Neues Rundschreiben zum BSG-Urteil B 1 KR 16/22 R

Anfrage an: GKV-Spitzenverband

Ich bitte um Zusendung des neuen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, welches als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgericht zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen (Az.: B 1 KR 16/22 R) angefertigt werden wird.

Wichtig: Es geht mir nicht um das bereits erschienene Rundschreiben RS 2023/558, sondern um das noch zu verfassende Rundschreiben, welches in Reaktion auf die schriftliche Urteilsverkündung angefertigt werden wird. Ich bitte Sie mir dieses nach dessen Fertigstellung (d.h. sobald es an die ersten Krankenkassen versandt wird) zuzusenden. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Anfrage und setzen Sie das Akteneinsichtsverfahren bis zur Fertigstellung des Rundschreibens aus. Die Alternative zu dieser Vorgehensweise wären regelmäßige IFG-Anfragen meinerseits, die sich nach dem Stand des Rundschreibens erkundigen, was aus verfahrensökonomischen Gründen weder für mich noch für sie wünschenswert wäre.

Ergebnis der Anfrage

Das Bundessozialgericht hat per Urteil vom 19.10.2023, Az.: B 1 KR 16/22 R, entschieden, dass trans und nicht-binäre Personen bis zum Erlass einer Richtlinie durch den GBA keinen Anspruch mehr auf Kosstenübernahme von geschlechtsangleichende Operationen durch gesetzliche Krankenkassen haben. Nur Personen, die eine Behandlung "bereits begonnen" haben, sollen Vertrauensschutz genießen. Das schriftliche Urteil wurde am 15.03.2024 veröffentlicht und ist hier auffindbar: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Down…

Bereits am 26.10.2023, eine Woche nach der mündlichen Urteilsverkündung, wurde das Rundschreiben RS 2023/558 erlassen, welches vorläufige Handlungsempfehlungen an die Krankenkassen beinhaltet: https://fragdenstaat.de/anfrage/schreib…

Nach der schriftlichen Urteilsverkündung wird der GKV-Spitzenverband voraussichtlich ein neues Rundschreiben an die gesetzlichen Krankenkassen versenden, welches von zentraler Bedeutung für die Praxis der Krankenkassen, insbesondere bei der Auslegung der Vertrauensschutzregelung sein dürfte.

Das Urteil berührt nicht die Legalität geschlechtsangleichender Operationen, sondern "nur" den Kostenübernahmeanspruch von trans und nicht-binärer Personen. De facto wird es jedoch den meisten Personen unmöglich gemacht lebensnotwendige Behandlungen in Anspruch zu nehmen, da sich nur die wenigsten Personen leisten können, diese Operationen selbst zu bezahlen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
  • 18 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Zusendung des neuen Rund…
An GKV-Spitzenverband Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neues Rundschreiben zum BSG-Urteil B 1 KR 16/22 R [#303181]
Datum
15. März 2024 11:02
An
GKV-Spitzenverband
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung des neuen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, welches als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgericht zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen (Az.: B 1 KR 16/22 R) angefertigt werden wird. Wichtig: Es geht mir nicht um das bereits erschienene Rundschreiben RS 2023/558, sondern um das noch zu verfassende Rundschreiben, welches in Reaktion auf die schriftliche Urteilsverkündung angefertigt werden wird. Ich bitte Sie mir dieses nach dessen Fertigstellung (d.h. sobald es an die ersten Krankenkassen versandt wird) zuzusenden. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Anfrage und setzen Sie das Akteneinsichtsverfahren bis zur Fertigstellung des Rundschreibens aus. Die Alternative zu dieser Vorgehensweise wären regelmäßige IFG-Anfragen meinerseits, die sich nach dem Stand des Rundschreibens erkundigen, was aus verfahrensökonomischen Gründen weder für mich noch für sie wünschenswert wäre.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303181 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303181/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

GKV-Spitzenverband
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage an den GKV-Spitzenverband. Mit…
Von
GKV-Spitzenverband
Betreff
WG: Neues Rundschreiben zum BSG-Urteil B 1 KR 16/22 R [#303181]
Datum
21. März 2024 10:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage an den GKV-Spitzenverband. Mit Bezug zum genannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2023 (Az.: B 1 KR 16/22 R) wurde durch unser Haus am 31.01.2024 ein weiteres Rundschreiben (RS 2024/063) veröffentlicht, das wir Ihnen anliegend übersenden. Die Veröffentlichung eines weiteren Rundschreibens zum Thema ist derzeit durch uns nicht geplant. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente