novavax und sinovax

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Wann können wir uns endlich mit einem vernünftigen Impfstoff als genesener impfen lassen,die kein vektor und Mrna enthalten.In anderen laender sind die schon zugelassen.Warum geht das nur in der EU nicht.Dankeschön fuer die Antwort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. September 2021
  • Frist
    29. Oktober 2021
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detlef pahsen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wann können wir u…
An Robert Koch-Institut Details
Von
detlef pahsen
Betreff
novavax und sinovax [#229340]
Datum
25. September 2021 05:42
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann können wir uns endlich mit einem vernünftigen Impfstoff als genesener impfen lassen,die kein vektor und Mrna enthalten.In anderen laender sind die schon zugelassen.Warum geht das nur in der EU nicht.Dankeschön fuer die Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen detlef pahsen Anfragenr: 229340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/229340/ Postanschrift detlef pahsen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen detlef pahsen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.09.2021 Sehr geehrter Herr Pahsen, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.09.2021
Datum
27. September 2021 16:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pahsen, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0389. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0389) Sehr geehrter Herr Pahsen, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0389)
Datum
21. Oktober 2021 17:33
Status
Sehr geehrter Herr Pahsen, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25.09.2021 (Az. 2.13.04/0003#0389), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Begründung von Vorgehensweisen, sofern diese nicht als amtliche Information vorliegt, gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der Zulassung weiterer Impfstoffe, insbesondere des Totimpfstoffs NVXCoV2373 von Novavax und des Impfstoffs CoronaVac des Herstellers Sinovac, vorliegen. Im Einzelnen: Hinsichtlich des Totimpfstoffs NVXCoV2373 finden Sie im auf der Homepage des RKI veröffentlichen Epidemiologischen Bulletin 39/2021, Seite 44, die folgende Information: "Der Impfstoff befindet sich derzeit im rolling-Review-Verfahren bei der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) und die Zulassung ist laut Hersteller für das 4.Quartal 2021 avisiert." Das Epidemiologische Bulletin 39/2021 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Im Übrigen liegen die von Ihnen geforderten amtlichen Informationen dem RKI mangels Zuständigkeit nicht vor. In Europa werden die COVID-19-Impfstoffe im zentralisierten Zulassungsverfahren bewertet, welches die Europäische Arzneimittelagentur (EMA, European Medicines Agency) koordiniert, nicht das RKI. Ggf. können Sie sich an die zuständigen Stellen auf Ebene der Europäischen Union oder das Paul Ehrlich-Institut (PEI) wenden, welches in Deutschland für Fragen der Impfstoffwirksamkeit und -sicherheit zuständig ist. Ausführliche Informationen zur Impfstoffzulassung und den Impfstoffen erhalten Sie unter anderem unter: * https://www.zusammengegencorona.de/im... * Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infektionsschutz.de/coron... * Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infektionsschutz.de/coron... * Europäische Union: https://ec.europa.eu/info/live-work-t... * PEI: https://www.pei.de/DE/arzneimittel/im... Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen