"Nicht-Annahme-Entscheidung" iVm Art. 6 Abs. 1 GG iVm Art. 1-3 GG
die Entscheidung 1 BvR 273/22 in anonymisierter Form.
Ich weise Verwaltung und Richter des BVerfG auf EuGH 106/77 vom
09.03.1978 hin, das lautet:
"Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste."
Übersetzt auf die Geltung des Grundgesetzes lautet dies für die in Garantenpflicht stehenden Bremer Amts-, OLG- und BVerfG-Richter iVm Art. 1-3 GG:
"Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen DES GRUNDGESETZES anzuwenden hat, IST GEHALTEN, für DIE VOLLE WIRKSAMKEIT dieser Normen SORGE zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des EINFACHEN GESETZGEBERS aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege ODER DURCH IRGENDEIN ANDERES VERFASSUNGSRECHTLICHES VERFAHREN beantragen oder abwarten müsste."
Anfrage erfolgreich
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Datum13. Juni 2022
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15. Juli 2022
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