Sehr geehrter Herr Pahsen,
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0389), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Begründung von Vorgehensweisen, sofern diese nicht als amtliche Information vorliegt, gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der Zulassung weiterer Impfstoffe, insbesondere des Totimpfstoffs NVXCoV2373 von Novavax und des Impfstoffs CoronaVac des Herstellers Sinovac, vorliegen. Im Einzelnen:
Hinsichtlich des Totimpfstoffs NVXCoV2373 finden Sie im auf der Homepage des RKI veröffentlichen Epidemiologischen Bulletin 39/2021, Seite 44, die folgende Information:
"Der Impfstoff befindet sich derzeit im rolling-Review-Verfahren bei der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) und die Zulassung ist laut Hersteller für das 4.Quartal 2021 avisiert."
Das Epidemiologische Bulletin 39/2021 können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Im Übrigen liegen die von Ihnen geforderten amtlichen Informationen dem RKI mangels Zuständigkeit nicht vor. In Europa werden die COVID-19-Impfstoffe im zentralisierten Zulassungsverfahren bewertet, welches die Europäische Arzneimittelagentur (EMA, European Medicines Agency) koordiniert, nicht das RKI. Ggf. können Sie sich an die zuständigen Stellen auf Ebene der Europäischen Union oder das Paul Ehrlich-Institut (PEI) wenden, welches in Deutschland für Fragen der Impfstoffwirksamkeit und -sicherheit zuständig ist. Ausführliche Informationen zur Impfstoffzulassung und den Impfstoffen erhalten Sie unter anderem unter:
*
https://www.zusammengegencorona.de/im...
* Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coron...
* Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coron...
* Europäische Union:
https://ec.europa.eu/info/live-work-t...
* PEI:
https://www.pei.de/DE/arzneimittel/im...
Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen