NRW Innenministerium: Januar 2017 Transparenzgesetzentwurf der Landesregierung aus 2017-03-02 WDR Nachrichten NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im 2017-03-02 WDR Nachrichtenbeitrag „NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht“ von Nina Magoley (Link: http://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/transparenzgesetz-102.html) ist zu lesen, dass der Entwurf eines Transparenzgesetzes sei Ende Januar bereits mit den entsprechenden Ressorts der Landesregierung abgestimmt. Ich bitte um Zusendung des Januar 2017 Transparenzgesetzentwurfs der Landesregierung, der im 2017-03-02 WDR Nachrichtenbeitrag „NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht“ von Nina Magoley erwähnt wird.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. April 2017
  • Frist
    13. Mai 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Im 2017-03-02 WDR Nachrichtenbei…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
NRW Innenministerium: Januar 2017 Transparenzgesetzentwurf der Landesregierung aus 2017-03-02 WDR Nachrichten NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht [#21027]
Datum
11. April 2017 13:40
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Im 2017-03-02 WDR Nachrichtenbeitrag „NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht“ von Nina Magoley (Link: http://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/transparenzgesetz-102.html) ist zu lesen, dass der Entwurf eines Transparenzgesetzes sei Ende Januar bereits mit den entsprechenden Ressorts der Landesregierung abgestimmt. Ich bitte um Zusendung des Januar 2017 Transparenzgesetzentwurfs der Landesregierung, der im 2017-03-02 WDR Nachrichtenbeitrag „NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht“ von Nina Magoley erwähnt wird. Allgemeines: Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang des mit nachstehender E-Mail vom 11.04.2017 übersan…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: NRW Innenministerium: Januar 2017 Transparenzgesetzentwurf der Landesregierung aus 2017-03-02 WDR Nachrichten NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht [#21027]
Datum
19. April 2017 16:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang des mit nachstehender E-Mail vom 11.04.2017 übersandten Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW beim Ministerium für Inneres und Kommunales. Dabei gehe ich davon aus, dass sich Ihre Informationsanfrage auf die Zusendung der Formulierungshilfe für ein "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" bezieht, da es sich bei dem sog. Transparenzgesetz um das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009 handelt. Für den Nachweis, dass der Antrag tatsächlich von Ihnen stammt und auch mit Ihrem Willen von "Frag den Staat" an das Ministerium für Inneres und Kommunales übersandt worden ist, bitte ich um eine schriftliche Bestätigung Ihrerseits. Sobald mir diese vorliegt, werde ich unverzüglich auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Meine Informationsanfrage bezieht sich nich…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
NRW Innenministerium: Januar 2017 Transparenzgesetzentwurf der Landesregierung aus 2017-03-02 WDR Nachrichten NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht [#21027]
Datum
19. April 2017 17:29
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Meine Informationsanfrage bezieht sich nicht auf die Zusendung der Formulierungshilfe für ein "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" d.h. auf das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009. Vielmehr betrifft meine Informationsanfrage nach dem IFG NRW die Weiterentwicklung das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Im rot-grünen Koalitionsvertrag von 2012 heißt es dazu laut des von mir zitierten 2017-03-02 WDR Nachrichtenbeitrags „NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht“ von Nina Magoley: "Wir werden die Veröffentlichungspflichten der öffentlichen Stellen deutlich ausweiten und damit das Informationsfreiheitsgesetz hin zu einem Transparenzgesetz weiterentwickeln." In dem von mir zitierten WDR Nachrichtenbeitrag heißt es weiter: "Und eigentlich ist dieses Gesetz fast fertig. Das zumindest sagt der netzpolitische Sprecher der Grünen im Landtag, Matthi Bolte. Ein Entwurf sei Ende Januar bereits mit den entsprechenden Ressorts der Landesregierung abgestimmt [...] gewesen." Auf der Internetpräsenz der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (ohne Datum): Bestehen für die Wahrnehmung des Rechts auf Informationszugang besondere Voraussetzungen? Düsseldorf: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen; Link: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/Inhalt/070302_FAQ/Vorraussetzungen.php (Zugriff: 19.04.2017)) heißt es: „Das Recht auf Informationszugang ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen lediglich einen Antrag an die öffentliche Stelle richten, von der Sie Informationen begehren. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich. Sie müssen also nicht nachweisen, warum Sie sich für bestimmte Informationen interessieren oder wofür Sie die begehrte Auskunft verwenden möchten. Ihr Antrag muss jedoch erkennen lassen, welche Information Sie erhalten wollen.“ Und mit Schreiben vom 07.03.2017 (GeschZ. 15-720-1/001 II#0174) an das Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg (vgl. FragdenStaat.de (07.11.2016): Übersichtsliste der internen Weisungen → hier: 2017-03-24 E-Mail Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg mit dem Betreff „IFG-8-2016_2017_03_24_Antrag_Herausgabe_Übersichtsliste_Titel_Interne_Weisungen_Semsrott_Bewilligung “; Link: https://fragdenstaat.de/anfrage/ubersichtsliste-der-internen-weisungen-7/#nachricht-63320 (Zugriff: 19.04.2017)) teilte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit, dass „…jedenfalls bei Erteilung „einfacher Auskünfte“ eine Verifikation von Name und (zustellungstauglicher) Postanschrift nicht geboten ist, sofern und solange mit der behördlichen Entscheidung keine belastenden Rechtswirkungen für den Antragsteller wie z.B. eine teilweise Ablehnung des Informationszuganges und/oder die Festsetzung einer Gebühr zu erwarten ist oder Drittbetroffene zu beteiligen sind…“. Mein Antrag lässt aufgrund der obigen Informationen deutlich erkennen, welche Information ich begehre. Somit alle vom § 5 Abs. 1 Satz 1-3 IFG geforderten Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Was ist daher die rechtliche Grundlage für den von Ihnen geforderten schriftlichen Nachweis, dass der Antrag tatsächlich von mir stammt und auch mit meinen Willen von "Frag den Staat" an das Ministerium für Inneres und Kommunales übersandt wurde? Ich, Antragsteller/in Antragsteller/in, kann Ihnen versichern, dass der Antrag tatsächlich von mir, Antragsteller/in Antragsteller/in, stammt und auch mit meinen Willen von "Frag den Staat" an das Ministerium für Inneres und Kommunales übersandt wurde. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in Gegenstand des von Ihnen zitierten WDR Nachrichtenbeitrags (NRW-Transparenzgesetz kom…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: NRW Innenministerium: Januar 2017 Transparenzgesetzentwurf der Landesregierung aus 2017-03-02 WDR Nachrichten NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht [#21027]
Datum
26. April 2017 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Gegenstand des von Ihnen zitierten WDR Nachrichtenbeitrags (NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht) ist die sog. Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Stärkung der Transparenz“, die das Ministerium für Inneres und Kommunales auf Wunsch der Regierungsfraktionen unter Darstellung der Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes gefertigt hatte. Ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Auskunft hinsichtlich dieser Formulierungshilfe abzulehnen. Um Ihnen einen schriftlichen ablehnenden Bescheid gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW zukommen lassen zu können, bitte ich um eine zustellungsfähige Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> zur Erteilung eines schriftlichen ablehnenden Bescheids gemäß § 5 Abs. 2 Satz…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
NRW Innenministerium: Januar 2017 Transparenzgesetzentwurf der Landesregierung aus 2017-03-02 WDR Nachrichten NRW-Transparenzgesetz kommt doch nicht [#21027]
Datum
26. April 2017 22:57
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> zur Erteilung eines schriftlichen ablehnenden Bescheids gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW teile ich Ihnen wie gewünscht meine Postadresse mit. Meine Postanschrift lautet: Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW): Ihr Antrag auf Übersendung einer Formulier…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW): Ihr Antrag auf Übersendung einer Formulierungshilfe zum „Gesetz zur Stärkung der Transparenz“ (Aktenzeichen: 112-30.01)
Datum
9. Mai 2017
Status
Sehr […], Ihren Antrag auf Übersendung einer Formulierungshilfe zum „Gesetz zur Stärkung der Transparenz“ des MIK lehne ich ab. Sachverhalt: Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat auf Wunsch der Regierungsfraktionen eine Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Stärkung der Transparenz“ gefertigt, die - sofern eine Billigung der Landesregierung im Wege der Kabinettsbefassung gefunden hätte – den Regierungsfraktionen zur Verfügung gestellt werden sollte. Es liegt in der Entscheidungsgewalt der Regierungsfraktionen, unter Berücksichtigung dieser Formulierungshilfe ein Gesetzgebungsverfahren aus der Mitte des Landtages einzuleiten. Eine offizielle Abstimmung über die Formulierungshilfe ist im Kabinett (noch) nicht erfolgt. Eine Einbringung dieses Gesetzes in der nächsten Legislaturperiode ist aber möglich. Eine abschließende Positionierung der Landesregierung zu der Frage, ob und wie das IFG NRW zu einem Transparenzgesetz (nach Hamburger Vorbild) weiterentwickelt werden soll, liegt derzeit nicht vor. Begründung: Der Anspruch auf Übersendung der Formulierungshilfe ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Übersendung der besagten Formulierungshilfe lässt sich nicht auf die Vorschriften des IFG NRW stützen. Der Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW setzt eine Verwaltungstätigkeit der öffentlichen Stellen voraus (§ 2 Abs. 1 Satz1 IFG NRW). Bei der Entwicklung einer Formulierungshilfe handelt es sich nicht um eine Ausführung oder Anwendung geltender Gesetze im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Ministeriums für Inneres und Kommunales, sondern um eine Unterstützungshandlung der Landesregierung für die Regierungsfraktionen im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren. Dass der Landtag, soweit er keine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, sondern als Organ der Legislative tätig wird, vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Bei der unterstützenden Zuarbeit der Landesregierung im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren der Regierungsfraktionen fehlt es daher an einer Verwaltungstätigkeit. Aber selbst wenn man die Fertigung und Zurverfügungstellung der Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen als Verwaltungstätigkeit ansehen wollte, würde diese Tätigkeit dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegen, wie er durch das Grundgesetz als ungeschriebener Versagungsgrund geschützt ist. Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübungen der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick ausstehender weiterhin verschlossen bleiben müsse. Dieser Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnisse der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen und ins Leere geht. Die Entscheidung, ob und wie eine Gesetz geändert werden soll einschließlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine solche Gesetzesänderung erfolgen soll, unterliegt allein der Entscheidung der Landesregierung. Mit der Einbringung des Gesetzentwurfes – sei es aus der Mitte des Landtages, sei es durch eine Initiative der Landesregierung – wird das Gesetzgebungsverfahren mit sämtlichen Beteiligungsmöglichkeiten wie z.B. Sachverständigenanhörung eröffnet. Die Landesregierung kann nicht zu einer Veröffentlichung von Gesetzesentwürfen und damit zu einer Diskussion über einen Gesetzesentwurf gezwungen werden, obwohl sie den besagten Entwurf nicht bzw. derzeit nicht für einbringungsreif bewertet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Landesregierung – wie ausgeführt – nur einen Beitrag zu einem Gesetzgebungsverfahren der Regierungsfraktionen leisten wollte, das aus der Mitte des Landtages angestoßen werden sollte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen genießt die besagte Formulierungshilfe den Schutz der behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses nach § 7 IFG NRW. Der Antrag wird daher (hilfsweise) unter Bezugnahme auf diesen Ablehnungsgrund abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, wurde die Formulierungshilfe vom Ministerium für Inneres und Kommunales entwickelt. Zu einer abschließenden Abstimmung der Landesregierung über diese Formulierungshilfe im Wege einer Kabinettsbefassung ist es aber nicht gekommen. Wäre die Landesregierung gezwungen, diese Formulierungshilfe gleichwohl an den Antragsteller herauszugeben, so müsste sie diesen Gesetzentwurf an den Antragsteller übersenden, obwohl der behördliche Entscheidungsprozess - hier die notwendige Entscheidung der Landesregierung, ob der Innenminister ermächtigt wird, die Formulierungshilfe an den Landtag weiterzugeben – nicht zu einem Abschluss gekommen ist. Mit der Herausgabe der Formulierungshilfe würden daher Vorarbeiten bzw. Entwürfe für ein immer noch mögliches Gesetzgebungsverfahren offenbart, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind und sich deswegen in der geschützten Sphäre des Ministeriums für Inneres und Kommunales befinden. Auch ist nicht auszuschließen, dass diese Formulierungshilfe noch Veränderungen erfahren kann, zumal die Landesregierung das Vorhaben, das IFG NRW weiterzuentwickeln noch nicht abschließend aufgegeben hat. Der Antrag ist daher gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen. Im Übrigen wird der Antrag gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe a IFG NRW abgelehnt, weil der Inhalt der Inhalt der Information sich auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen tretenden Erscheinung einer öffentlichen Stelle nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Staatliche Maßnahmen sollen als solche des Verwaltungsträgers als Einheit wahrgenommen werden. Angesichts des nicht zu einem Abschluss gekommenen Entscheidungsverfahrens der Landesregierung (fehlende Kabinettsentscheidung) kann die vorliegende Formulierungshilfe für sich in Anspruch zu nehmen, die Gesamtheit der Position der Landesregierung abschließend abzubilden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie in Teilen Positionen enthält, die nicht von allen Ressorts der Landesregierung geteilt werden. Es besteht insofern die Gefahr, dass die Formulierungshilfe in der derzeitigen Fassung eben nicht die abgestimmte Position der Landesregierung als Ganzes, sondern nur von Teilen davon, wiedergibt. Der Antrag auf Auskunft wird darüber hinaus unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Buchstabe b IFG NRW abgelehnt, weil das Bekanntwerden des Inhalts die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigen würde. Der Begriff der Eigenverantwortung der Landesregierung nimmt Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht zum Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschuss entwickelte Rechtsfigur des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird an dieser Stelle nochmals betont, dass die Landesregierung sich in diesem geschützten Kernbereich verletzt sieht, sollte sie zur Veröffentlichung verpflichtet sein. In diesem noch nicht zu einem Abschluss gekommenen Verfahren der Meinungsbildung, ob – und, wenn ja – in welcher Weise das IFG NRW weiterentwickelt werden soll, muss es einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich geben, zu dem Willensbildung der Regierung gehört. Der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses wäre daher auf jeden Fall verletzt, wenn eine Offenbarungspflicht bestünde. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW weise ich Sie daraufhin, dass Sie gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf (Postanschrift: Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2017 (BGBI. I Seite 876) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt werden und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten (siehe www.egvp.de). Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen