Notwendigkeit von NVT (Glasfaserverteilern) und deren Finanzierung bei der Telekom

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Die Handlungsanweisungen, Gesetze, Vorgaben oder ähnliches für die Telekom AG für die Installation und Finanzierung von NVT's (Glasfaserverteilern). Insbesondere über die Praxis die anfallenden Kosten dem Endkunden in Rechnung zu stellen.

Die Telekom behauptet, dass sie durch die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet ist NVT's zu installieren und diese dem Endkunden in Rechnung zu stellen. Diesbezüglich wünsche ich, falls vorhanden, entsprechende Unterlagen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. November 2019
  • Frist
    24. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Handlungsanweis…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Notwendigkeit von NVT (Glasfaserverteilern) und deren Finanzierung bei der Telekom [#170823]
Datum
22. November 2019 09:45
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Handlungsanweisungen, Gesetze, Vorgaben oder ähnliches für die Telekom AG für die Installation und Finanzierung von NVT's (Glasfaserverteilern). Insbesondere über die Praxis die anfallenden Kosten dem Endkunden in Rechnung zu stellen. Die Telekom behauptet, dass sie durch die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet ist NVT's zu installieren und diese dem Endkunden in Rechnung zu stellen. Diesbezüglich wünsche ich, falls vorhanden, entsprechende Unterlagen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170823 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in am 22.11.2019 beantragten Sie bei der Bundesnetzagentur, Zugang zu amtlichen Inform…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Notwendigkeit von NVT (Glasfaserverteilern) und deren Finanzierung bei der Telekom [#170823] / Mein Zeichen: Z21f 1630 IFG 007_2019
Datum
19. Dezember 2019 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWAnfragezuGlasfaserausbauundzwingende.eml
4,8 KB
signature.asc
673 Bytes


Sehr geehrteAntragsteller/in am 22.11.2019 beantragten Sie bei der Bundesnetzagentur, Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten, die "Handlungsanweisungen, Gesetze, Vorgaben oder ähnliches für die Telekom AG für die Installation und Finanzierung von NVT's (Glasfaserverteilern). Insbesondere über die Praxis die anfallenden Kosten dem Endkunden in Rechnung zu stellen." betreffen. Sie führen weiter aus: "Die Telekom behauptet, dass sie durch die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet ist NVT's zu installieren und diese dem Endkunden in Rechnung zu stellen. Diesbezüglich wünsche ich, falls vorhanden, entsprechende Unterlagen." Ich verstehe dies als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Diesen Antrag lehne ich ab. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Begründung Das IFG gibt jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die gewünschten Informationen liegen jedoch bei der Bundesnetzagentur nicht vor, da keine Vorgaben/Empfehlungen der Bundesnetzagentur gegenüber Telekommunikationsanbietern zum Einsatz von Netzverteilern beim Glasfaserausbau bestehen und auch keine Verfahren dazu geführt wurden. Daher war der Antrag abzulehnen. Die Ablehnung eines IFG-Antrags erfolgt immer gebührenfrei (vgl. Gesetzesentwurf zum IFG, BT-Drucks. 15/4493, S. 16). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichem Gruß