Nicht anerkannte Stiftungen

Eine Auflistung der Stiftungen, die das Innenministerium in ihrer Funktion als oberste Stiftungsbehörde im Zeitraum ab 2017 bis einschließlich 2020 nicht anerkannt hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Dezember 2020
  • Frist
    30. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nicht anerkannte Stiftungen [#207296]
Datum
27. Dezember 2020 18:47
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Stiftungen, die das Innenministerium in ihrer Funktion als oberste Stiftungsbehörde im Zeitraum ab 2017 bis einschließlich 2020 nicht anerkannt hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207296 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207296/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2021-01-05 - Ihre IFG-Anfrage vom 27.12.2020 [#207296] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2021-01-05 - Ihre IFG-Anfrage vom 27.12.2020 [#207296]
Datum
5. Januar 2021 12:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag vom 27. Dezember 2020 nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW). Leider kann ich Ihrem Anliegen nicht nachkommen, da die erfragte Auflistung der Stiftungen, die meine Behörde in ihrer Funktion als oberste Stiftungsbehörde im Zeitraum ab 2017 bis einschließlich 2020 nicht anerkannt hat, nicht existiert. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich regelmäßig nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle - hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen - vorhandene amtliche Informationen. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht ist hingegen nicht gegeben. Zu Ihrer Information kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass durch meine Behörde im angefragten Zeitraum keine Anerkennungsanträge abgelehnt wurden. Mit freundlichen Grüßen