intern eine wertende, schonungslose und teilweise spekulative Analyse, sozusagen ohne "Schere im Kopf', innerhalb der exekutiven Eigenverantwortung möglich ist, um Handlungsempfehlungen fiir das weitere Vorgehen im bilateralen Dialog festzulegen und ein effektives Arbeiten gemäß dem Aufgabenprofil einer Bundesbehörde wie dem Auswärtigem Amt zu ermöglichen. Eine solche Bewertung und damit die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des Auswärtigen Amtes kann nur dann gewährleistet werden, wenn hinsichtlich der Vertraulichkeit dieser Informationen in dem Empfängerkreis der exekutiven Eigenverantwortung keinerlei Zweifel bestehen, mithin deswegen keine diplomatischen Verwerfungen zu befiirchten sind. Aus diesen Gründen ergibt sich auch die materiell-rechtliche Einordnung als Verschlusssache "nur für den Dienstgebrauch" fiir den Lagebericht Kostenentscheidung:

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