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Neuerungen zum C02 Ausstoß

Anfrage an: Umweltbundesamt

Nach neuster Vorlage sollen neue Oelheizungen ab 2026 verboten werden.
Was mache ich mit meiner Oelheizung nach diesem Termin ?
Kann ich einen umweltfreundlichen Brenner einbauen lassen ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
  • 2 Follower:innen
Erwin Beck
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach neuste…
An Umweltbundesamt Details
Von
Erwin Beck
Betreff
Neuerungen zum C02 Ausstoß [#169704]
Datum
3. November 2019 08:42
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach neuster Vorlage sollen neue Oelheizungen ab 2026 verboten werden. Was mache ich mit meiner Oelheizung nach diesem Termin ? Kann ich einen umweltfreundlichen Brenner einbauen lassen ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Erwin Beck <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Erwin Beck << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Erwin Beck
Umweltbundesamt
Sehr geehrter Herr Beck, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen "zum mögli…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Neuerungen zum C02 Ausstoß [#169704]
Datum
4. November 2019 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beck, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen "zum möglichen Einbau eines umweltfreundlichen Brenners in eine Ölheizung", der uns über das Internetportal "fragdenstaat.de" erreichte. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichem Gruß

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Umweltbundesamt
Sehr geehrter Herr Beck, das vom Bundeskabinett gebilligte Klimapaket sieht ein Verbot eines Neueinbaus von Ölhei…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Neuerungen zum C02 Ausstoß [#169704]
Datum
8. November 2019 11:04
Status
Sehr geehrter Herr Beck, das vom Bundeskabinett gebilligte Klimapaket sieht ein Verbot eines Neueinbaus von Ölheizungen ab 2026 vor - als einen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele Deutschlands (Treibhausgasemissionen bis 2050 nahe null). Das Verbot soll lediglich für Neuinstallationen gelten, nicht jedoch für bestehende Ölheizungen. Ihre bestehende Feuerungsanlage kann weiter betrieben werden, wenn diese die Emissionsgrenzwerte der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) einhält. Das Verbot der Inbetriebnahme neuer Ölheizkessel wird im Gebäudeenergiegesetz geregelt werden. Die konkreten Anforderungen und ihre Auswirkungen können erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eingeschätzt werden. Der Gesetzentwurf wurde am 23.10.2019 zunächst vom Bundeskabinett beschlossen (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2019/20191023-bundeskabinett-hat-den-gesetzentwurf-fuer-das-gebaeudeenergiegesetz-beschlossen.html) und ist noch durch den Bundestag anzunehmen. Zuständig für das Gebäudeenergiegesetz ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen