Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
die jeweiligen Stellen, die die Datenverarbeitung nach der Corona
Verordnung als Veranstalter vornehmen müssen, entscheiden sich
eigenverantwortlich dafür, in welcher Form sie das tun. Sie sind hierzu
zwar gesetzlich verpflichtet. Das "Wie", also mittels welcher App
beispielsweise, ist jedoch den jeweiligen Stellen überlassen.
Beispielsweise nutzt und bewirbt die Stadtbibliothek sowohl die
Luca-App, als auch die Corona-Warn-App. Auf beide Möglichkeiten wird im
Eingangsbereich (s. anhängendes Foto), sowie auf deren Homepage
https://www.weinheim.de/startseite/st...) und
auch im Online-Katalog (https://bibliotheken.komm.one/weinheim/)
hingewiesen und beide Apps nutzen den gleichen ausgehängten QR-Code.
Das Kulturbüro, das für sämtliche städtische Veranstaltungen
verantwortlich ist, nutzt hingegen ausschließlich die Luca-App. Denn die
Corona-Warn-App arbeitet nach ihrer Installation mit eingeschaltetem
Bluetooth selbstständig im Hintergrund. Anwender bleiben dabei anonym,
kein Gesundheitsamt kann über die Corona-Warn-App mit ihnen Kontakt
aufnehmen.
Luca bietet neben einer Kontaktnachverfolgung auch eine Art
Kontaktdatenverwaltung. Hier werden neben persönlichen Daten auch
Aufenthaltsorte gesammelt. Darüber hinaus können so in einem
Infektionsfall auch die Gesundheitsämter, die Luca an ihr System
angebunden haben, die Kontaktpersonen aktiv informieren.
Die Corona-Warn-App kann über ein Infektionsrisiko informieren, falls
infizierte Personen die App ebenfalls verwenden, stets ihr Bluetooth
eingeschaltet hatten und ihr positives Testergebnis in der App
eingetragen haben. Es gibt bestenfalls eine Information über ein
Infektionsrisiko - damit müssen Anwender selbst aktiv werden und sich
mit ihren Hausärzten oder Gesundheitsämtern in Verbindung setzen. Bei
der Luca-App können Gesundheitsämter auf Kontaktdaten zugreifen und
Anwender informieren. Die Effizienz der Kontaktverfolgung ist bei der
Warn-App daher ausschließlich von der eigenverantwortlichen Meldung der
Anwender abhängig.
Als Veranstalter ist das Kulturbüro für die Kontaktdatenerfassung
verpflichtet und kann aufgrund des Umfangs von Veranstaltungen dieser
Pflicht über die Corona-Warn-App nicht ebenso effizient nachkommen, da
die Corona-Warn-App keine Daten ans Gesundheitsamt übermitteln kann.
Meiner Information nach wurde die Corona-Warn-App mit ihrer Check-In
Funktion daher auch nicht derart thematisiert, da sie wiederum auch
nicht vom Rhein-Neckar-Kreis, dem die Stadt Weinheim angehört, derart
für das Check-In thematisiert und empfohlen wurde. Die Stadt Weinheim
hat sich dabei an die Empfehlungen übergeordneter Stellen gehalten. Auch
der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg hatte
dementsprechend die Nutzung der Luca-App in seiner Stellungnahme
empfohlen.
https://www.baden-wuerttemberg.datens...
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 8 IV der Corona VO. Danach kann
die Erhebung und Speicherung auch in einer für den zur Datenverarbeitung
Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem
Stand der Technik erfolgen. Das ist bei der Luca-App der Fall. Die Daten
der Anwesenheit werden nur verschlüsselt über den QR-Code erhoben und im
Falle einer Infektion bittet das Gesundheitsamt den Veranstalter um
Freigabe der verschlüsselten Daten. Nur das Gesundheitsamt kann diese
dann über einen digitalen Schlüssel entschlüsseln.
Soweit Sie von der Landesseite Baden-Württemberg zitierten: "Die
Datenverarbeitung gemäß § 8 der Corona-Verordnung ist künftig auch durch
Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich", so ist
die Warn-App dort lediglich beispielhaft genannt und die
Datenverarbeitung ist ausdrücklich auch mittels vergleichbaren Apps
möglich.
Außerdem bietet alternativ sowohl die Stadtbibliothek, als auch das
Kulturbüro bei seinen Veranstaltungen die analoge Datenerfassung mittels
Papierformular an.
Mit freundlichen Grüßen
Die Datenschutzbeauftragte der Stadt Weinheim
Stadt Weinheim
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69469
(
[geschwärzt]) Weinheim
Email:
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World-Wide-Web-Homepage
http://www.weinheim.de
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