Nichtigkeit einer Übereignung entgegen Schutzauflage in einem rechtskräftigen WR-Beschluss
Der rechtswirksam fortgestehende WR-Beschluss von 1956 für Leups enthält in Abs. III d die Auflage, dass die Grundstücke "dauernd im Eigentum der Kommune verbleiben müssen".
Kann eine Schenkung der Stadt Pegnitz (seit Eingemeindung 1978 Rechtsnachfolgerin der Gemeinde) davon abweichen und die WV-Grundstücke an den ZwV-Juragruppe verschenken, oder ist diese Schenkung* NICHTIG ?
Ist diese bescheidwidrige Schenkung mit dem grundsätzlichen Schenkungsverbot in der BayGO vereinbar, die
a) einen Verkauf unter Verkehrswert ausschließt,
b) obwohl der ZwV-Jurgruppe entgegen Art. 75 (3) KEINE Stiftung ist und für den übernommenen Versorgungsauftrag KOSTENDECKENDE Gebühren erheben darf,
c) das Objekt schon seit ZwV-Beitritt 1978 diesem - bisher unbeanstandet - gem. dessen Satzung § 4 (7) "..... unentgeltlich zur Nutzung überlassen" ist.
Was wären die Folgen, bzw. zu ziehenden Konsequenzen, wenn die Schenkung mit der BayGO unvereinbar wäre?
Anfrage abgelehnt
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Datum12. Juli 2021
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14. August 2021
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