Nutzung der Gelder durch Bikesharing-"Steuer"

Die Publikation "buten un binnen" berichtet, dass sich Bikesharing-Anbieter die in Bremen vor kurzem angefangen haben wieder zurückziehen, da eine "Steuer" von 1€ pro Fahrrad und Monat erhoben würde.
(Quelle: https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/fahrraeder-leihen-und-leasen100.html)

Wofür soll das Geld welches durch diese "Steuer" eingenommen wird verwendet werden?
Was sprach gegen eine Kreuzfinanzierung aus Überschüssen anderer Steuergelder?
Warum muss ein lokaler Ansprechpartner vorhanden sein? Ist es nicht auch möglich dass z.B. ein chinesisches Unternehmen verschiedene deutsche Fahrradhändler mit der Instandhaltung von Bikesharing-Rädern beauftragt?

So wie es aussieht wird sich mit den Vorgaben die gesetzt wurden auch bis auf weiteres meiner Vermutung nach kein Bikesharing-Anbieter in Bremen niederlassen, was wiederum dem Fortschritt und damit dem Ansehen von Bremen als Bundesland schadet.
Die Vorgaben für Bikesharing verhindern meines Erachtens vollständig die unübersehbare Globalisierung ohne die auch in Zukunft viele solcher Projekte nicht möglich sind.

Ich möchte Sie hiermit informieren dass diese Frage und Ihre Antwort direkt auf fragdenstaat.de veröffentlicht wird. Ist eine öffentliche Antwort nicht möglich bitte ich um Nennung eines plausiblen Grunds.

Ergebnis der Anfrage

- Steuern sind nicht zweckgebunden.
- Im Artikel von "buten un binnen" handelt es sich um ein "sprachliches Missverständnis".
- Für Erträge in Deutschland wird auch für ausländische Unternehmen Umsatzsteuer fällig, die bezahlt werden muss um weiterhin Dienstleistung anbieten zu dürfen.
- (dies geht nicht aus der Antwort hervor, sondern wird nur auf der Bildebene übermittelt): bisherige Bikesharing-Anbieter in Bremen entrichteten diese Steuer VERMUTLICH nicht, weshalb sie ihre Dienstleistung einstellen mussten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juni 2018
  • Frist
    13. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
Leah Kaiser
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die P…
An Der Senator für Finanzen Bremen Details
Von
Leah Kaiser
Betreff
Nutzung der Gelder durch Bikesharing-"Steuer" [#30701]
Datum
11. Juni 2018 07:53
An
Der Senator für Finanzen Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Publikation "buten un binnen" berichtet, dass sich Bikesharing-Anbieter die in Bremen vor kurzem angefangen haben wieder zurückziehen, da eine "Steuer" von 1€ pro Fahrrad und Monat erhoben würde. (Quelle: https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/fahrraeder-leihen-und-leasen100.html) Wofür soll das Geld welches durch diese "Steuer" eingenommen wird verwendet werden? Was sprach gegen eine Kreuzfinanzierung aus Überschüssen anderer Steuergelder? Warum muss ein lokaler Ansprechpartner vorhanden sein? Ist es nicht auch möglich dass z.B. ein chinesisches Unternehmen verschiedene deutsche Fahrradhändler mit der Instandhaltung von Bikesharing-Rädern beauftragt? So wie es aussieht wird sich mit den Vorgaben die gesetzt wurden auch bis auf weiteres meiner Vermutung nach kein Bikesharing-Anbieter in Bremen niederlassen, was wiederum dem Fortschritt und damit dem Ansehen von Bremen als Bundesland schadet. Die Vorgaben für Bikesharing verhindern meines Erachtens vollständig die unübersehbare Globalisierung ohne die auch in Zukunft viele solcher Projekte nicht möglich sind. Ich möchte Sie hiermit informieren dass diese Frage und Ihre Antwort direkt auf fragdenstaat.de veröffentlicht wird. Ist eine öffentliche Antwort nicht möglich bitte ich um Nennung eines plausiblen Grunds.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leah Kaiser <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Leah Kaiser
Der Senator für Finanzen Bremen
Sehr geehrte Frau Kaiser, Ihr Antrag nach dem BremIFG ist bei uns eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Senator für Finanzen Bremen
Betreff
AW: Nutzung der Gelder durch Bikesharing-"Steuer" [#30701]
Datum
11. Juni 2018 08:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kaiser, Ihr Antrag nach dem BremIFG ist bei uns eingegangen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Senator für Finanzen Bremen
Sehr geehrte Frau Kaiser, zu Ihrem IFG-Antrag vom 11.06.2018 betreffend der Nutzung der Gelder durch eine Bikesha…
Von
Der Senator für Finanzen Bremen
Betreff
AW: Nutzung der Gelder durch Bikesharing-"Steuer" [#30701]
Datum
12. Juni 2018 09:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kaiser, zu Ihrem IFG-Antrag vom 11.06.2018 betreffend der Nutzung der Gelder durch eine Bikesharing-"Steuer" nehme ich wie folgt Stellung: Der bremische Gesetzgeber kann nach Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes sogenannte „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ festlegen. Die Einführung einer besonderen Aufwandsteuer für die Nutzung der Gelder durch Bikesharing ist mir jedoch nicht bekannt. M.E. handelt es bei der zur Rede stehenden „Art Steuer“ im Artikel von bunten und binnen 21.05.2018 um ein sprachliches Missverständnis. Hier ist wohl das zivilrechtliche Entgelt („Leihgebühr“) des Leistungsempfängers gegenüber dem Unternehmer gemeint, siehe vorletzter Satz des Artikels: „[…] Neben der regulären Leihgebühr von einem Euro pro halbe Stunde, die immer wieder durch Aktionen und Angebote wegfällt, zahlen die Nutzer oftmals indirekt mit ihren Daten. Denn die Anbieter können sehen, wann welches Rad wo unterwegs ist und – je nach System – auch, mit wem.“ Diese Leihgebühr unterliegt beim Unternehmer den regulären Ertrag- und Umsatzsteuern. So kann auch ein ausländisches Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig sein. Steuern dienen in erster Linie der Erzielung von Einnahmen. Sie sind nicht zweckgebunden, eine konkrete Gegenleistung ist nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen