Normenscreening in Brandenburg zum BbgEGovG

Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund ist aufgrund von Artikel 30 des "Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" dazu verpflichtet, die verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes hinsichtlich der Redundanz der Anordnung der Schriftform zu prüfen ("Normenscreening"). In NRW besteht ebenfalls eine solche Pflicht (§25 EGovG NRW).

Ich bitte um Auskunft darüber, warum das Land Brandenburg ein solches Normenscreening nicht als Teil der Evaluierung (§18 BbgEGovG) vorsieht.

Ich bitte um Auskunft darüber, ob das Land Brandenburg dennoch ein solches Normenscreening zur Überprüfung des Landesrechtes durchführt oder beabsichtigt, dies in Zukunft zu tun. Sollten Ergebnisse eines solchen Normenscreenings vorliegen, bitte ich um Zusendung dieser.

Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.

Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.

Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    24. Mai 2019
  • Frist
    26. Juni 2019
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in de…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Normenscreening in Brandenburg zum BbgEGovG [#145979]
Datum
24. Mai 2019 15:41
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in der Bund ist aufgrund von Artikel 30 des "Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" dazu verpflichtet, die verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes hinsichtlich der Redundanz der Anordnung der Schriftform zu prüfen ("Normenscreening"). In NRW besteht ebenfalls eine solche Pflicht (§25 EGovG NRW). Ich bitte um Auskunft darüber, warum das Land Brandenburg ein solches Normenscreening nicht als Teil der Evaluierung (§18 BbgEGovG) vorsieht. Ich bitte um Auskunft darüber, ob das Land Brandenburg dennoch ein solches Normenscreening zur Überprüfung des Landesrechtes durchführt oder beabsichtigt, dies in Zukunft zu tun. Sollten Ergebnisse eines solchen Normenscreenings vorliegen, bitte ich um Zusendung dieser. Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Auskunftsbegehren erhalten Sie die folgende Zwischenmitteilung: Das in § 1…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
Antrag nach AIG: "Normenscreening in Brandenburg zum BbgEGovG [#145979]" - hier: Zwischenmitteilung
Datum
5. Juni 2019 13:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem Auskunftsbegehren erhalten Sie die folgende Zwischenmitteilung: Das in § 1 AIG geregelte Recht auf Akteneinsicht bzw. Informationszugang besteht nur in Bezug auf die bei den jeweiligen öffentlichen Stellen vorhandene Akten. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die begehrten Informationen oder Akten erstellt, beschafft oder aufbereitet werden. Sind die begehrten Unterlagen nicht vorhanden, ist der Anwendungsbereich des AIG nicht eröffnet. Bei den von Ihnen gestellten Fragen handelt es sich danach teilweise um allgemeine Auskunftsbegehren, die nicht Gegenstand des Akteneinsichts- bzw. Informationszugangsrechts sind. Dies betrifft Ihre Frage zur Absicht der Landesregierung, ein Normenscreening durchzuführen bzw. die Bitte um Übersendung der Ergebnisse eines bereits durchgeführten Normenscreenings. Soweit die Beantwortung Ihrer Anfrage aus vorhandenen Aktenbeständen zum Gesetzgebungsprozess des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes grundsätzlich als möglich erscheint, handelt es sich um eine gebührenpflichtige Auskunftserteilung. Dies betrifft Ihre Bitte um Auskunft darüber, warum das Land Brandenburg ein Normenscreening nicht als Teil der Evaluierung (§ 18 BbgEGovG) vorsieht. Soweit diese Bitte in ein Auskunftsbegehren zur Bereitstellung entsprechender Akteninhalte aus dem Gesetzgebungsprozess der Verwaltung zum BbgEGovG umzudeuten ist, lassen sich hierbei Gebühren für umfangreichen Verwaltungsaufwand nach Tarifstelle 1.2.2 der Anlage zur AIGGebO aufgrund überdurchschnittlichen Zeitaufwands für die Ermittlung und Bereitstellung der relevanten Informationen nicht von vornherein ausschließen. In diesem Falle ist eine Rahmengebühr von 100 bis 500 Euro vorgesehen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie auf Grundlage der vorstehenden Hinweise an Ihrem Akteneinsichtsbegehren festhalten. Sollte dies der Fall sein, teilen Sie bitte Ihre postalische Anschrift für die ordnungsgemäße Adressierung des Gebührenbescheides für die gebührenpflichtige Auskunftserteilung mit. Freundliche Grüße

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Sehr geehrteAntragsteller/in ich halte nicht an meinem Begehren fest. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in A…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach AIG: "Normenscreening in Brandenburg zum BbgEGovG [#145979]" - hier: Zwischenmitteilung [#145979]
Datum
5. Juni 2019 13:18
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich halte nicht an meinem Begehren fest. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 145979 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>