Novavax als Booster bei medizinischer Kontraindikation von mRNA o. Vektorimpfstoff nach Grundimmunisierung mit diesen Impfstoffen

Nach Grundimmunisierung mit Astra und Biontech gab es Impfkomplikationen in Form neuro-muskulärer Art, neurologisch an Uniklinik in Bonn diagnostiziert. Darauf medizinische Kontraindikation für Boosterung mit diesen Impfstoffen.
Kann eine Boosterung nun mit ein- oder zweimaliger Impfung mit Novavax erfolgen?
Gibt es medizinische Bedenken?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2022
  • Frist
    23. März 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Grundimmunis…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Novavax als Booster bei medizinischer Kontraindikation von mRNA o. Vektorimpfstoff nach Grundimmunisierung mit diesen Impfstoffen [#241422]
Datum
20. Februar 2022 13:53
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Grundimmunisierung mit Astra und Biontech gab es Impfkomplikationen in Form neuro-muskulärer Art, neurologisch an Uniklinik in Bonn diagnostiziert. Darauf medizinische Kontraindikation für Boosterung mit diesen Impfstoffen. Kann eine Boosterung nun mit ein- oder zweimaliger Impfung mit Novavax erfolgen? Gibt es medizinische Bedenken?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241422 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241422/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Novavax als Booster bei medizinischer Kontraindikation von mRNA o Vektorimpfstoff nach Grundimmu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Novavax als Booster bei medizinischer Kontraindikation von mRNA o Vektorimpfstoff nach Grundimmuni... [#241422]
Datum
21. Februar 2022 14:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind zwar die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig, wir haben Ihr Schreiben aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Novavax als Booster bei medizinischer Kontraindikation von mRNA o …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Novavax als Booster bei medizinischer Kontraindikation von mRNA o Vektorimpfstoff nach Grundimmuni... [#241422]
Datum
23. Februar 2022 17:53
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. Februar 2022. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund der rechtlichen Verteilung der Zuständigkeiten und Befugnisse nicht berechtigt ist, medizinische Beratungen durchzuführen. Daher empfehle ich Ihnen Rücksprache mit Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt zu halten. Grundsätzlich kann ich Sie jedoch darüber informieren, dass die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) in der 18. Aktualisierung ihrer COVID-19-Impfempfehlung darauf hinweist, dass Nuvaxovid® bisher nicht zur Auffrischimpfung zugelassen ist. Sie sieht es dennoch als möglich an, diesen Impfstoff bei bestehender produktspezifischer medizinischer Kontraindikation gegen mRNA-Impfstoffe Nuvaxovid® für eine Auffrischimpfung zu nutzen. Sie können die nannte Aktualisierung der Impfempfehlung auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts finden: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html Mit freundlichen Grüßen