Nutzen von OWiSch (Datenbank zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung)

Bericht über den Nutzen von OWiSch

Mit Kabinettsbeschluss vom 13. Dezember 2011, wurde das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft damit beauftragt, nach Ablauf von 2 Jahren über den Nutzen von OWiSch (Datenbank zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung) zu berichten.
Diesen Bericht erwarten ich weiterhin mit großem Interesse.

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  • Datum
    14. Juni 2016
  • Frist
    16. Juli 2016
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Jonas Kuckuk
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: B…
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
Nutzen von OWiSch (Datenbank zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung) [#17081]
Datum
14. Juni 2016 15:13
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bericht über den Nutzen von OWiSch Mit Kabinettsbeschluss vom 13. Dezember 2011, wurde das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft damit beauftragt, nach Ablauf von 2 Jahren über den Nutzen von OWiSch (Datenbank zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung) zu berichten. Diesen Bericht erwarten ich weiterhin mit großem Interesse.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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