Nicht-touristische Übernachtungen

Mein Arzt hat mir dringend zu Luftveränderung geraten. Darf ich ich, aus NRW kommend, mit einem entsprechenden Attest ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung mieten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2021
  • Frist
    5. Juni 2021
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein Arzt hat mir dringe…
An Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nicht-touristische Übernachtungen [#219642]
Datum
2. Mai 2021 16:07
An
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein Arzt hat mir dringend zu Luftveränderung geraten. Darf ich ich, aus NRW kommend, mit einem entsprechenden Attest ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung mieten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219642 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219642/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen
Sehr Antragsteller/in in Bayern gilt ein Beherbergungsverbot für Übernachtungsangebote für touristische Zwecke. …
Von
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen
Betreff
AW: Nicht-touristische Übernachtungen
Datum
3. Mai 2021 14:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in Bayern gilt ein Beherbergungsverbot für Übernachtungsangebote für touristische Zwecke. Gemäß § 14 Abs. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV): https://www.gesetze-bayern.de/Content...) gilt Folgendes: Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sind an die Glaubhaftmachung notwendiger Übernachtungszwecke hohe Anforderungen zu stellen. Sinn und Zweck des Beherbergungsverbots ist die umfassende Beschränkung von Kontakten und eine Einschränkung des Reiseverkehrs auf notwendige Zwecke. Das Beherbergungsverbot richtet sich einzig und alleine an den Betreiber des Beherbergungsbetriebes, dem bei festgestellten Verstößen gegen das Beherbergungsverbot nicht unerhebliche Geldbußen drohen (https://www.verkuendung-bayern.de/bay...), falls die glaubhafte Notwendigkeit der Übernachtungsnotwendigkeit nicht gründlich und gewissenhaft geprüft wurde. Der Betreiber entscheidet in Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko über die Zurverfügungstellung der Übernachtungsmöglichkeit für den vom potenziellen Mieter vorgetragenen Zweck. Sie sollten daher gegenüber einem potentiellen Betreiber des Beherbergungsbetriebes Ihrer Wahl durch Vorlage ärztlicher Unterlagen glaubhaft nachweisen, dass Sie eine die Unterkunft aus medizinischen Gründen und nicht für touristische Zwecke benötigen. Die Regelung des § 14 Abs. 1 der 12. BayIfSMV beinhaltet kein Erlaubnisverfahren oder Zustimmungsverfahren bzw. Genehmigungsverfahren der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Vermietungen. Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt diesbezüglich weder Zustimmungen noch Genehmigungen. Hinweis: Die o.g. Informationen entsprechen dem heute gültigen Rechtsstand. Abhängig von den Entwicklungen des Pandemiegeschehens sind - auch kurzfristig - Änderungen möglich. Wir empfehlen daher, die jeweilige Entwicklung in der Presse oder auf den oben genannten Internet-Seiten der Ministerien zu verfolgen, z. B. unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavir... oder https://www.corona-katastrophenschutz... Mit freundlichen Grüßen