Neuregelung von 2201/2003EC (Brussels IIa) - Aktuelle und vergangene Korrespondenz

Die EU Kommission beabsichtigt das EU Gesetz 2201/2003EC neu zu regeln.

Im Rahmen des European Council (Vertreter des Landes) ist neben der EU Kommission, das EU Parlament und auch die Vertreter der Nationalstaaten beteiligt. (Es wird regelmässig u.a. auch von der EU Ombudsfrau bemängelt dass die letztlich verabschiedeten Gesetze in intransparenten Triade Prozessen beschlossen werden).

Nachdem es sich bei dem Gesetz um Familienrecht handelt ist entweder das Justiz oder das Familienministerium oder beide beteiligt.

Ich erbitte jegliche Korrespondenz und Informationen zu Treffen mit den Vertretern der EU zu diesem Thema. Das betrifft auch Treffen zwischen den Vertretern der EU und der Bundesregierung als auch Treffen und Abstimmungen zwischen Bundesländern, Nationalstaaten sowie Studien welche im Vorfeld angefertigt wurden (wie z.B. Wissenschaftlicher Dienst). Sodann Treffen oder Kontakte mit der von der EU Kommission einberufenen Expert Group.

Des weiteren wird auch die Veröffentlichung interner Berichte der Abteilung IntSorgerecht des Bundesjustizamtes in Bonn erbeten. Bitte benennen sie die Anzahl der Fälle pro Jahr die dem Bundesjustizamt vorliegen bzw. gemeldet werden und wer die Akten geschlossen hat. Die Mitarbeiter der Bundesjustizamtes (oder deren Vertreter) treffen sich im Rahmen des European Judicial Networks regelmässig mit den entsprechenden Stellen. Bitte um die Offenlegung der Berichte.

Sodann bitte ich auch um die Benennung der internationalen Gerichtsurteile (EMGR, EUGH) die für die Neuregelung heranzuziehen sind. Entsprechende Dokumente müsse es ja bereits geben.

Sofern es schon einen namentlich benannten Rapporteur des EU Parlamentes zu diesem Gesetz gibt bitte ich darum diesen zu benennen. Auch bitte ich um die Benennung der für Deutschland zuständigen Personen.

Mit einer der Gründe für die Anfrage: Es gibt regelmässig Beschwerden von Eltern gibt die ihre Kinder trotz internationaler Urteile nicht sehen dürfen bzw. wo entsprechende Urteile aus EU Staaten von anderen EU Staaten nicht umgesetzt (kein Enforcement) werden.

Bitte auch um die Offenlegung der angedachten Änderungen und der deutsche Position für das Gesetz bei der Auslandsverbringung von Kindern (Pflegeheimen) als auch ob hiermit internationale Adoptionen geregelt werden sollen.

Zu guter Letzt bite um die Veröffentlichung der Terminpläne.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Juni 2016
  • Frist
    5. Juli 2016
  • Kosten dieser Information:
    137,60 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die EU Kommissio…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neuregelung von 2201/2003EC (Brussels IIa) - Aktuelle und vergangene Korrespondenz [#16946]
Datum
3. Juni 2016 00:13
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die EU Kommission beabsichtigt das EU Gesetz 2201/2003EC neu zu regeln. Im Rahmen des European Council (Vertreter des Landes) ist neben der EU Kommission, das EU Parlament und auch die Vertreter der Nationalstaaten beteiligt. (Es wird regelmässig u.a. auch von der EU Ombudsfrau bemängelt dass die letztlich verabschiedeten Gesetze in intransparenten Triade Prozessen beschlossen werden). Nachdem es sich bei dem Gesetz um Familienrecht handelt ist entweder das Justiz oder das Familienministerium oder beide beteiligt. Ich erbitte jegliche Korrespondenz und Informationen zu Treffen mit den Vertretern der EU zu diesem Thema. Das betrifft auch Treffen zwischen den Vertretern der EU und der Bundesregierung als auch Treffen und Abstimmungen zwischen Bundesländern, Nationalstaaten sowie Studien welche im Vorfeld angefertigt wurden (wie z.B. Wissenschaftlicher Dienst). Sodann Treffen oder Kontakte mit der von der EU Kommission einberufenen Expert Group. Des weiteren wird auch die Veröffentlichung interner Berichte der Abteilung IntSorgerecht des Bundesjustizamtes in Bonn erbeten. Bitte benennen sie die Anzahl der Fälle pro Jahr die dem Bundesjustizamt vorliegen bzw. gemeldet werden und wer die Akten geschlossen hat. Die Mitarbeiter der Bundesjustizamtes (oder deren Vertreter) treffen sich im Rahmen des European Judicial Networks regelmässig mit den entsprechenden Stellen. Bitte um die Offenlegung der Berichte. Sodann bitte ich auch um die Benennung der internationalen Gerichtsurteile (EMGR, EUGH) die für die Neuregelung heranzuziehen sind. Entsprechende Dokumente müsse es ja bereits geben. Sofern es schon einen namentlich benannten Rapporteur des EU Parlamentes zu diesem Gesetz gibt bitte ich darum diesen zu benennen. Auch bitte ich um die Benennung der für Deutschland zuständigen Personen. Mit einer der Gründe für die Anfrage: Es gibt regelmässig Beschwerden von Eltern gibt die ihre Kinder trotz internationaler Urteile nicht sehen dürfen bzw. wo entsprechende Urteile aus EU Staaten von anderen EU Staaten nicht umgesetzt (kein Enforcement) werden. Bitte auch um die Offenlegung der angedachten Änderungen und der deutsche Position für das Gesetz bei der Auslandsverbringung von Kindern (Pflegeheimen) als auch ob hiermit internationale Adoptionen geregelt werden sollen. Zu guter Letzt bite um die Veröffentlichung der Terminpläne.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
- Kein Betreff angegeben - Sehr geehrte .., mit E-Mail vom 3. Juni 2016 bitten Sie unter Bezugnahme auf das Inform…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
- Kein Betreff angegeben -
Datum
28. Juni 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte .., mit E-Mail vom 3. Juni 2016 bitten Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsge- setz (IFG) um Informationen und Unterlagen zur Neuregelung der Verordnung (EG) Nr. 220112003 (Brüsseilla - Verordnung) zu senden. Insbesondere erbitten Sie 1. jegliche Korrespondenz und Informationen zu diesem Thema bezüglich 1.1. Treffen zwischen den Vertretern der EU und der Bundesregierung, 1.2 Treffen und Abstimmungen zwischen Bundesländern, Nationalstaaten sowie 1.3 Studien, welche im Vorfeld angefertigt wurden (wie z. B. Wissenschaftlicher Dienst), 1.4 Treffen oder Kontakten mit der von der EU-Kommission einberufenen Expert Group, die Veröffentlichung interner Daten und Berichte der Abteilung IntSorgerecht des Bun- desamts für Justiz (BfJ), insbesondere die 2.1 Anzahl der Fälle pro Jahr, die _dem BfJ vorliegen bzw. gemeldet werden und wer die Akten geschlossen hat, 2.2 Offenlegung der Berichte über die European Judicial Network (EJN)-Treffen, an 2. denen Mitarbeiter des BfJ teilnehmen, 3. 4. 5. die Benennung der internationalen Gerichtsurteile (EMGR, EUGH), die für die Neure- gelung heranzuziehen sind, die Benennung des Berichterstatters des EU-Parlamentes zu dem Reformentwurf und der für Deutschland zuständigen Personen, "die Offenlegung der angedachten Änderungen und der deutschen Position für das . Gesetz bei der Auslandsverbringung von Kindern (Pflegeheimen) als auch ob hiermit internationale Adoptionen geregelt werden. sollen", 6. die Veröffentlichung der Terminpläne Die Bearbeitung Ihres Antrages ist kostenpflichtig, da er einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursacht. Nach überschlägiger Schätzung werden von Ihrem Antrag zu Nummer 1.2 Jegliche Korrespondenz und Informationen zur Neuregelung der Brüssel lIa - Verordnung bezüg- . lich Treffen und Abstimmungen zwischen Bundesländern, Nationalstaaten) in der gegenwärtigen Form ca. 200 Aktenseiten zu einer Konsultation zur Funktionsweise der Brüssel lIa - Verordnung erfasst. Der Verwaltungsaufwand für die erforderliche Sichtung der Akten, die Zusammenstellung und Prüfung der relevanten Unterlagen und ggf. Vornahme von Schwärzungen wird auf ca. 2 Arbeitsstunden für einen Beschäftigten des höheren Dienstes ge- schätzt. Dies ergibt eine Gebühr in Höhe von 120 Euro gemäß Nummer 2.2 des Teils Ader Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Hinzukommen gemäß Nummer 1.1 des Teils B der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV Auslagen in Höhe von 0,10 EUR pro DIN A4-Schwarz-Weiß-Kopie. Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag nach dem IFG vom 3. Juni 2016 aufrechterhalten und ggf. im Kosteninteresse eingrenzen möchten. Gleich- zeitig bitte ich um Mitteilung, ob Sie mit einer Schwärzung von gemäß § 5 IFG zu schützen- den personenbezogenen Daten einverstanden sind. Gebühren für ggf. durchzuführende Drittbeteiligungsverfahren (§ 8 IFG) sind in der obigen Schätzung nicht enthalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich verweise hierzu auch auf die Veröffentlichung der EU Kommission vom 30. Juni 2…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Neuregelung von 2201/2003EC (Brussels IIa) - Aktuelle und vergangene Korrespondenz [#16946]
Datum
2. Juli 2016 13:46
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich verweise hierzu auch auf die Veröffentlichung der EU Kommission vom 30. Juni 2016 http://europa.eu/rapid/press-release_IP… --- Europäische Kommission - Pressemitteilung Kommission schlägt neue Vorschriften zur Verbesserung des Schutzes von Kindern in grenzüberschreitenden Familiensachen vor Brüssel, 30. Juni 2016 Die Europäische Kommission schlägt heute Verbesserungen der EU-Vorschriften zum Schutz von Kindern im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in Bezug auf Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesentführung vor. Durch die neuen Vorschriften werden die Rechts- und Verwaltungsverfahren beschleunigt, und es wird gewährleistet, dass das Wohl des Kindes stets Berücksichtigung findet. Die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit ist unerlässlich, damit die Kinder im Falle von Familienstreitigkeiten oder der Trennung internationaler Paare über einen sicheren Rechtsrahmen verfügen, um die Beziehungen zu beiden Elternteilen (und Erziehungsberechtigten), die unter Umständen in verschiedenen europäischen Ländern leben, aufrechtzuerhalten. Der Erste Vizepräsident, Frans Timmermans, erklärte dazu: „Kaum etwas traumatisiert ein Kind mehr als Streitigkeiten zwischen den Eltern. Wenn diese Streitigkeiten dann in Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitender Dimension enden, liegt es in der Verantwortung der EU, eine möglichst reibungslose und wirksame Lösung zu gewährleisten. Die vereinfachten neuen Vorschriften, die wir angenommen haben, werden Familien und Kindern Vorteile bringen. Dazu gehören kürzere Fristen für den Abschluss von Verfahren und die Vermeidung der hohen finanziellen Kosten, die häufig im Zusammenhang mit solchen Verfahren anfallen. Wir müssen dafür sorgen, dass die verschiedenen Rechtsordnungen miteinander vereinbar sind, um Komplikationen und Verzögerungen sowie Sorge und Unsicherheit zu reduzieren.“ Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, meinte: „Die Kinder stehen im Mittelpunkt dieser Reform. Die Trennung ihrer Eltern ist bereits schwierig genug. Die betroffenen Kinder verdienen daher Gerichtsverfahren, in denen ihre Situation so rasch wie möglich geklärt und das Kindeswohl berücksichtigt wird. Wir legen heute einen Vorschlag vor, um die bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen aus den letzten zehn Jahren zu verbessern. Der Schwerpunkt dieser Reform liegt auf der Hand: Wir müssen die Verfahren in grenzüberschreitenden Fällen beschleunigen. Der Zeitfaktor ist für das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung, daher brauchen wir diese neuen Vorschriften möglichst schnell.“ Die neuen Vorschriften beruhen auf der Bewertung der bestehenden Vorschriften und sollen die festgestellten Mängel beheben. Ein wichtiges Ziel besteht insbesondere darin, die Verfahrensdauer zu verkürzen, da der Zeitfaktor für den Schutz des Kindeswohls in grenzüberschreitenden Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von entscheidender Bedeutung ist. Im Einzelnen werden folgende konkrete Änderungen vorgeschlagen: Effizientere Verfahren in Fällen grenzüberschreitender Kindesentführung durch einen Elternteil Die Fristen für die verschiedenen Phasen des Kindesrückgabeverfahrens werden auf eine maximale Gesamtdauer von 18 Wochen beschränkt (höchstens sechs Wochen für die Zentrale Behörde zur Bearbeitung des Antrags, sechs Wochen für das erstinstanzliche Gericht und sechs Wochen für das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht). Gegen eine Entscheidung über die Rückgabe eines Kindes kann nur einmal ein Rechtsbehelf eingelegt werden, und es wird im Ermessen des Richters liegen, diese Entscheidung in der Zwischenzeit für vollstreckbar zu erklären. Unter uneingeschränkter Wahrung der Struktur der nationalen Rechtssysteme wird sichergestellt, dass nur eine begrenzte Anzahl von Gerichten für Fälle von elterlicher Kindesentführung zuständig ist, damit Richter die erforderliche Fachkompetenz aufbauen können. Anhörung des Kindes Ein Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, wird die Möglichkeit haben, diese in jedem Verfahren zu seinem Fall zu äußern. Dies wird insbesondere für die Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht und über die Rückgabe von Kindern im Falle einer Entführung durch einen Elternteil gelten. Zügige Vollstreckung von Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten Zurzeit müssen Eltern häufig beantragen, dass eine Entscheidung über das Sorge- oder Umgangsrecht in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird. Mit den neuen Vorschriften wird das Exequaturverfahren, ein Zwischenverfahren für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat, abgeschafft. In Fällen, in denen die Entscheidung nach sechs Wochen noch nicht vollstreckt wurde, wird das Gericht die ersuchende Zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat oder direkt den Antragsteller darüber informieren, warum die Vollstreckung nicht fristgerecht erfolgt ist. Um die Vollstreckung zu beschleunigen, kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, diese für vorläufig vollstreckbar erklären. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten Die gute Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden in Kindschaftssachen ist eine zwingende Voraussetzung für das gegenseitige Vertrauen zwischen den Behörden verschiedener Mitgliedstaaten. Mit den neuen Vorschriften wird eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden gefördert, da diese die direkte Anlaufstelle für Eltern darstellen und eine Schlüsselrolle einnehmen, wenn es darum geht, die Richter bei der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Darüber hinaus werden Kinderschutzbehörden besser in die grenzübergreifende Zusammenarbeit einbezogen. Diese neuen Vorschriften werden Familien und Kindern Vorteile bringen. Dazu gehören kürzere Fristen für den Abschluss von Verfahren und die Vermeidung der hohen Kosten, die gewöhnlich im Zusammenhang mit solchen Verfahren anfallen. In Rückgabeverfahren zum Beispiel werden die Regeln für Eltern klarer festgelegt, und sie werden darin ermutigt, Mediation in Anspruch zu nehmen, um mögliche Gerichtskosten zu sparen, die durchschnittlich 2200 EUR für das gesamte Verfahren betragen. Die Abschaffung der Exequaturverfahren wird in einigen Mitgliedstaaten Kosteneinsparungen von ca. 1100 bis 4000 EUR pro Fall ermöglichen. Darüber hinaus können Familien aufgrund der rascheren Vollstreckung die Kosten für einen Fachanwalt sparen, die je nach Mitgliedstaat schätzungsweise bei 1000 bis 4000 EUR für jeweils weitere zehn Arbeitsstunden liegen. Die nächsten Schritte Der heute von der Kommission angenommene Vorschlag wird nun dem Rat der EU vorgelegt. Der Beschluss wird gemäß dem besonderen Gesetzgebungsverfahren für justizielle Zusammenarbeit in Familiensachen (Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einstimmig im Rat gefasst. Das Europäische Parlament wird zu dem Vorschlag angehört. Hintergrund Die Brüssel-IIa-Verordnung bildet den Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit der EU in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, einschließlich Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesentführung durch einen Elternteil. Sie dient der Beilegung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedstaaten. Außerdem enthält sie Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten und erleichtert somit den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen in der EU. In Fällen grenzüberschreitender Kindesentführung durch einen Elternteil sieht die Verordnung ein Verfahren für die Rückgabe des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts vor. Die Verordnung gilt seit dem 1. März 2005 und wird in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark angewandt. Grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten in Familiensachen haben in der EU infolge der steigenden Zahl von Familien mit internationalem Hintergrund zugenommen, die derzeit auf 16 Millionen geschätzt wird und weiter ansteigt. Die Zahl der internationalen Scheidungen liegt in der EU derzeit bei etwa 140 000 pro Jahr. Auch die Zahl der außerehelich geborenen Kinder internationaler Paare hat zugenommen, und es gibt jährlich bis zu 1800 Fälle von Kindesentführungen durch einen Elternteil innerhalb der EU. Um die Wirksamkeit der Vorschriften zu bewerten, hat die Kommission im April 2014 einen Bericht über das Funktionieren der Verordnung in der Praxis angenommen und eine öffentliche Konsultation durchgeführt, in deren Rahmen Sachverständige angehört wurden, um die notwendigen Änderungen zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften zu ermitteln. Weitere Informationen Verordnungsvorschlag Fragen und Antworten Factsheet mit konkreten Beispielen Broschüre: Grenzüberschreitende Kindesentführung durch einen Elternteil Broschüre: Sorge- und Umgangsrecht innerhalb der EU Europäisches E-Justizportal: Sorge- und Umgangsrecht Europäisches E-Justizportal: Elterliche Kindesentführung Video on child custody and visiting rights across EU borders IP/16/2351 Kontakt für die Medien: Christian WIGAND (+32 2 296 22 53) Melanie VOIN (+ 32 2 295 86 59) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail --- und erbitte Hintergrundinformationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.06.2016 bin ich wegen der Forderung über Geb…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Neuregelung von 2201/2003EC (Brussels IIa) - Aktuelle und vergangene Korrespondenz [#16946]
Datum
11. Juli 2016 07:59
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.06.2016 bin ich wegen der Forderung über Gebühren in Höhe von 120 etwas erstaunt. In Anbetracht des: - Versagens der EU Kommission bei der Anwendung bestehenden EU Rechts 2201/2003EC und der Verneinung der Zuständigkeit als auch - des Schliessens der Petition 1229/2013 https://archive.org/details/20140319PetitionSpeechDiscussion12292013EN https://archive.org/details/20141111BrusselsPetition12292013KZCompleteEN https://archive.org/details/20151203EuropeanParliamentPetitonSpeechDiscussion12292013EN durch das EU Parlament bin ich bereit die 120 Euro zu bezahlen. Zu Erwähnen ist die Weigerung der EU Ombudsfrau Emily O'Reilly hier Untersuchungen einzuleiten. Auch nach dem Schliessen der Petition wurde dies aufrechterhalten. Wobei O'Reilly ganz klar sagt dass die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren politisch beeinflusst wird. O'Reilly bemängelt auch die intransparenten Gesetzesentscheidungen in den EU Triadeprozessen. https://archive.org/details/20151022EUOmbudsmanEmilyOReillyBrusselsSpeechQA Nachdem wie auch von Max Schrems zu einem anderen Thema erwähnt wurde https://archive.org/details/201510211700MaxSchremsJanAlbrechtEUFundamentalRightsCJEUC36214SafeHarborEPBrussels dass die EU Bürger praktisch keine Chance haben EU Recht einzuklagen. Ich verlange ich alle Unterlagen von allen Ministerien (u.a. auch das Familienministerium wo behauptet wird es gäbe keine Probleme bei der Anerkennung und Umsetzung von Brussels IIa Urteilen) https://www.asktheeu.org/en/request/decision_on_petitions_04352012_a_2 Ich erbitte die Klarstellung dass das Justizministerium hierfür zentral zuständig ist und dort auch alle Akten vorliegen und über das IFG veröffentlicht werden müssen. Für kleine Beamten und Angestellte akzentiere ich das schwärzen von Namen. Da ich um die Zusendung der elektronischen Unterlagen bitte, sollten auch keine Kosten für Kopien etc anfallen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Anfrage - Kostenübernahme
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage - Kostenübernahme
Datum
22. Juli 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
528,2 KB
Bundesministerium der Justiz
Ihre E-Mail an das Bundensministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Juli 2016 Mit freundlichen G…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail an das Bundensministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Juli 2016
Datum
28. Juli 2016 13:41
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
81,4 KB
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Brief vom 22. Juli 2016 - Kopierkosten, 'nur amtliche Informationen' -> fehlende Unterlagen? [#16…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Brief vom 22. Juli 2016 - Kopierkosten, 'nur amtliche Informationen' -> fehlende Unterlagen? [#16946]
Datum
4. August 2016 16:14
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrem Schreiben vom 22. Juli 2016 (da es heute telefonisch leider nicht funktioniert hat) folgende Fragen: (1) Ob sie die Dokument kopieren oder einscannen dürfte doch keinen Unterschied machen. Umweltpolitisch ist scannen sicher besser. Und dann dürften doch eigentlich auch keine Kosten entstehen (wobei an den Universitäten die Kopierkosten ca 2 ct/Seite betragen und nicht wie hier 10ct/Seite). Wie viele Seiten sind es denn? (2) Wie ist die Aussage "weise ich ausdrücklich darauf hin, dass das BMJV Ihnen nur amtliche Informationen aus den hier geführten Akten - sofern keine Ausschlussgründe nach dem Informationsfreihetsgesetz dem entgegenstehen - zur Verfügung stellen kann." zu verstehen. Konkret: Was ist nicht enthalten, was wird nicht offengelegt ? (3) Was ist im Falle dass es auch Dokumente beim Familienministerium von Manuela Schwesig gibt ? Wie kann ich sicherstellen dass auch diese Akten den Bürgern zugänglich gemacht werden ? ---- Auf das andere Schreiben werde ich eine separate Klarstellung abgeben wobei zusammengefasst schon mal erwähnt sei dass die EU Kommission nur eine der drei Entscheider bei der EU Gesetzgebung ist (sein soll). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
IFG Anfrage - Elektronische Datei, Anzahl der Seiten Ca 176 Seiten, Kosten 10 ct/Seite, Ggf auch beim Ministerium …
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
IFG Anfrage - Elektronische Datei, Anzahl der Seiten
Datum
12. August 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
206,9 KB
Ca 176 Seiten, Kosten 10 ct/Seite, Ggf auch beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ((alles ausser Männer?)) nachfragen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG Anfrage - Elektronische Datei, Anzahl der Seiten [#16946] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Anfrage - Elektronische Datei, Anzahl der Seiten [#16946]
Datum
19. August 2016 17:04
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben. Nachdem ich nun weiss um wie viele Seiten es sich handelt und die elektronischen Daten teurer sind bin ich damit einverstanden Kopien der Dokumente zu erhalten. Ich gehe davon aus dass das die vollständigen Unterlagen im Justizministerium sind. Ggf werde ich eben noch im Familienministerium nachfragen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: IFG Anfrage - Elektronische Datei, Anzahl der Seiten [#16946] Am 19. August hatte ich mein Einverständnis …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: IFG Anfrage - Elektronische Datei, Anzahl der Seiten [#16946]
Datum
19. September 2016 00:47
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Am 19. August hatte ich mein Einverständnis gegeben. Bisher habe ich nichts erhalten. Wie ist denn der Stand? Anfragenr: 16946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: IFG Anfrage - Elektronische Datei, Anzahl der Seiten [#16946] Sehr geehrte Damen und Herren, meine In…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: IFG Anfrage - Elektronische Datei, Anzahl der Seiten [#16946]
Datum
27. September 2016 01:18
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Neuregelung von 2201/2003EC (Brussels IIa) - Aktuelle und vergangene Korrespondenz“ vom 03.06.2016 (#16946) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 85 Tage überschritten. Hiermit stelle ich klar dass ich nicht mehr bereit bin Geld zu bezahlen. Sie haben unbegründet verzögert und nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert. Ich werde die IFG Anfrage auf die Antwort wurde verweigert/unbeantwortet setzen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>