Nicht-Anerkennung von Hochschulabschlüssen ukrainischer Flüchtlinge

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir eine Auflistung, wieviele Fälle/Beschwerden dem Auswärtigen Amt bisher zu dem folgenden Thema bekannt sind sowie etwaige interne Unterlagen, die diese staatenübergreifende Problematik dokumentieren:

Entgegen der Lissabon-Konvention werden, obwohl dies für die Integration Geflüchteter in den deutschen Arbeitsmarkt ein entscheidender Baustein ist, in Deutschland neuere ukrainische Hochschulabschlüsse nicht anerkannt bzw. nicht bewertet, wenn diese an einer privaten Universität erlangt worden sind.

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), eine Abteilung der Kultusministerkonferenz, stellt für Hochschulabschlüsse von privaten (aber in der Ukraine staatlich anerkannten und gleichberechtigten) Hochschulen nämlich nur dann eine sog. Zeugnisbewertung aus, wenn die jeweilige Hochschule in der Ukraine akkreditiert ist.
Paradoxerweise werden seit 2014 in der Ukraine aufgrund von Reformen aber nur noch Studiengänge akkreditiert. Institutionelle Akkreditierungen gibt es in der Praxis seitdem nicht mehr. In der Theorie wurde das Instrument der institutionellen Akkreditierung zwar 2017 im Bildungsgesetz als - freiwillige -, zukünftige Option aufgenommen. Die rechtlichen Verordnungen, etc. hierzu befinden sich laut Ukraine aber immer noch in der Entwicklung.

In diesem Zusammenhang macht die ZAB der Ukraine einen Vorwurf und schrieb bereits im Dezember 2020:
"Der Umstand, dass die Ukraine hinsichtlich der Umsetzung ihres eigenen Bildungsgesetzes seit nunmehr drei Jahren im Rückstand ist, kann jedoch für die ZAB kein Anlass sein, auf den Nachweis eines der wesentlichen Qualitätsindikatoren im hochschulischen Bildungswesen in Form der in der Ukraine gesetzlich vorgesehenen institutionellen Akkreditierung zu verzichten [...]"

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Dem Auswärtigen Amt liegen bisher, Stand 11.04.2022, hierzu keine Informationen vor.

Interessanterweise "verzichtet" die KMK laut Beschluss vom 05.04.2022 - soweit es um die Hochschulzugangsberechtigung geht - bei einem Studium an einer privaten ukrainischen Hochschule nun auf die Nachweise der Akkreditierung zum Bewerbungstermin Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023. Weiter schreibt die KMK, dass diese Regelungen für Bildungsnachweise/Abschlüsse gelten, die in Zeiten der "Ukraine-Krise" (sic!) im Jahr 2022 erworben werden/würden.

Für eine reguläre Zeugnisbewertung wird die Akkreditierung der privaten Hochschulen aber selbst in einem ukrainischsprachigen neuen Dokument der KMK vom 08.04.2022 weiterhin gefordert.

Insofern dürfte diese IFG-Anfrage in naher Zukunft aktueller denn je sein.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir eine Auflistung, wieviele Fälle/Beschwer…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nicht-Anerkennung von Hochschulabschlüssen ukrainischer Flüchtlinge [#245356]
Datum
2. April 2022 18:16
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir eine Auflistung, wieviele Fälle/Beschwerden dem Auswärtigen Amt bisher zu dem folgenden Thema bekannt sind sowie etwaige interne Unterlagen, die diese staatenübergreifende Problematik dokumentieren: Entgegen der Lissabon-Konvention werden, obwohl dies für die Integration Geflüchteter in den deutschen Arbeitsmarkt ein entscheidender Baustein ist, in Deutschland neuere ukrainische Hochschulabschlüsse nicht anerkannt bzw. nicht bewertet, wenn diese an einer privaten Universität erlangt worden sind. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), eine Abteilung der Kultusministerkonferenz, stellt für Hochschulabschlüsse von privaten (aber in der Ukraine staatlich anerkannten und gleichberechtigten) Hochschulen nämlich nur dann eine sog. Zeugnisbewertung aus, wenn die jeweilige Hochschule in der Ukraine akkreditiert ist. Paradoxerweise werden seit 2014 in der Ukraine aufgrund von Reformen aber nur noch Studiengänge akkreditiert. Institutionelle Akkreditierungen gibt es in der Praxis seitdem nicht mehr. In der Theorie wurde das Instrument der institutionellen Akkreditierung zwar 2017 im Bildungsgesetz als - freiwillige -, zukünftige Option aufgenommen. Die rechtlichen Verordnungen, etc. hierzu befinden sich laut Ukraine aber immer noch in der Entwicklung. In diesem Zusammenhang macht die ZAB der Ukraine einen Vorwurf und schrieb bereits im Dezember 2020: "Der Umstand, dass die Ukraine hinsichtlich der Umsetzung ihres eigenen Bildungsgesetzes seit nunmehr drei Jahren im Rückstand ist, kann jedoch für die ZAB kein Anlass sein, auf den Nachweis eines der wesentlichen Qualitätsindikatoren im hochschulischen Bildungswesen in Form der in der Ukraine gesetzlich vorgesehenen institutionellen Akkreditierung zu verzichten [...]" Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245356/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage Nicht-Anerkennung von Hochschulabschlüssen ukrainischer Flüchtlinge; Vg. 145-2022
Datum
4. April 2022 11:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Antwort Auswärtiges Amt vom 11.04.2022
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Antwort Auswärtiges Amt vom 11.04.2022
Datum
11. April 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

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AW: Antwort Auswärtiges Amt vom 11.04.2022 / Anfrage erledigt [#245356] Sehr << Anrede >> vielen Dank…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort Auswärtiges Amt vom 11.04.2022 / Anfrage erledigt [#245356]
Datum
13. April 2022 17:53
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort und die schnelle Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245356 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245356/