Nichtigkeit einer Übereignung entgegen Schutzauflage in einem rechtskräftigen WR-Beschluss

Der rechtswirksam fortgestehende WR-Beschluss von 1956 für Leups enthält in Abs. III d die Auflage, dass die Grundstücke "dauernd im Eigentum der Kommune verbleiben müssen".
Kann eine Schenkung der Stadt Pegnitz (seit Eingemeindung 1978 Rechtsnachfolgerin der Gemeinde) davon abweichen und die WV-Grundstücke an den ZwV-Juragruppe verschenken, oder ist diese Schenkung* NICHTIG ?
Ist diese bescheidwidrige Schenkung mit dem grundsätzlichen Schenkungsverbot in der BayGO vereinbar, die
a) einen Verkauf unter Verkehrswert ausschließt,
b) obwohl der ZwV-Jurgruppe entgegen Art. 75 (3) KEINE Stiftung ist und für den übernommenen Versorgungsauftrag KOSTENDECKENDE Gebühren erheben darf,
c) das Objekt schon seit ZwV-Beitritt 1978 diesem - bisher unbeanstandet - gem. dessen Satzung § 4 (7) "..... unentgeltlich zur Nutzung überlassen" ist.
Was wären die Folgen, bzw. zu ziehenden Konsequenzen, wenn die Schenkung mit der BayGO unvereinbar wäre?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Juli 2021
  • Frist
    14. August 2021
  • 0 Follower:innen
Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der rechtswirk…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Nichtigkeit einer Übereignung entgegen Schutzauflage in einem rechtskräftigen WR-Beschluss [#224791]
Datum
12. Juli 2021 06:01
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der rechtswirksam fortgestehende WR-Beschluss von 1956 für Leups enthält in Abs. III d die Auflage, dass die Grundstücke "dauernd im Eigentum der Kommune verbleiben müssen". Kann eine Schenkung der Stadt Pegnitz (seit Eingemeindung 1978 Rechtsnachfolgerin der Gemeinde) davon abweichen und die WV-Grundstücke an den ZwV-Juragruppe verschenken, oder ist diese Schenkung* NICHTIG ? Ist diese bescheidwidrige Schenkung mit dem grundsätzlichen Schenkungsverbot in der BayGO vereinbar, die a) einen Verkauf unter Verkehrswert ausschließt, b) obwohl der ZwV-Jurgruppe entgegen Art. 75 (3) KEINE Stiftung ist und für den übernommenen Versorgungsauftrag KOSTENDECKENDE Gebühren erheben darf, c) das Objekt schon seit ZwV-Beitritt 1978 diesem - bisher unbeanstandet - gem. dessen Satzung § 4 (7) "..... unentgeltlich zur Nutzung überlassen" ist. Was wären die Folgen, bzw. zu ziehenden Konsequenzen, wenn die Schenkung mit der BayGO unvereinbar wäre?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 224791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224791/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Leopold Mayer
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Nichtigkeit einer Übereignung entgegen Schutzau…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Nichtigkeit einer Übereignung entgegen Schutzauflage in einem rechtskräftigen WR-Beschluss [#224791]
Datum
14. August 2021 08:53
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Nichtigkeit einer Übereignung entgegen Schutzauflage in einem rechtskräftigen WR-Beschluss“ vom 12.07.2021 (#224791) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 224791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224791/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>