Sehr geehrter Herr Meister,
mit Antrag vom 19.07.2021 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Zusendung aller Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten, Berichten und Zwischenständen) zu NSO Pegasus, einschließlich der Demonstration im Oktober 2017, wie berichtet in
https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-07/ueberwachungsaffaere-spionage-software-pegasus-einsatz-deutschland-bundeskriminalamt-handydaten-rechtsstaat/komplettansicht.
Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 c, § 3 Nr. 2 IFG wie folgt entschieden:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Begründung:
Zu 1
Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Die Anfrage ist jedoch aus den Gründen des § 3 Nr. 1 c, § 3 Nr. 2 IFG abzulehnen.
Zum einen würde eine Offenlegung der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden, da sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen offengelegt werden, die die Arbeitsfähigkeit des Bundeskriminalamts und der allgemeinen polizeilichen Arbeit beeinträchtigen würden. Folglich ist der Antrag gemäß § 3 Nr. 2 IFG zu versagen.
Des Weiteren sind die erbetenen Auskünfte geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen erhalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und den technischen Fähigkeiten des BKA stehen. Nach sorgfältiger Abwägung ist das BKA zu dem Schluss gekommen, dass die Offenlegung der von Ihnen begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der innen und äußeren Sicherheit haben könnte. Die näheren Umstände der technischen Aufklärungsfähigkeiten und -tätigkeiten - hierzu zählt auch die Korrespondenz oder Kooperation mit konkreten Unternehmen und Dienstleistern - sind vor einem Bekanntwerden zu schützen.
Mit Auskünften zu bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen taktischen und technischen Fähigkeiten würde das BKA polizeiliche Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen, was den Einsatzerfolg gefährden würde. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des polizeilichen Adressaten führen, wodurch eine Informationserhebung auf technischen Wegen erschwert bis unmöglich werden könnte. Dies ist jedoch nicht hinnehmbar, da die Gewinnung von Informationen durch eine IT-gestützte Strafverfolgung und Gefahrenabwehr für die gesetzliche Aufgabenerfüllung notwendig ist - vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass die Aufrechterhaltung der Belange der inneren und äußeren Sicherheit gegenüber Ihrem Informationsanspruch überwiegen. Ihr Antrag ist somit auch gemäß § 3 Nr. 1 c IFG zu versagen.
Zu 2
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21.11.2005 - V 5a - 130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen