Sehr geehrter Herr Müller,
in Ergänzung auf unsere Schreiben vom 27.12.18 und 16.01.19 möchten wir Ihnen nachstehend weitere Information auf Ihre Fragen, zuletzt am 07.01.19, geben:
Zunächst möchten wir Sie nochmals auf die Ihnen bereits übermittelten Drucksachen zum Gesetzesvorhaben hinweisen, aus denen sich insbesondere aus der Begründung Antworten zu Ihren Fragen ergeben, wie folgt:
Mit dem aus den Drucksachen ersichtlichen Neunten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kommunen unter sehr engen Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben, die Einhaltung von immissionsschutzrechtlich bedingten Verkehrsbeschränkungen und -verboten effektiv auch im elektronischen Verfahren zu überprüfen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, das sind die Verkehrsüberwachungsbehörden der Länder, werden damit in die Lage versetzt, anlassbezogen und stichprobenartig im elektronischen Verfahren festzustellen, ob ein Fahrzeug zur Teilnahme am Verkehr in einem Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder -verboten berechtigt ist. Sie können dadurch die Überprüfungsmöglichkeiten vor Ort weiter verbessern. Die manuelle Form der Überprüfung durch Bedienstete der Verkehrsüberwachungsbehörden vor Ort bleibt erhalten, so dass das elektronische Verfahren und das manuelle Verfahren jeweils als Alternative zur Verfügung stehen.
Im Hinblick auf Ihre zweite Frage weisen wir nochmals auf die Richtigstellung in meinem Schreiben vom 27.12.18 hin, dass eine "Videoüberwachung" oder Bewegtbild-Kontrollen vom Gesetz nicht umfasst sind und damit nicht erlaubt werden. Denn mit § 63c Absatz 1 Nummer 3 ("durch eine Einzelaufnahme hergestellte") des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird klargestellt, dass Bewegtbildaufzeichnungen, wie Videoaufzeichnungen, unzulässig sind.
Zu Ihren Fragen im Hinblick auf Grundrechts- und Datenschutzfolgenabschätzung können wir Ihnen mitteilen, dass im Gesetzgebungsverfahren besonders darauf geachtet wurde, den verfassungs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen und insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. So werden weder eine systematische, umfangreiche Überwachung noch eine Videoüberwachung vom Neunten Gesetz ermöglicht. Beide sind in jenem Anwendungsfall unzulässig. Auch kommt keine neue Technologie zur Anwendung, vielmehr handelt es sich um ein durch eine Einzelaufnahme hergestelltes Bild.
Außerdem wurde klar festgelegt, dass die Datenerhebung ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Verstößen gegen Verkehrsverbote erfolgen darf, welche zum Schutz vor immissionsschutzrechtlich bedingten Gefahren angeordnet werden. Damit scheidet die Verwendung der Daten zur Verfolgung anderer Straßenverkehrsdelikte von vornherein aus. Es werden Anlass und Verwendungszweck der Datenerhebung, -speicherung und -verarbeitung sowie Übermittlungsbefugnisse und Löschungsfristen ausdrücklich geregelt und damit begrenzt.
Zudem darf es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur um eine "stichprobenartige" Überprüfung handeln (§ 63c Abs. 1 Satz 1 StVG). Damit wird deutlich gemacht, dass die neue Regelung keine flächendeckende Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsverbotszonen ermöglicht. Weiter dürfen nur "mobile" Geräte zum Einsatz kommen (§ 63c Abs. 1 Satz 1 StVG). Das verdeutlicht, dass die Überprüfungen an wechselnden Orten zu bestimmten Zeiten stattfinden und dort der Einhaltung eines gewissen Teils der Verbote mit entsprechenden Geräten durch Bedienstete der Behörden dienen. Eine Überwachung des gesamten Verkehrsraums und zwar auch des mit Verkehrsverboten versehenen Teils des öffentlichen Verkehrsraums ist nicht vorgesehen. Zudem besteht eine klare Einschränkung im Hinblick auf die Fotoaufzeichnungen, wie oben ausgeführt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden hierzu die Verfassungsressorts und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligt.
Zu Ihrer letzten Frage hinsichtlich der Beteiligung von Verbänden und Behörden teilen wir Ihnen mit, dass hier nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Länder und Verbände mit dem Zweck der formalen Beteiligung angehört wurden. Die Anhörung wurde am 26.10.18 zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in der Version dieses Tages veranlasst.
Folgende Verbände wurden beteiligt:
adac
aice-ifa
arcd
ace
avd
bdo
bikerunion
carsharing
bav
bdi
maschinenringe
bvdm
bvtev
bsmev
Leasingverband
Bvfk
Fuhrparkverband
Deuvet
knoop
bgl
amoe
Bwvl
Bda
civd
dekra
dvw-ev
dav
dchv
zdh
dihk
dmsb
dmv-motorsport
dsbev
dslv.spediteure
bzp
dvr
din
verkehrsforum
Bundesverband Die VERBRAUCHER INITIATIVE e. V.
dpolg
ace
gva
gdv
gdp
ivm-ev
kulturgut mobilität
ks-auxilia
Kues
moving-roadsafety
reisemobil-union
taxideutschland
Taxiverband
tiv-ev
vda
vdik
vdtuev
tuev-nord
tüv rheinland
tuev-saar
tuev-sued
tuev-thueringen
vks
vdaev
Vdma
Vdv
Vzbv
Verdi
Vcd
Vitako
Kfzgewerbe
ziv-zweirad
admv
asl spediteure
Agv energie
arge-nkf
acv
btue
baf
bvsk
zulassungsdienstverband
SpV.LSV
Bdke
bds-dgv
bfi
zweiradverband-kfzgewerbe
bkk-verband
bvs
svg
Deutscher Berufskraftfahrer Verband e.V. (DBV)
Emhc
Fgsv
gdv-dl
gtü
kraftfahrergewerkschaft
kvda
vspv
vmadev
v-dt
vka
vuek
autofahrer-verband
bdsv
bde
Mit freundlichen Grüßen