Sehr
Antragsteller/in
in Bayern gilt ein Beherbergungsverbot für Übernachtungsangebote für touristische Zwecke.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV):
https://www.gesetze-bayern.de/Content...) gilt Folgendes:
Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sind an die Glaubhaftmachung notwendiger Übernachtungszwecke hohe Anforderungen zu stellen. Sinn und Zweck des Beherbergungsverbots ist die umfassende Beschränkung von Kontakten und eine Einschränkung des Reiseverkehrs auf notwendige Zwecke.
Das Beherbergungsverbot richtet sich einzig und alleine an den Betreiber des Beherbergungsbetriebes, dem bei festgestellten Verstößen gegen das Beherbergungsverbot nicht unerhebliche Geldbußen drohen (
https://www.verkuendung-bayern.de/bay...), falls die glaubhafte Notwendigkeit der Übernachtungsnotwendigkeit nicht gründlich und gewissenhaft geprüft wurde. Der Betreiber entscheidet in Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko über die Zurverfügungstellung der Übernachtungsmöglichkeit für den vom potenziellen Mieter vorgetragenen Zweck.
Sie sollten daher gegenüber einem potentiellen Betreiber des Beherbergungsbetriebes Ihrer Wahl durch Vorlage ärztlicher Unterlagen glaubhaft nachweisen, dass Sie eine die Unterkunft aus medizinischen Gründen und nicht für touristische Zwecke benötigen.
Die Regelung des § 14 Abs. 1 der 12. BayIfSMV beinhaltet kein Erlaubnisverfahren oder Zustimmungsverfahren bzw. Genehmigungsverfahren der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Vermietungen.
Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt diesbezüglich weder Zustimmungen noch Genehmigungen.
Hinweis:
Die o.g. Informationen entsprechen dem heute gültigen Rechtsstand. Abhängig von den Entwicklungen des Pandemiegeschehens sind - auch kurzfristig - Änderungen möglich.
Wir empfehlen daher, die jeweilige Entwicklung in der Presse oder auf den oben genannten Internet-Seiten der Ministerien zu verfolgen, z. B. unter
https://www.stmgp.bayern.de/coronavir... oder
https://www.corona-katastrophenschutz...
Mit freundlichen Grüßen