nicht veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes

Anfrage an: Deutscher Bundestag

- eine Übersicht der nicht zur Veröffentlichung geeigneten Gutachten (z. B. aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht oder schützenswerten öffentlichen oder privaten Belange) mit der jeweiligen Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Datum) sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten.

Ich weise vorsorglich daraufhin, dass es nach dem IFG eine Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40) gibt und eine solche Übersicht dazuzählt.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    5. Juni 2017
  • Frist
    8. Juli 2017
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Übersicht…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
nicht veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes [#21726]
Datum
5. Juni 2017 20:00
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Übersicht der nicht zur Veröffentlichung geeigneten Gutachten (z. B. aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht oder schützenswerten öffentlichen oder privaten Belange) mit der jeweiligen Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Datum) sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten. Ich weise vorsorglich daraufhin, dass es nach dem IFG eine Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40) gibt und eine solche Übersicht dazuzählt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 7. Juni 2017 baten …
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
12. Juni 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 7. Juni 2017 baten Sie ohne zeitliche Einschränkung um Übersendung einer Übersicht über die "nicht zur Veröffentlichung geeigneten Gutachten (z. B. aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht oder schützenswerten öffentlichen oder privaten Belangen) mit der jeweiligen Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Datum), sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten". Ihren Antrag kann nicht entsprochen werden. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 2 IFG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 IFG besteht nur, soweit die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind. Eine Pflicht zum Beschaffen nicht vorhandener Informationen oder Erstellen von Listen hingegen besteht nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG, 12 B 27.11, Urteil vom 2. Oktober 2007- OVG 12 B 12.07 und VG Berlin, Urteil vorn 24. April 2013- VG 2 K 83.12). Das VG Berlin stellt in der letztgenannten Entscheidung hierzu klar, dass auch in elektronischer Form Daten nur dann vorhanden sind, "wenn sie bei der jeweiligen Behörde ohne weiteren Arbeitsaufwand mit den jeweiligen Datenverarbeitungsgeräten auf der Grundlage der bestehenden Programmierung abgelesen werden können. Eine andere Programmierung wäre unabhängig von dem damit verbundenen Arbeitsaufwand auf die Erstellung einer neuen elektronischen Aufzeichnung gerichtet, die auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht gefordert werden kann." Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen nicht vor, werden in der von Ihnen gewünschten Form nicht erfasst und können auch nicht mit dem für die für die Verwaltung der entsprechenden Vorgänge verwendeten Datenverarbeitungsprogramme ermittelt werden. Die von Ihnen erbetene Übersicht wird für amtliche Zwecke nicht benötigt. Aus diesem Grunde wird sie auch nicht geführt. Ein irgendwie gesammelte, strukturierte und somit abrufbare oder kompilierbare Information über nicht zur Veröffentlichung geeignete Gutachten oder ihren "Geheimhaltungsgrad" liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen verknüpfbare Grunddaten vor, aus denen eine solche Übersicht erstellt werden könnte. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 39-90-05 J 54/17 vom 23.06.2017 l…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
26. Juni 2017
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 39-90-05 J 54/17 vom 23.06.2017 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Die von mir begehrten Informationen liegen vor und müssen aufbereitet werden (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40). Dies zeigt sich auch daran, dass der Bundestag der Organisation abgeordnetenwatch.de eine Liste von Gutachten übersandt hat, die auch als VS eingestufte Dokumente enthielt (vgl. https://www.abgeordnetenwatch.de/blog/2016-01-22/wir-veroffentlichen-die-liste-mit-allen-gutachten-des-wissenschaftlichen-dienstes) Ich bitte daher erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen