Notwasserleitung nach Leups

Fragen Zu TwVO § 13 (2) und (3)
Wann wurde die Errichtung und der Anschluss der Notwasserleitung Kaltenthal angezeigt?
Wann wurde die geänderte Anlage geprüft und unbeanstandet abgenommen?
Bei warmen Wetter erwärmt sich das Wasser in der Leitung auf Temperaturen, die eine Aufkeimung begünstigen. Kann dann der zulässige Grenzwert < 25 ° C nach 30 sec am 1. Wasserhahn der Versorgungsleitung noch eingehalten werden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. August 2019
  • Frist
    12. September 2019
  • 0 Follower:innen
Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Fragen Zu…
An Landratsamt Bayreuth - Abteilung Gesundheitswesen Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Notwasserleitung nach Leups [#163759]
Datum
13. August 2019 23:49
An
Landratsamt Bayreuth - Abteilung Gesundheitswesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Fragen Zu TwVO § 13 (2) und (3) Wann wurde die Errichtung und der Anschluss der Notwasserleitung Kaltenthal angezeigt? Wann wurde die geänderte Anlage geprüft und unbeanstandet abgenommen? Bei warmen Wetter erwärmt sich das Wasser in der Leitung auf Temperaturen, die eine Aufkeimung begünstigen. Kann dann der zulässige Grenzwert < 25 ° C nach 30 sec am 1. Wasserhahn der Versorgungsleitung noch eingehalten werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Notwasserleitung nach Leups“ vom 13.08.2…
An Landratsamt Bayreuth - Abteilung Gesundheitswesen Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Notwasserleitung nach Leups [#163759]
Datum
13. September 2019 08:57
An
Landratsamt Bayreuth - Abteilung Gesundheitswesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Notwasserleitung nach Leups“ vom 13.08.2019 (#163759) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Wollen Sieantworten oder soll ich Klagen, ich habe für Kostendeckung durch einen potenten Sponsor gefunden. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 163759 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>