Nutzung Stiller SMS durch Behörden des Landes Rheinland-Pfalz

Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

sogenannte "Stille SMS" werden von staatlicher Seite genutzt, um anhand der bei dieser SMS anfallenden Metadaten zu ermitteln, an welchem Ort sich Mobiltelefon befindet. Zu diesem Verfahren erbitte ich von Ihnen folgende Auskünfte:

1. Wird die Möglichkeit der Stillen SMS von rheinland-pfälzischen Landesbehörden genutzt?
2. Wenn ja, welche Landesbehörden machen von diesem Mittel Gebrauch? Seit wann geschieht dies in den jeweiligen Behörden?
3. Welche Gesamtzahl an Stillen SMS wurden seitdem von Landesbehörden versendet?
4. Welche Anzahl an verschiedenen Personen beziehungsweise, falls dies nicht ermittelbar ist, welche Anzahl an verschiedenen Mobiltelefonen wurde dadurch seitdem überwacht?
5. Falls dies statistisch erfasst wird: Die Aufklärung welcher Gruppe von Delikte sollte durch die Nutzung dieser Möglichkeit vorangebracht werden beziehungsweise aufgrund welcher Gruppe von Delikte wurde gegen Personen ermittelt, deren Aufenthalt mittels Stiller SMS ermittelt werden sollte?
6. Welche Kontrollinstanzen sind vor dem Einsatz einer Stillen SMS vorgesehen? Ist im Nachhinein eine Unterrichtung der betroffenen Personen über die Nutzung dieser Maßnahme verpflichtend?

Die in den Antworten auf 3., 4. und 5. enthaltenen Zahlen erbitte ich, jeweils getrennt nach Jahr und Behörde auszuweisen. Als "Gruppe von Delikten" für die Antwort auf 5. eignet sich insbesondere ein Gruppierung der Straftaten anhand der Kapitel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder eine Gruppierung anhand der üblichen Kriminalstatistiken. Für die Antwort auf 5. reicht auch eine grobe Abschätzung oder eine stichprobenartige Datenerhebung, die allerdings dann jeweils als solche gekennzeichnet werden sollten.

Für Ihre Auskunft danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Januar 2014
  • Frist
    7. Februar 2014
  • 2 Follower:innen
Matthias Koster
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, sogenannte "Stille SMS" werden von sta…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
Nutzung Stiller SMS durch Behörden des Landes Rheinland-Pfalz [#5254]
Datum
6. Januar 2014 21:12
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, sogenannte "Stille SMS" werden von staatlicher Seite genutzt, um anhand der bei dieser SMS anfallenden Metadaten zu ermitteln, an welchem Ort sich Mobiltelefon befindet. Zu diesem Verfahren erbitte ich von Ihnen folgende Auskünfte: 1. Wird die Möglichkeit der Stillen SMS von rheinland-pfälzischen Landesbehörden genutzt? 2. Wenn ja, welche Landesbehörden machen von diesem Mittel Gebrauch? Seit wann geschieht dies in den jeweiligen Behörden? 3. Welche Gesamtzahl an Stillen SMS wurden seitdem von Landesbehörden versendet? 4. Welche Anzahl an verschiedenen Personen beziehungsweise, falls dies nicht ermittelbar ist, welche Anzahl an verschiedenen Mobiltelefonen wurde dadurch seitdem überwacht? 5. Falls dies statistisch erfasst wird: Die Aufklärung welcher Gruppe von Delikte sollte durch die Nutzung dieser Möglichkeit vorangebracht werden beziehungsweise aufgrund welcher Gruppe von Delikte wurde gegen Personen ermittelt, deren Aufenthalt mittels Stiller SMS ermittelt werden sollte? 6. Welche Kontrollinstanzen sind vor dem Einsatz einer Stillen SMS vorgesehen? Ist im Nachhinein eine Unterrichtung der betroffenen Personen über die Nutzung dieser Maßnahme verpflichtend? Die in den Antworten auf 3., 4. und 5. enthaltenen Zahlen erbitte ich, jeweils getrennt nach Jahr und Behörde auszuweisen. Als "Gruppe von Delikten" für die Antwort auf 5. eignet sich insbesondere ein Gruppierung der Straftaten anhand der Kapitel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder eine Gruppierung anhand der üblichen Kriminalstatistiken. Für die Antwort auf 5. reicht auch eine grobe Abschätzung oder eine stichprobenartige Datenerhebung, die allerdings dann jeweils als solche gekennzeichnet werden sollten. Für Ihre Auskunft danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Matthias Koster <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Nutzung "Stiller SMS" durch Behörden des Landes Rheinland-Pfalz - Ihre Anfrage vom 6. Januar 2014 Sehr …
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Nutzung "Stiller SMS" durch Behörden des Landes Rheinland-Pfalz - Ihre Anfrage vom 6. Januar 2014
Datum
29. Januar 2014 12:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Koster, für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an dem Thema "Stille SMS" danke ich Ihnen. Die "Stille SMS" ist ein taktisches Instrument, welches die Polizei auch in Rheinland-Pfalz zur Aufenthaltsermittlung von Verdächtigen bei der Verfolgung schwerer Straftaten auf Grund richterlicher Anordnung einsetzt. Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur hat am 8. März 2012 den Mitgliedern des Innenausschusses des rheinland-pfälzischen Landtags umfassend zur Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Ermittlungen in Bezug auf den Aufenthalt von verdächtigen Personen mittels "Stiller" SMS berichtet. Wie Sie dem nachfolgenden Hyperlink entnehmen können, wurde der Bericht des Staatsministers vom Landtag nicht veröffentlicht, da ein Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde. Schwerkriminelle könnten ansonsten in Kenntnis um die Einzelheiten der Maßnahmen polizeitaktisches Handeln ausrechnen und somit die Strafverfolgung erschweren. http://83.243.51.73/starweb/OPAL_extern/servlet.starweb?path=OPAL_extern/LISSHFLMORE.web&id=LTRPOPALDOKFL&search=(DART%3dV+AND+WP%3d16+AND+DNR%2cKORD%3d1102)+AND+DID%3DK-73677&format=LISSH_MoreDokument_Report Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 9 Absatz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz gegenüber der rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzbehörde nicht besteht, beantworte ich Ihre Fragen für die Polizei Rheinland-Pfalz wie folgt: Zu 1. Ja Zu 2. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 12.12.2007 (BGBl. I 3198) in dem neuen § 100 g Strafprozeßordnung (StPO) für zukünftig anfallende Verkehrsdaten folgende Alternativen der Erhebung durch die Strafverfolgungsbehörden geschaffen. Neben der Möglichkeit, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung anfallenden Verkehrsdaten in bestimmten Zeitabständen gebündelt an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, besteht nunmehr die rechtliche Möglichkeit, diese Daten in Echtzeit vom Telekommunikationsbetreiber an die Strafverfolgungsbehörden ausleiten zu lassen. Die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit war bis zu dieser Neuregelung des § 100 g Abs. 1 Satz 1und 3 StPO nur unter den Voraussetzungen der §§ 100 a, 100 b StPO zulässig. Zu 3. und 4. Hierzu wird auf die vom Bundesamt für Justiz regelmäßig veröffentlichten und aktualisierten Daten verwiesen (siehe §§ 100 b Absatz 5 und 6, 100 g Absatz 5 StPO). Ihrem darüber hinaus gehenden Informationsantrag kann ich gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht entsprechen, da das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft beeinträchtigen würde. (siehe auch die Begründung in der Einleitung) https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Telekommunikation/Telekommunikationsueberwachung_node.html Zu 5. Maßnahmen im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung sind nur beim Vorliegen eines Anfangsverdachts auf eine schwere Straftat entsprechend dem abschließenden Katalog nach § 100 a StPO zulässig. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit (§100 g StPO) ist nur bei Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung statthaft. Dies sind insbesondere die in § 100 a Absatz 2 StPO bezeichneten schweren Straftaten: http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html Im übrigen wird auch hier auf die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Daten verwiesen. https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Telekommunikation/Telekommunikationsueberwachung_node.html Zu 6. Die Anordnung darf nur eine Richterin oder ein Richter treffen (siehe §§ 100 a, 100 g Absatz 2 in Verbindung mit § 100 b Absatz 1 StPO). Die Benachrichtigung der Betroffenen richtet sich nach § 101 StPO. http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100b.html http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100g.html http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__101.html Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag