Nicht gekennzeichneter politischer Werbespot im Kinderradio

Am 23.08.2019 gegen 7:30 wurde im privaten in Berlin öffentlich ausgestrahlten Sender "Radio Teddy" (selbst bezeichnet als "Kinder- und Familienradio", betrieben durch Radio Teddy GmbH & Co. KG, Wetzlarer Straße 44, 14482 Potsdam) während eines regulären Werbeblocks ein politischer Werbespot einer Partei (Alternative für Deutschland, AfD) ausgestrahlt. Dieser Animierte die Zuhörer zum Setzen von zwei Stimmen für die o.g. Partei (bei der anstehenden Landtagswahl). Der Werbespot wurde weder akustisch noch auf einer sonstige Weise von der regulären Werbung abgetrennt. Auch wurden im genannten Zeitraum keine weiteren Werbespots anderer politischer Parteien ausgestrahlt.

Meine Fragen:
1. Ist der o.g. Vorgang bekannt?
2. Welche Regelung gibt es für private Radiosender im Bezug auf die Ausstrahlung politischer Werbung?
3. Gibt es Beschränkungen für die Ausstrahlung politischer Werbung für Radiosender, die Kinder als Hauptzielgruppe haben?
4. Welche Schritte wurden bzw. werden nach Bekanntgabe des Vorgangs unternommen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. August 2019
  • Frist
    28. September 2019
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) Details
Von
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Betreff
Nicht gekennzeichneter politischer Werbespot im Kinderradio [#164787]
Datum
24. August 2019 13:27
An
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 23.08.2019 gegen 7:30 wurde im privaten in Berlin öffentlich ausgestrahlten Sender "Radio Teddy" (selbst bezeichnet als "Kinder- und Familienradio", betrieben durch Radio Teddy GmbH & Co. KG, Wetzlarer Straße 44, 14482 Potsdam) während eines regulären Werbeblocks ein politischer Werbespot einer Partei (Alternative für Deutschland, AfD) ausgestrahlt. Dieser Animierte die Zuhörer zum Setzen von zwei Stimmen für die o.g. Partei (bei der anstehenden Landtagswahl). Der Werbespot wurde weder akustisch noch auf einer sonstige Weise von der regulären Werbung abgetrennt. Auch wurden im genannten Zeitraum keine weiteren Werbespots anderer politischer Parteien ausgestrahlt. Meine Fragen: 1. Ist der o.g. Vorgang bekannt? 2. Welche Regelung gibt es für private Radiosender im Bezug auf die Ausstrahlung politischer Werbung? 3. Gibt es Beschränkungen für die Ausstrahlung politischer Werbung für Radiosender, die Kinder als Hauptzielgruppe haben? 4. Welche Schritte wurden bzw. werden nach Bekanntgabe des Vorgangs unternommen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an die mabb. Als zuständige Landesmedienanstalt werden …
Von
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Betreff
AW: Nicht gekennzeichneter politischer Werbespot im Kinderradio [#164787]
Datum
27. August 2019 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an die mabb. Als zuständige Landesmedienanstalt werden wir den Fall prüfen. Wir werten Ihre E-Mail als Beschwerde iSd. § 57 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (MStV). Gem. § 57 Abs. 1 MStV hat jeder das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den Veranstalter und die Medienanstalt zu wenden. Nach abgeschlossener Prüfung teilen wir Ihnen mit, ob und ggf. in welcher Weise wir tätig geworden sind. Verwaltungskosten fallen hierfür nicht an. Mit freundlichen Grüßen

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Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an die mabb. Wir haben die von Ihnen beanstandete Wahlwe…
Von
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Betreff
AW: Nicht gekennzeichneter politischer Werbespot im Kinderradio [#164787]
Datum
29. August 2019 16:02
Status
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2,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an die mabb. Wir haben die von Ihnen beanstandete Wahlwerbung überprüft, konnten jedoch keine Verstöße gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) bzw. gegen Vorschriften des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (MStV) feststellen. Gem. § 42 Abs. 2 RStV sind die bundesweiten Rundfunkveranstalter dazu verpflichtet Parteien während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit einzuräumen. Rundfunkveranstalter in Berlin und Brandenburg haben gem. § 53 Abs. 2 MStV ebenfalls die Möglichkeit Parteien oder Wählervereinigungen zur Vorbereitung von Wahlen, wie beispielsweise der Landtagswahl in Brandenburg, Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. In diesem Falle sind sie dazu verpflichtet allen Parteien die Möglichkeit zur Schaltung von Wahlwerbung einzuräumen. Die Sendezeit ist entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG) anteilig zuzumessen. Auch Radio Teddy ist berechtigt Parteien angemessene Wahlwerbezeiten einzuräumen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei Radio Teddy um ein Programm handelt, welches sich auch an Kinder als Zielgruppe richtet. Beschränkungen für die Ausstrahlung politischer Werbung für Radiosender, die auch Kinder als Zielgruppe haben, gibt es nicht. Vielmehr sieht der Gesetzgeber vor, dass Rundfunkveranstalter aufgrund ihrer Hörerreichweite, Parteien im Vorfeld von Wahlen angemessene Werbezeiten einräumen können. Maßgeblich ist insoweit allein die potentielle Wahrnehmbarkeit durch die Allgemeinheit. So hat auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt „Sinn und Zweck der Vorschriften über die Sendung von Wahlpropaganda im Hörfunk und Fernsehen ist es, den Bürger mit den von den einzelnen Parteien vertretenen Grund- und Zielvorstellungen vertraut zu machen; denn Voraussetzung dafür, dass der Bürger sich zwischen den Programmen der politischen Parteien entscheiden kann, ist die möglichst umfassende Kenntnis ihrer Inhalte; politische Parteien auf nationaler Ebene wie auf derjenigen der Europäischen Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen (Art. 21 GG und Art. 12 Abs. 2 GRCh – ABl. EU 2010 Nr. C 83/02)“ Auch Kinder sind beispielsweise im Straßenraum im Vorfeld von Wahlen Wahlwerbung ausgesetzt und werden so in den politischen Diskurs miteinbezogen. Nach Erhalt Ihrer Beschwerde haben wir die Veranstalterin umgehend kontaktiert. Vorliegend hat die Veranstalterin mit Schreiben vom 3. Januar 2019 allen Parteien die Möglichkeit eingeräumt anteilig Wahlwerbung auszustrahlen. Damit ist die Veranstalterin ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Nach Rücksprache mit der Veranstalterin hat vorerst ausschließlich die AfD bei Radio TEDDY Wahlwerbung gebucht. Zuletzt hat jedoch auch die Partei BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN bei Radio Teddy Wahlwerbung gebucht (bspw. heute, 29. August 2019, um 07.29 Uhr). Die Veranstalterin hat die Wahlwerbung auch als solche gekennzeichnet. So wurde die von Ihnen beanstandete Wahlwerbung mit den folgenden Sätzen eingeleitet: „Sie hören jetzt einen Wahlwerbespot. Für den Inhalt ist ausschließlich die werbende Partei verantwortlich.“ Am Ende wurde erneut auf die Wahlwerbung hingewiesen: „Sie hörten einen Wahlwerbespot. Für den Inhalt ist ausschließlich die werbende Partei verantwortlich“. Nach Rücksprache mit der Veranstalterin laufen nun die Wahlwerbespots jeweils vor dem üblichen Werbeblock bzw. nach dem üblichen Werbeblock. Der von Ihnen beanstandete Wahlwerbespot verstößt inhaltlich auch nicht gegen die allgemeinen Gesetze, den Schutz der persönlichen Ehre oder gegen Vorschriften des Jugendschutzes. Ein Einschreiten der mabb ist daher nicht möglich. Wir bedanken uns für Ihren Hinweis. Mit freundlichen Grüßen