Neues Machtwort vom Bundesgerichtshof - Urteile sind für alle da
Antrag auf Grundlage von Entscheidungen des BVerfG,des BVerwG und des BGH
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mit Schreiben vom 06.08.2015 verweigerten Sie mir die Übersendung einer von mir begehrten Volltextentscheidung zu einem Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug 1 Ds 2106 Js 735/12 des Amtsgericht Haßfurt vom 05.09.2012.
https://fragdenstaat.de/files/foi/36823/2015_12_06_ablehnungsbescheid.pdf
Inzwischen weiß ich, dass Bayern rückständig ist und noch immer kein Informationsfreiheitsgesetz hat und Sie sich offensichtlich auch gern über Entscheidungen des BVerfG zur Veröffentlichungspflicht von Gerichtsurteilen hinwegsetzen.
Am 05.04.2017 entschied nun auch der Bundesgerichtshof, IV AR(VZ) 2/16 über das Recht auf allgemeinen Zugang und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78212&pos=0&anz=1
Das BVerwG hatte mit Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3.96, den gleichen Tenor vertreten wie später das BVerfG und nun der BGH.
Der Rechtsanspruch auf die Übersendung der angefragten Entscheidung ist also bereits mit den Entscheidungen des BVerfG,des BVerwG und nun auch des BGH hinreichend begründet.
Bitte übersenden Sie mir nun endlich das Volltexturteil oder die rechtliche Begründung, warum Sie die zitierten Urteile für sich als nicht bindend betrachten.
Sollten Sie meinem Antrag nicht nachkommen wollen, bitte ich um Rückmeldung, damit ich weitere Schritte einleiten kann.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 .
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum31. Dezember 2017
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30. Januar 2018
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