Neufassung VO-GO

Den neuesten Entwurf für die Neufassung der Verwaltungsverordnung zur Regelung der gymnasialen Oberstufe (VO-GO).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Mai 2015
  • Frist
    9. Juni 2015
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neufassung VO-GO [#9665]
Datum
6. Mai 2015 12:23
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den neuesten Entwurf für die Neufassung der Verwaltungsverordnung zur Regelung der gymnasialen Oberstufe (VO-GO).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ging im elektronischen Briefkasten der Senatsverwaltung für Bildung, Juge…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Neufassung VO-GO [#9665]
Datum
6. Mai 2015 13:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ging im elektronischen Briefkasten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ein und wurde an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Geplante VO-GO Änderungen; Ihre Anfrage er e-mail über fragdenstaat.de vom 6. Mai 2015 Sehr geehrtAntragsteller/in…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
Geplante VO-GO Änderungen; Ihre Anfrage er e-mail über fragdenstaat.de vom 6. Mai 2015
Datum
7. Mai 2015 13:29
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihr Interesse danke ich Ihnen. Derzeit gibt es jedoch noch gar keinen Entwurf für eine Änderung der VO-GO. Es gibt lediglich in paar Anregungen dazu. Gemäß § 10 Absatz 4 IFG Berlin soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Dies trifft für die Vorarbeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung zu. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Öffentlichkeit keine Gelegenheit hätte, zu Verordnungs- oder Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen. Vielmehr schreibt die Geschäftsordnung Teil II der Berliner Verwaltung vor, dass die fertigen (innerhalb des Senats abgestimmten) Entwürfe interessierten Verbänden und Gremien (bezüglich einer Änderung der VO-GO gehört dazu der Landesschulbeirat) zur Stellungnahme zugeleitet werden müssen. Hierdurch wird eine Diskussion unter Beteiligung der Öffentlichkeit ermöglicht. Die Stellungnahmen werden vor dem Erlass der Verordnung ausgewertet. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Geplante VO-GO Änderungen; Ihre Anfrage er e-mail über fragdenstaat.de vom 6. Mai 2015 [#9665] Sehr geehrte D…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geplante VO-GO Änderungen; Ihre Anfrage er e-mail über fragdenstaat.de vom 6. Mai 2015 [#9665]
Datum
16. Mai 2015 09:58
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9665 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>