Nutzung des Videokonferenzdienstes Zoom im Universitätsbetrieb
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax)
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde der Lehrbetrieb an der Universität weitgehend auf sogenanntes Distance Learning umgestellt. Dabei werden offenbar verschiedene Videokonferenzdienste eingesetzt, unter anderem der Videokonferenzdienst Zoom.
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Sind die bisherigen Sicherheitslücken in den Client-Anwendungen von Zoom sowie die Datenschutzverstöße des Anbieters bekannt?
2. Wurden neben Zoom noch alternative Anbieter bzw. Anwendungen diskutiert, wenn ja, welche?
3. Wie wird sichergestellt, dass Zoom die Daten im Geltungsbereich der DSGVO verarbeitet?
4. Wurde ein AV-Vertrag mit Zoom geschlossen?
5. Falls Frage 4 mit Ja beantwortet wurde: Hat jedes Mitglied der Universität Rostock Zugang zu einem Zoom-Account, der vom AV-Vertrag gedeckt ist, um z.B. Lerngruppen und vorgeschriebene Gruppenprojekte ohne physische Treffen zu ermöglichen?
6. Wie schützt die Universität Rostock ihre Mitarbeitenden und Studierenden vor einer Datenweitergabe durch Zoom?
7a. Gab es nach dem sogenannten "Schrems II"-Urteil (Rechtssache C-311/18) Bestrebungen, Zoom als Videokonferenzdienst zu ersetzen oder die Nutzung zu untersagen?
7b. Wurden Maßnahmen unternommen, um nach dem "Schrems II"-Urteil eine rechtskonforme Nutzung von Zoom zu ermöglichen? Wenn ja, welche?
8. Welche Dienstanweisungen gibt es, die die Nutzung des Videokonferenzdienstes Zoom im Rahmen des Lehrbetriebs der Universität Rostock regeln?
9. Welche Dienstanweisungen gibt es über mögliche Pflichten zur Nutzung von Klarnamen bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen über Videokonferenzen? (egal welcher Anbieter)
10a. Welche Dienstanweisungen gibt es über mögliche Pflichten zur Aktivierung einer Webcam bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen über Videokonferenzen? (egal welcher Anbieter)
10b. Falls es eine Pflicht zur Aktivierung der Webcam im Rahmen von online-Lehrveranstaltungen gibt, auf Grundlage welcher Rechtsgrundlage findet die Verarbeitung der übertragenen Kamerabilder statt?
11. Entsteht Studierenden, die Zoom nicht nutzen möchten, ein Nachteil? Ist die Nutzung von Zoom verpflichtend oder eine verpflichtende Nutzung von Zoom vorgesehen?
12. Wurde bzgl. der Universitätsweiten Nutzung von Videokonferenzdiensten, insbesondere für den Lehrbetrieb, eine Datenschutz-Folgeabschätzung erstellt?
13. Fand bzgl. der Nutzung von Videokonferenzdiensten, insbesondere Zoom, eine Kommunikation mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern statt?
14. Welche Lizenzkosten zahlt die Universität Rostock für Videokonferenzdienste? (Bitte nach Anbieter aufschlüsseln)
15. An welcher Stelle werden Mitarbeitende und Studierende der Universität Rostock, sowie Externe, die an z.T. öffentlichen online-Veranstaltungen (z.B. dem Hochschulinformationstag) teilnehmen, über Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videokonferenzdienste im Auftrag der Universität Rostock und etwaige Widersprungsmöglichkeiten informiert?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum8. Januar 2021
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10. Februar 2021
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