Noten auf Berufsschulzeugnis nicht angegeben

Auf welche rechtliche Grundlage kann sich eine Berufsschule beziehen Noten für ein Fach nicht in ein Zeugniss einzutragen oder abzuerkennen, obwohl an allen Arbeiten/Tests teilen genommen wurde (inkl. Benotung - ca. 7 bewertete Arbeiten), bis auf die Abschlussklausur für dieses Fach ? (Anmerkung: Abschlussklausur in diesem Fach wurde Krankheits bedingt nicht mit geschrieben. Erkrankung über einen Zeitraum von ein paar Monaten, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag der Berufsschule für den gesamten Zeitraum vor.)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Juli 2017
  • Frist
    15. August 2017
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Julien Strömsdörfer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf welche recht…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Julien Strömsdörfer
Betreff
Noten auf Berufsschulzeugnis nicht angegeben [#23920]
Datum
14. Juli 2017 15:04
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welche rechtliche Grundlage kann sich eine Berufsschule beziehen Noten für ein Fach nicht in ein Zeugniss einzutragen oder abzuerkennen, obwohl an allen Arbeiten/Tests teilen genommen wurde (inkl. Benotung - ca. 7 bewertete Arbeiten), bis auf die Abschlussklausur für dieses Fach ? (Anmerkung: Abschlussklausur in diesem Fach wurde Krankheits bedingt nicht mit geschrieben. Erkrankung über einen Zeitraum von ein paar Monaten, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag der Berufsschule für den gesamten Zeitraum vor.)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Julien Strömsdörfer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Julien Strömsdörfer

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Az.: 18501/27(2017) Bonn, 26.07.2017 Betreff: Ihre Anfrage nach I…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Noten auf Berufsschulzeugnis nicht angegeben [#23920]
Datum
26. Juli 2017 09:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Az.: 18501/27(2017) Bonn, 26.07.2017 Betreff: Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Strömsdörfer, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zur Frage nach der Pflicht zur Benotung in Zeugnissen an Berufsschulen vom 14.07.2017. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen. 1. Ihr Antrag vom 14.07.2017 wird als unzulässig abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Mit Ihrem Antrag vom 14.07.2017 haben sie Auskunft über die rechtliche Grundlage zum Inhalt von Zeugnissen an Berufsschulen erbeten. Diesem Begehren kann ich nicht stattgeben, da Ihre Anfrage auf eine individuelle Rechtsberatung abzielt, die vom Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht umfasst ist. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von ihrer Art der Speicherung (§ 2 Nr. 1 S. 1 IFG). Vorgesehen ist nach IFG allein der Zugang zu dem konkret vorhandenen Informationsbestand, eine individuelle Rechtsberatung ist von dem Auskunftsanspruch hingegen nicht erfasst. Ihre Anfrage ist darauf gerichtet, zu erfahren, „auf welche rechtliche Grundlage sich eine Berufsschule beziehen kann, um Noten für ein Fach nicht in ein Zeugnis einzutragen oder abzuerkennen, obwohl an allen Arbeiten/Tests teilen genommen wurde (inkl. Benotung - ca. 7 bewertete Arbeiten), bis auf die Abschlussklausur für dieses Fach“. Folglich zielen Sie auf eine individuelle Rechtsberatung ab, die von dem Informationsanspruch nach dem IFG nicht umfasst ist. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Kosten an. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstraße 2, 53175 Bonn einzureichen. Mit freundlichen Grüßen