Nichtverfolgung des Verdachtes von Straftaten
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrter Herr Bien,
bitte senden Sie mir Folgendes zu, vorab aber:
Sie erhalten diese Anträge per Mail, aber natürlich kennen wir die Voraussetzungen f.d. Korrespondenz mit der Justiz und daher schreibe ich Ihnen noch einmal diese als Fax:
Nachdem ich bereits vor etlichen Wochen Strafanzeige gegen die Anwaltskanzlei Bruckmann, Germer & Co wg. des Verdachtes des Parteiverrates erstattet hatte – die von Ihrem Haus wie üblich abgebügelt worden ist – habe ich am 5.03.2020 per Einschreiben diese Anzeige erneut gestellt sowie Sie mit einer Reihe von weitergehenden Informationen über das vermutlich strafrechtlich relevante Verhalten auch der Amtsgerichts-Direktoren Happe, Oberhausen und Busch, Duisburg in Kenntnis gesetzt. Ergänzend teile ich mit, dass ich in allen diesen Fällen als Nebenkläger auftreten will.
Sie haben mir bisher weder dazu ein Aktenzeichen zukommen lassen noch andere Ermittlungsaktivitäten erkennen lassen. Insofern werfe ich Ihrer StA die Verhinderung von Rechtverfolgung trotz der Ihnen vorliegenden Beweise und Indizien vor sowie die erfüllten Voraussetzungen der Rechtsbeugung durch mindestens einen Staatsanwalt Ihres Hauses bei bewusstem Nichtbetreiben von (anklagereifen?) Ermittlungsverfahren. Was in Ihrer persönlichen Verantwortung liegt! Die Normenkette dazu:
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 407 Abs. 1 S. 4; StGB § 339 ; DRiG § 24 Nr. 1 ; BeamtStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Ich beziehe mich u.a. auf den BGH-Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 4 StR 274/16, nachdem die Verurteilung eines Staatsanwaltes wg. Rechtsbeugung und auch Strafvereitelung im Amt für rechtmäßig erklärt wird!
Gemäß Ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nach den oben genannten Informationsgesetzen fordere ich Sie zur kurzfristigen vollständigen Herausgabe von Kopien sämtlicher Dokumente – Schriftverkehr, elektronischer Post, Telefonnotizen sowohl intern als auch mit den beteiligten Gerichten, den beteiligten Personen sowie mit der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf als Beschwerdeinstanz auf.
Kopie dieses Antrages geht u.a. an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Gezeichnet
Anfrage abgelehnt
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Datum12. Mai 2020
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16. Juni 2020
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