Notbremse in Berliner Kindertagesstätten nach der MPK vom 22.03.2021

Informationen wie in den Berliner Kindertagesstätten bei einer 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 gehandelt wird.

Die Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 hat beschlossen, dass die "Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden" muss.

Die Berliner Kindertagesstätten haben sich bis zum 9. März 2021 in der Notbetreuung befunden.

Wird die "Notbremse" durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ab der geforderten Inzidenz konsequent umgesetzt? Wird ab diesem Zeitpunkt der eingeschränkte Regelbetrieb, wie durch die Ministerpräsidentenkonferenz gefordert auf den Stand bis zum 7. März umgestellt, also in eine Notbetreuung umgewandelt?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    25. März 2021
  • Frist
    27. April 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Notbremse in Berliner Kindertagesstätten nach der MPK vom 22.03.2021 [#216615]
Datum
25. März 2021 12:08
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen wie in den Berliner Kindertagesstätten bei einer 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 gehandelt wird. Die Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021 hat beschlossen, dass die "Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden" muss. Die Berliner Kindertagesstätten haben sich bis zum 9. März 2021 in der Notbetreuung befunden. Wird die "Notbremse" durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ab der geforderten Inzidenz konsequent umgesetzt? Wird ab diesem Zeitpunkt der eingeschränkte Regelbetrieb, wie durch die Ministerpräsidentenkonferenz gefordert auf den Stand bis zum 7. März umgestellt, also in eine Notbetreuung umgewandelt?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216615/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Anfrage vom 25.03.2021 zur Notbremse in Berliner Kindertagesstätten nach der…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Notbremse in Berliner Kindertagesstätten nach der MPK vom 22.03.2021 [#216615]
Datum
29. März 2021 15:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Anfrage vom 25.03.2021 zur Notbremse in Berliner Kindertagesstätten nach der MPK vom 22.03.2021. Zur weiteren Vorgansbearbeitung benötigen wir von Ihnen die Angabe Ihres Namens und einer zustellungsfähigen Anschrift aus folgendem Grund: Es muss der Behörde in der Regel möglich sein, die Identität eines Antragstellers feststellen zu können, um die gegebenenfalls erforderliche Interessenabwägung vornehmen bzw. Gebühren erheben zu können. Die Angabe von Namen und postalischer (zustellfähiger) Anschrift dienen diesem Zweck, siehe Stollwerck, Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin - Eine praxisorientierte Handreichung, LKV 2016, VI. 2. Unter "Form und Begründungserfordernis des Antrags". mit freundlichen Grüßen