Nutzung des Flugplatzes Landsberg
wir die Flugsportgruppe Landsberg durften seit 1958 den Flugplatz Landsberg in Rahmen eines Nutzungsvertrages nutzen. Aufgrund der Auflösung des LTG61 und der aktuell angestrebten Konversion des Geländes, wurde uns der Vertrag gekündigt. Den Flugbetrieb mussten wir zum 31.12.2018 einstellen, das Gelände bis zum 30.6.2019 räumen. Andere Nutzer dürfen das Gelände unvermindert weiterer nutzen. Dabei handelt es sich um den ADAC, die Firma ESG und einige kleinere Vereine. Bisherige Anfragen an das zuständig BW-Dienstleistungszentrum Landsberg und dessen Leiter Herrn Menner wurden mit sehr pauschalen Antworten abgewiesen. Die bisherigen Antworten waren, dass Lastenfreiheit bei der Übergabe an die BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) herrschen muss. Dies gilt aber in gleicher Form für die anderen Nutzer. Ein weiteres Argument war, dass keine Kosten außer die für die Abgabe nötigen entstehen dürfen. Auch dies gilt auch für die anderen Nutzer. Insofern ist hier eine absolute Ungleichbehandlung vorhanden.
1. Warum kann die Flugsportgruppe Landsberg den Flugplatz nicht wie die anderen Nutzer bis zur endgültigen Übergabe nutzen?
2. Wo sind die Unterschiede in der Nutzung des ADACs, der Firma ESG oder den anderen Vereinen?
3. Welche Kosten entstehen die nicht direkt bezahlt werden (Wasser,Strom, Heizung)
4. Es wurde bisher ein Nutzungsentgelt gezahlt, dies reduziert derzeit immerhin das Defizit, dass durch die Erhaltung des ansonsten ungenutzten Standorts entsteht. Auch durch die Nutzung einer Halle wird diese erhalten. Derzeit sind Mitarbeiter der Standortverwaltung damit beschäftigt die Wasserleitung wöchentlich zu spülen, was bei einer Nutzung unsererseits nicht nötig ist. Welche Kosten entstehen für diese Arbeiten?
5. Durch unsere Anwesenheit tragen wir auch zur Beaufsichtigung des Geländes und zum Vandalismusschutz bei. Welche Kosten entstehen durch einen erhöhte Wachschutz des Geländes?
6. Warum wurde seitens des Dienstleistungszentrum nicht versucht die Nutzung weiter zuführen. Ein Beamter ist zur Neutralität verpflichtet.
7. Welche konkreten Hindernisse sieht das Dienstleistungszentrum?
Vielen Dank
Anfrage eingeschlafen
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Datum21. Januar 2019
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23. Februar 2019
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