Niederschrift über die Verhandlung des Hauptausschusses vom 28. April 2016 zum TOP Ö 6

Anfrage an: Stadt Ulm

Die Niederschrift über die Verhandlung des Hauptausschusses des Gemeinderats vom 28. April 2016 zum öffentlichen "TOP Ö 6: Stadtlabor Ulm - das Experimentierfeld für die Welt von morgen" (§ 143 der Niederschrift).

Ich verfolge die Anfragen die bei FragDenStaat unter den Nummern #272462 und #268587 gefuehrt sind und interessiere mich selbst fuer die Inhalte der Niederschrift. Leider sind sie bislang noch nicht oeffentlich einsehbar.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. April 2023
  • Frist
    5. Mai 2023
  • 2 Follower:innen
Stefan Kaufmann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Niederschrift über die Verhand…
An Stadt Ulm Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
Niederschrift über die Verhandlung des Hauptausschusses vom 28. April 2016 zum TOP Ö 6 [#274742]
Datum
3. April 2023 14:23
An
Stadt Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Niederschrift über die Verhandlung des Hauptausschusses des Gemeinderats vom 28. April 2016 zum öffentlichen "TOP Ö 6: Stadtlabor Ulm - das Experimentierfeld für die Welt von morgen" (§ 143 der Niederschrift). Ich verfolge die Anfragen die bei FragDenStaat unter den Nummern #272462 und #268587 gefuehrt sind und interessiere mich selbst fuer die Inhalte der Niederschrift. Leider sind sie bislang noch nicht oeffentlich einsehbar.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 274742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274742/
Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann
Stadt Ulm
Fragdenstaat #272462 Sehr geehrter Herr Kaufmann, sie begehren mit der Anfrage Fragdenstaat #272462 die Gewährun…
Von
Stadt Ulm
Betreff
Fragdenstaat #272462
Datum
3. April 2023 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kaufmann, sie begehren mit der Anfrage Fragdenstaat #272462 die Gewährung eines Informationszugangs zur Niederschrift über die Verhandlung des Hauptausschusses des Gemeinderats vom 28. April 2016 zum öffentlichen "TOP Ö 6: Stadtlabor Ulm - das Experimentierfeld für die Welt von morgen" (§ 143 der Niederschrift). Diesem Antrag wird die Stadt Ulm voraussichtlich nicht stattgeben können. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die folgenden Rechtsfragen hinweisen: 1. Die Gewährung über den begehrten Informationszugangs ist nicht - wie im Antrag genannt - auf der Basis des LIFG zu entscheiden, sondern alleine auf Grund der spezialgesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 2 S. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO). 2. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 S. 4 GemO für die Gewährung des begehrten Informationszugangs dürften nach gegenwärtigem Stand nicht vorliegen, weil derzeit nicht ersichtlich ist, dass sie Ulmer Einwohnerin sind. Zu 1. Anwendbarkeit des LIFG: In Ihrem Informationsantrag nehmen Sie Bezug auf den allgemeinen Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 2 LIFG. In § 1 Abs. 3 LIFG ist der Anwendungsbereich des LIFG allerdings wie folgt eingeschränkt: "Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese (...) vor." Dies bedeutet, dass das LIFG bei der Gewährung eines Informationszugangs nicht anzuwenden ist, wenn in einer spezialgesetzlichen Vorschrift eine abschließende Regelung hinsichtlich des Zugangs zu den Informationen getroffen wird. Mit Ihrem Antrag begehren Sie Zugang zu einer Niederschrift des Ulmer Hauptausschusses. Für diese Art der Informationen ist der Zugang durch § 38 Abs. 2 S. 4 GemO geregelt: "Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet." Diese Vorschrift regelt - genau wie § 1 Abs. 2 LIFG - den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Allerdings ist § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO die speziellere Vorschrift. Hier ist der Informationszugang vollständig und in der nötigen rechtlichen Qualität geregelt - insbesondere hinsichtlich betroffener Informationen und auch hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises. Die Konkurrenz im Regelungsgehalt der beiden Normen wird durch den bereits zitierten § 1 Abs. 3 LIFG aufgelöst, indem explizit festgelegt wird, dass spezialgesetzliche Normen vorgehen. Dies folgt auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "lex spezialis vor lex generalis". § 38 Abs. 2 S. 4 GemO entfaltet somit hinsichtlich der Anwendung des LIFG im Gesamten eine Sperrwirkung, das LIFG ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Über Ihren Antrag auf Informationszugang wäre somit ausschließlich unter Zugrundelegung des § 38 Abs. 2 S. 4 GemO zu entscheiden. 2. Zugangsvoraussetzungen gem. § 38 Abs. 2 s. 4 GemO: § 38 Abs. 2 S. 4 GemO definiert "Einwohner" als anspruchsberechtigten Personenkreis. Bei der Entscheidung über ihren Antrag ist zu prüfen, ob sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen sind. Ausweislich der im Antrag genannten Adressdaten sind Sie nicht Einwohnerin der Stadt Ulm. Sie haben auch nicht dargelegt, dass sie in Ulm mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Somit dürften Sie nicht - wie in § 38 Abs. 2 S.4 GemO gefordert - eine Einwohnerin der Stadt Ulm sein. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann der Anspruch auf Informationszugang nach § 38 Abs. 2 S. 4 GemO nicht anerkannt werden. Somit könnte die Stadt Ulm nicht Ihrem Antrag entsprechen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang die Lektüre der Fragdenstaat Anfrage #268587, welche die gleiche Rechtsthematik zum Gegenstand hatte. Auf Grund der Rechtsfolgeregelung des § 1 Abs. 3 LIFG war auch hier über den Antrag alleine im Rahmen des § 38 Abs. 2 S. 4 GemO zu entscheiden. Hier wurde der Informationszugang allerdings gewährt, da der Anfragende Ulmer Einwohner ist. Wir geben Ihnen diese Informationen vorab zur Kenntnis, bevor ein formeller Bescheid ergeht. Sofern sie in Ulm gemeldet sind, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Freundliche Grüße
Stefan Kaufmann
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742] Guten Tag, wie bereits in der Anfrage erwaehnt habe ich die beiden Anfragen be…
An Stadt Ulm Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742]
Datum
3. April 2023 15:20
An
Stadt Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, wie bereits in der Anfrage erwaehnt habe ich die beiden Anfragen bereits gelesen. Ich darf Ihnen mitteilen, dass ich zum gegenwaertigen Zeitpunkt in der Stadt Ulm gemeldet bin. Vorsorglich erteile ich die Einwilligung zur Abfrage im Melderegister. Darueberhinaus weise ich freundlich darauf hin, dass die Stadt nach Ansicht des Landesbeauftragten fuer Informationsfreiheit nicht darauf verpflichtet ist, die Einsichtnahme in Niederschriften des Gemeinderats _alleine_ den in Ulm gemeldeten Personen zu gewaehren (vgl. Praxisratgeber Informationsfreiheit). Ein allgemeines Informationsrecht bleibe ganz im Gegenteil davon unberuehrt. Die GemO habe vielmehr Mindestanforderungen aufgestellt, die mittlerweile durch das LIFG ergaenzt werden. Weder im LIFG BW noch in der Gesetzesbegruendung ist erkennbar, dass der Gesetzgeber den Zugang zu Ratsunterlagen durch die GemO abschliessend regeln moechte. Es steht Gemeinden frei, beispielsweise durch eigene Satzungen, oder durch konkludentes Handeln ueber die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus Zugang zu amtlichen Informationen zu gewaehren. Ich habe die Bestrebungen der Stadt Ulm bislang so verstanden, dass sie (plakativ z.B. unter den Slogans „OFFEN“ und „FUER ALLE“) ueber das gesetzlich unbedingt gebotene Mass durchaus hinausgehen moechte. Stefan Kaufmann Anfragenr: 274742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274742/
Stadt Ulm
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742] Hallo Herr Kaufmann, für die Abfrage im Melderegister benötigt das Meldeamt no…
Von
Stadt Ulm
Betreff
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742]
Datum
3. April 2023 15:46
Status
Hallo Herr Kaufmann, für die Abfrage im Melderegister benötigt das Meldeamt noch das Geburtsdatum bzw. die Anschrift. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kaufmann
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742] Guten Tag, siehe unten Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: …
An Stadt Ulm Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742]
Datum
3. April 2023 15:48
An
Stadt Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, siehe unten Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 274742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274742/ Postanschrift Stefan Kaufmann << Adresse entfernt >>
Stadt Ulm
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742] danke Mit freundlichen Grüßen
Von
Stadt Ulm
Betreff
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742]
Datum
3. April 2023 16:00
Status
danke Mit freundlichen Grüßen
Stadt Ulm
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742] Sehr geehrter Herr Kaufmann,, vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die Einsichtn…
Von
Stadt Ulm
Betreff
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742]
Datum
4. April 2023 10:19
Status
geschwärzt
1,9 MB
Sehr geehrter Herr Kaufmann,, vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die Einsichtnahme in die öffentlichen Niederschriften des Gemeinderats ist § 38 GemO (Gemeindeordnung BW) einschlägig. Die GemO steht hier als Spezialgesetzt über dem LIFG. In § 38 GemO ist geregelt, dass Einwohnern Einsicht in die öffentlichen Niederschriften gestattet ist, das schließt aber eine Veröffentlichung im Internet oder auf öffentlichen zugänglichen Medien nicht mit ein. Da Sie Einwohner der Stadt Ulm sind, können Sie gerne Einsicht nehmen. Wir haben den Auszug des gewünschten § an diese Mail angehängt. Die Beschlussvorlage hierzu können Sie über das Ratsinformationssystem der Stadt Ulm abrufen. Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Stefan Kaufmann
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742] Herzlichen Dank fuer die Uebersendung. Wie bereits ausgefuehrt regelt die Gem…
An Stadt Ulm Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
AW: Fragdenstaat #272462 [#274742]
Datum
4. April 2023 10:53
An
Stadt Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Herzlichen Dank fuer die Uebersendung. Wie bereits ausgefuehrt regelt die GemO gemaess Praxisleitfaden des LFDI nur die absoluten Mindestanforderungen zu Auskunftspflichten. Die Kommune kann jederzeit ueber diesen untersten Standard hinaus aktiv werden. Die Stadt Ulm geht vorbildlicherweise beispielsweise seit ueber 10 Jahren bei Open Data voran, obwohl es bislang noch keine Rechtspflicht dazu gibt. Genauso kann die Stadt durchaus ueber die Anforderungen des 38 GemO Zugang gewaehren, wenn sie nur will und keine Ausschlussgruende (z.B. interne Anweisungen) vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 274742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274742/