Sehr
geehrtAntragsteller/in
nach Prüfung Ihrer Anfrage durch unser Justiziariat können wir eine uneingeschränkte Beantwortung Ihrer Frage unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und den uns vorgegebenen verpflichtenden Vorkehrungen zur Sicherung unserer IT-Administration nicht entsprechen. Im Rahmen der öffentlichen Sicherheit sind vorliegend einschränkende Auskunftserteilungen zu beachten.
Das Schutzgut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, die »öffentliche Sicherheit«, entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Der Begriff ist gleichlautend insbesondere in den Generalklauseln des Polizei- und Ordnungsrechts enthalten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Folgerichtig versteht die Gesetzesbegründung unter dem Begriff der »öffentlichen Sicherheit« die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen sowie den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen der oder des Einzelnen (vgl. LT- Drucks. 15/2085, S. 14 sowie zu § § 3
https://beck-online.beck.de/?typ=refe... Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG – Schoch, IFG, 2009, § 3 Rn. 103). Der Schutzumfang des § § 9
https://beck-online.beck.de/?typ=refe... Abs. 1
https://beck-online.beck.de/?typ=refe... Nr. 3 LIFG ist damit ein sehr weiter und bezieht die komplette Rechtsordnung – jedenfalls die öffentlich-rechtliche (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, S. 205) – mit ein (vgl. Schoch, a. a. O., § 3 IFG Rn. 105 ff.).
Nach dem Wortlaut des § 9
https://beck-online.beck.de/?typ=refe... Abs. 1
https://beck-online.beck.de/?typ=refe... Nr. 3 LIFG ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der amtlichen Information die öffentliche Sicherheit »beeinträchtigen« würde. Die Formulierung der Vorschrift unterscheidet sich damit von § 3
https://beck-online.beck.de/?typ=refe... Nr. 2 IFG, nach welcher der Anspruch bei einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht besteht. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus indessen nicht, wie sich der Gesetzesbegründung zu § 9
https://beck-online.beck.de/?typ=refe... Abs. 1
https://beck-online.beck.de/?typ=refe... Nr. 3 LIFG entnehmen lässt, in welcher der gesetzlich verwendete Begriff der Beeinträchtigung ohne jedwede Erläuterung ersetzt wird durch den Begriff der Gefährdung und von einer drohenden Schutzgutverletzung gesprochen wird. Aus der Verwendung der Formulierung »Beeinträchtigung« kann damit insbesondere nicht gefolgert werden, dass ein Schaden bereits eingetreten sein muss. Von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ist hiernach auszugehen, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage vorhanden ist, also aus der Sicht ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf, d.h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte. Bezüglich der zu treffenden Prognose sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer, je größer der zu erwartende Schaden bzw. die Bedeutung des Schutzguts ist (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 IFG Rn. 108).
Dies vorausgeschickt bitten wir um Verständnis, dass wir keine Informationen herausgeben können, die Dritten die Möglichkeit eröffnen, sicherheitsgefährdende und sicherheitsrelevante Rückschlüsse zu ziehen. Wir wollen Ihnen natürlich nicht solche Absichten unterstellen, doch ist eine unbegrenzte Informationsweiter- und freigabe offenkundig. Der erste Schritt eines Angriffs auf unser EDV-System ist nun einmal die Information darüber.
Die Kreisverwaltung ist netzwerk- und sicherheitstechnisch in das VPN-Kommunal-Netz des Landes Rheinland-Pfalz integriert. Über diese informationstechnische Infrastruktur erfolgt über mehrere Firewall-Systeme auch die Internetanbindung der lokalen Rechner in der Kreisverwaltung. Über dieselbe Anbindung erfolgt auch der Zugriff auf etwaigen Fachanwendungen die von Landes- oder Bundesbehörden zur Aufgabenerledigung der Behörde zur Verfügung gestellt werden. Die Bandbreite dieser Anbindung beläuft sich derzeit auf 30 Mbit/s. Die gesamte Kommunikation innerhalb des VPN-Kommunalnetzes erfolgt verschlüsselt.
Im lokalen Netzwerk der Kreisverwaltung sind insgesamt rund 350 Workstations integriert. In Abhängigkeit von der jeweils eingesetzten Fachanwendung unterscheiden sich in den einzelnen Abteilungen die technischen Voraussetzungen der Workstations. Insgesamt sind rund 80 verschiedene Fachanwendung in der Kreisverwaltung im Einsatz. Hauptsächlich werden mittlerweile Thin-Clients eingesetzt. Nur in wenigen Fachbereichen werden noch Fat-Clients verwendet.
Wir bitten nochmals um Verständnis, dass wir aufgrund der oben skizzierten Aspekte keine weiteren Details veröffentlichen werden.
Nichts desto trotz stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen