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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Nutzung von Microsoft 365 (ink. Teams)“
Änderung VO DV I Begründung (Stand: 10. September 2020) I. Allgemeine Begründung: Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern (VO-DV I) regelt bereichsspezifisch, welche Datenverarbeitungen ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig ist. Sie konkretisiert damit die Regelungen des § 120 Schulgesetz (SchulG). Nach § 122 Absatz 4 SchulG ist das Schulministerium ermächtigt, per Verordnung die zur Verarbeitung zugelassenen Schüler- und Elterndaten zu bestimmen. §§ 120, 122 SchulG und die VO-DV I sind somit die Rechtsgrundlagen für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) als unmittelbar anwendbares Recht. Daraus ergibt sich ein Anpassungsbedarf im bereichsspezifischen Datenschutzrecht des Landes, hier in der VO DV I. Wegen des europarechtlichen Wiederholungsverbotes dürfen Regelungen der DSGVO nicht im nationalen Recht wiederholt werden. Entsprechend wurde das Datenschutzgesetz NRW (DSG) neugefasst, mit der Folge, dass die bisherigen grundsätzlichen Bestimmungen und tra- genden Grundsätze des Datenschutzes darin nicht mehr definiert sind, sondern ausschließlich nationale Sonderregelungen getroffen wurden. Dies führt für die Anwendungsverantwortlichen im Schulbereich zu der Situation, zur Verarbei- tung von Schüler- und Elterndaten die DSGVO, das DSG sowie die schulspezifischen Rege- lungen (SchulG und VO DV I) nebeneinander anwenden zu müssen. Um insbesondere den pädagogisch ausgebildeten und tätigen Schulleitungen eine praktikable Rechtsgrundlage zur Verfügung zu stellen, ohne gegen das europarechtliche Wiederholungs- verbot zu verstoßen, wird die VO DV I im Amtsblatt und bei der Online-Version der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) mit einer redaktionellen Vorbemerkung versehen. Darin wird auf die für den Schulbereich wesentlichen Bestimmungen der DSGVO gesondert hingewiesen und diese verlinkt. Auch werden die im Verordnungstext selber sach- bezogen genannten Artikel der DSGVO dort unmittelbar für den Rechtsanwender verlinkt. Daneben wird Änderungsbedarfen Rechnung getragen, die sich in der Praxis und aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Datenverarbeitung ergeben haben. Sie sind nachfolgend im Einzelnen näher erläutert. 1
II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu § 1: Zu Absatz 1: Aufgrund der tradierten Ausübung des Lehrerberufes ist die manuelle Verarbeitung von Schü- ler-/Elterndaten im häuslichen Bereich (z.B. Korrektur Klassenarbeiten; Lehrerkalender), auf Schulfahrten u.ä. selbstverständlich, insoweit ist bislang von einer konkludenten Genehmi- gung der Schulleitung auszugehen. Zur Rechtssicherheit erfolgt mit dem neuen Satz 2 die Klarstellung in der Verordnung. Die digitale Verarbeitung auf Privatgeräten dagegen bedarf weiterhin der expliziten schriftlichen Genehmigung gemäß § 2 Abs.2. Zu Absatz 3: Redaktionelle Anpassung an die geänderte Rechtssystematik. Zu § 2: Zu Absatz 1: Redaktionelle Kürzung und Anpassung an die geänderte Rechtssystematik. Der neue Satz 3 dient der anwendungsfreundlichen Vereinheitlichung der Rechtsgrundlage; die Verarbeitung von Protokolldaten wäre ansonsten auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e), Abs. 3 lit. b) DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG zu stützen. Auf Anregung der LDI ist die Zulässigkeit der Ver- arbeitung personenbezogener Daten für den Einsatz von Lehr- und Lernmitteln im § 120 Abs. 5 SchulG klargestellt worden. Entsprechend folgt die Detaillierung für die Protokolldaten ebenfalls im bereichsspezifischen Recht; dies wird zugleich für IT-Infrastrukturen (z. B. LOGI- NEO NRW) sowie für Systeme zur digitalen Kommunikation (z. B. LOGINEO NRW Messen- ger) klargestellt. Die Zulässigkeit der Verarbeitung der schulischen personenbezogenen Daten innerhalb digitaler Lern-/Lehrmittel (z.B. Name, Stand Lernprozess) sowie innerhalb der vg. Systeme ist in den nachfolgenden Paragrafen sowie in den Anlagen 1 und 2 zur VO DV I geregelt. Zu Absatz 2: Redaktionelle Korrektur, da nicht nur Schülerdaten, sondern auch die Erreichbarkeitsdaten der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen auf privaten digitalen Geräten verarbeitet werden dürfen (vgl. Anlage 3 zur VO DV I). Sprachliche Kürzung („Lehrkräfte“) und Ersatz des technisch unpassenden Begriffs „ADV-Anlagen“. Unter „Lehrerinnen und Lehrer“ wurden in Bezug auf die Möglichkeit zur Nutzung von Privat- geräten bislang auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Lehrkräfte in Aus- bildung subsumiert, da sie vergleichbare Aufgaben erledigen und sich ihre Ausbildung auf alle Handlungsfelder des Lehrberufs erstreckt. Zur rechtlichen Klarstellung erfolgt nun die explizite Nennung dieses Personenkreises. Daneben hat sich aus der Schulpraxis die Notwendigkeit ergeben, dem sonstigen pädagogi- schen und sozialpädagogischen Personal (z.B. gemäß § 58 SchulG, aber auch nicht im Lan- desdienst stehendes Personal) die Nutzung privater digitaler Geräte zu ermöglichen. Gleiches 2
gilt für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, die in Krisenfällen oder bei konkreten Be- auftragungen in einer Schule auf die Daten zurückgreifen müssen. Soweit es für die Erledigung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, Schüler-/Elterndaten zu verarbeiten, besteht kein sachlicher Grund für eine Differenzierung, dem nun aufgenommenen Personenkreis nicht auch wie Lehrkräften unter denselben Bedingungen eine Genehmigung zu erteilen. Die Möglichkeit, Schülerdaten auf privaten Geräten zu verarbeiten, wird dagegen weiterhin Praxissemesterstudierenden und Studierenden im Eignungs- und Orientierungspraktikum im Lehramtsstudium (EOP) nicht eröffnet. Für ihre vorübergehende Tätigkeit in Schulen ist die Datenverarbeitung auf Privatgeräten nicht erforderlich. Sie sind nicht unter dem Begriff „Per- sonal“ zu subsumieren. Das Land verstärkt seine Investitionen in die Digitalisierung der Schulen, die Ausstattung aller Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten und geeigneter Software ist angestrebt. Damit wird auch eine Forderung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) erfüllt. In der Praxis wird es eine Übergangszeit geben, bis jede einzelne Lehrkraft in NRW bzw. sämtliche o.g. Personen mit digitalen Geräten ausgestattet sein werden. Daher ist es weiterhin notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, Privatgeräte zu nutzen. Unter den bisherigen Bedin- gungen der qualifizierten Genehmigung ist dies datenschutzrechtlich vertretbar. Sobald jedoch eine persönliche dienstliche Ausstattung ausgehändigt wird, entfällt die Erforderlichkeit zur Nutzung eines Privatgerätes. Eine Genehmigung zu erteilen, ist dann nicht mehr zulässig; eine bereits erteilte Genehmigung erlischt. Zur Rechtsklarheit wird dies ausdrücklich geregelt, es bedarf somit keines gesonderten Widerrufs der Genehmigung. Im Weiteren redaktionelle Anpassung an die geänderte Rechtssystematik. Mit dem neu angefügten Satz 6 wird klargestellt, dass auch Schulleiterinnen und Schulleiter auf privaten digitalen Geräten nur die personenbezogenen Schülerdaten der Anlage 3 verar- beiten dürfen, dies soweit die Verarbeitung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und der Schutz der Daten technisch sichergestellt ist. Die Klarstellung ist erforderlich, weil die vor- stehenden Regelungen zur Genehmigungspflicht durch die Schulleitung ersichtlich nicht gel- ten können, soweit Schulleitungen selber Privatgeräte nutzen. Sie können sich die Genehmi- gung nicht selbst erteilen. Zu Absatz 3: Redaktionelle Anpassung an die geänderte Rechtssystematik. Zu § 3: Zu Absatz 1: Redaktionelle Änderung und Anpassung an die DSGVO auf Anregung der LDI. Für Kinder beruflich Reisender wird auf Grundlage einer Vereinbarung der Kultusministerkon- ferenz bundesweit ein einheitliches Schultagebuch verwendet. Es leistet einen zentralen Bei- trag zur Unterstützung der schulischen Bildung der reisenden Kinder, indem darin Lernpro- zess, Leistungsbewertungen und Zeugniserteilung dokumentiert werden. Es begleitet die Kin- 3
der während der gesamten Schulzeit an Stammschulen und Stützpunktschulen, dient Lehr- kräften zur Bereitstellung des individuellen Unterrichtsangebotes und ermöglicht Eltern den Überblick über den Lernprozess. Mit dem neu eingefügten Satz 3 wird auf Anregung der LDI auf Verordnungsebene die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Eltern festgelegt, Schultage- bücher zu führen; bislang ist dies per Erlass geregelt. Zu Absatz 2: Die Vorgabe, dass eine Einwilligung nur ausnahmsweise wegen besonderer Umstände elekt- ronisch abgefasst werden darf, beruhte auf § 4 Abs.1 S.3 DSG a.F. Nach der DSGVO besteht nunmehr kein Formerfordernis mehr, eine elektronische Erklärung z.B. per E-Mail ist somit ausreichend. Der Verantwortliche muss allerdings den Nachweis erbringen können, dass eine Einwilligung erteilt wurde (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Laut Mitteilung der LDI ist der Verweis auf das Telemediengesetz nicht von der DSGVO ab- gedeckt und daher zu ersetzen durch die angeführten Artikel der DSGVO. Zu Absätzen 3 und 4: Redaktionelle Anpassung an die geänderte Rechtssystematik. Zu § 4: Zu Absatz 7: Zu dem verpflichtend zu führenden Schultagebuch (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 neu) erfolgen auf Anregung der LDI in der VO DV I Festlegungen über dessen Inhalt sowie Nutzungszwecke und Löschung der enthaltenden Daten. Im Schülerpersonalbogen und in der Übersicht Schul- besuche dürfen nur Daten erfasst werden, die nach der VO DV I zulässig sind. Die Inhalte des Schultagebuchs sind bundesweit einheitlich auf Basis einer Vereinbarung der Kultusminister- konferenz. In Umsetzung eines entsprechenden KMK-Beschlusses soll dieses Schultagebuch in Papierform perspektivisch digital geführt werden. Zu § 5: Zu Absatz 2: Redaktionelle Anpassung an die geänderte Rechtssystematik. Zu § 6: Zu Absatz 2: In Satz 1: Ziffer 1 redaktionelle Anpassung an die Terminologie der Anlage 1. Ziffer 4: Der verpflichtende Prozess der Beruflichen Orientierung beginnt in den Schulformen der Sekundarstufe I und wird darauf aufbauend in den Schulformen der Sekundarstufe II fort- gesetzt. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die Dokumentation des verpflichtenden Pro- zesses der Beruflichen Orientierung an die Schulen der Sekundarstufe II übermittelt wird. Zu- dem ist die Dokumentation der Teilnahme an trägergestützten Standardelementen notwendig, da sie auf Grund von Förderrichtlinien nur einmal pro Jugendlichen möglich ist, somit nach einem Schulwechsel nicht nochmals erfolgen kann. Mit dem neuen Satz 2 werden Datenübermittlungen an die aufnehmende Schule ermöglicht für Fallkonstellationen, in denen die Kenntnis zum Schutz anderer Personen erforderlich ist 4
(z.B. Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG wegen Drogendealens auf dem Schulhof in den Pausen; Ausschluss vom Schulbesuch gem. § 54 Abs.4 SchulG wegen Gefährdung anderer). Aus der Praxis hat sich der Bedarf ergeben, dass es notwendig sein kann, die aufnehmende Schule zu sensibilisieren, um ggf. präventiv agieren zu können. Die Eltern sind über eine sol- che Datenübermittlung zu informieren. Zu Absatz 4: Das in den neuen § 3 Abs.1 S. 3 und § 4 Abs. 7 geregelte Schultagebuch soll in Umsetzung eines entsprechenden KMK-Beschlusses perspektivisch durch ein internetgestütztes Daten- banksystem ersetzt werden. Hierzu wird derzeit von einer Arbeitsgemeinschaft auf KMK- Ebene das System „DigLu“ entwickelt (Digitales Lernen unterwegs). Eine Pilotphase soll in 2020 starten, dabei ist die Teilnahme der betroffenen Personen freiwillig. Mit Einfügen des Absatzes 4 werden bereits die notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den späteren flächendeckenden Betrieb des Systems „DigLu“ geschaffen, indem die Daten festgelegt werden, die zwischen Stammschule und Stützpunktschulen im Rahmen des Schul- tagebuches übermittelt werden dürfen. Dies sind die erforderlichen Individualdaten der Schü- lerinnen und Schüler, die sonstigen Inhalte des Schultagebuchs sowie nach Bedarf weitere zur schulischen Betreuung der reisenden Kinder im Einzelfall erforderlichen Daten, dies z.B. auch in Form von Textnachrichten. Die Stützpunktschulen können ihren Standort auch außer- halb Nordrhein-Westfalens haben. Die Übermittlung mittels einer gemeinsam genutzten Basis- IT-Infrastruktur ist nach § 5 Absatz 2 Satz 3 VO DV I bereits möglich. Zu § 7: Anpassung der Überschrift aufgrund der nachfolgenden neuen Absätze 5 und 6. Zu Absätzen 2 bis 4: Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit des Artikels 4 Nr. 1 DSGVO. Zu Absatz 5: Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind als Zusammenschluss der Ausbildungsbetriebe anzusehen, sie vermitteln den betrieblichen Teil der Ausbildung. Sie erfüllen die Pflichten nach §§ 2,14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und sind somit von der Zielsetzung des § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG erfasste zulässige Datenempfänger. Zur Koordination der Unterrichtszeiten von Berufsschule und überbetrieblicher Lehrlingsunter- weisung ist es erforderlich, diese Daten vom Berufskolleg an die jeweils zuständige Stelle ge- mäß § 71 BBiG zu übermitteln. Dadurch wird die Abstimmung der Unterrichtszeiten der beiden Lernorte sichergestellt, damit die Teilnahme allen Auszubildenden möglich ist. Zu Absatz 6: Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II kann in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung gem. § 21 Anlage A APO-BK in Teilzeitform und in Vollzeitform erfüllt werden. Dabei können verschiedene „Flexible Block- und Phasenmodelle“ und „Lernortkooperationen“ vereinbart werden. Dies bedingt Absprachen mit den Praktikumsbetrieben und den Trägern berufsvorbe- reitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, dazu ist die Übermittlung der aufgeführten Daten erforderlich. 5
Zu § 8: Zu Absatz 2: Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit des Artikels 4 Nr. 1 DSGVO. Zu § 9: Zu Absatz 2: Redaktionelle Anpassung. Zu Absatz 4 (neu): Erforderliche Regelung für den Fall der Schulschließung auf Anregung der LDI. Zu Absatz 5 (neu, bisheriger Absatz 4): Die LDI hat angeregt, die Zulässigkeit einer Schulchronik ersatzlos zu streichen, da die Norm zwar zur Führung einer Schulchronik, nicht aber zu deren Veröffentlichung oder Einsicht- nahme berechtige und daher irreführend und missverständlich sei. Insbesondere bei Geburts- datum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift handele es sich zudem um sensible Daten, für deren dauerhafte Vorratshaltung kein hinreichender Grund bestehe. Die Anregung wird stattdessen derart umgesetzt, dass der schulinterne Charakter der Chronik klargestellt wird und lediglich Name, Vorname und Jahr der Beendigung des Schulverhältnis- ses der (ehemaligen) Schülerinnen und Schüler erfasst werden dürfen. Dies erscheint daten- schutzrechtlich vertretbar, um überhaupt für die Schulhistorie eine Chronik bereithalten zu kön- nen. Zu § 11: Zum bisherigen Absatz 2: Streichung zur Anpassung nach Zeitablauf, die normierte einmalige Berichtspflicht wurde in 2011 erfüllt (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 GGO). Die VO DV I hat sich als unverzichtbares und zugleich anwendungsfreundliches Regelungswerk bewährt und muss weiter gelten. In der Pra- xis sich ergebenden Änderungsbedarfen wird Rechnung getragen. Zu Absatz 2 (neu): Mit der Änderung des § 9 Absatz 5 dürfen die bisherigen ausführlichen Daten nicht mehr für Schulchroniken verwendet werden. Entsprechend müssten sämtliche in Schulen vorhandenen historischen Chroniken vernichtet werden. Um dies zu vermeiden, erfolgt die Übergangsrege- lung, dass sie weiterhin schulintern aufbewahrt, jedoch nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Übergangsregelung wäre allerdings entsprechend der Anregung der LDI datenschutzrechtlich nicht unbedenklich. Zu Anlage 1: Die Überschrift ist aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 4 zu § 6 anzupassen. Zu Abschnitt A I. Nr. 1.14.2: Redaktionelle Korrektur. Zu Fußnote 1: Zulässigkeitsregelung, falls in Einzelfällen die Angabe der E-Mail-Adresse erforderlich ist. So kann beispielsweise das internetgestützte Datenbanksystem „DigLu“, das zur Führung des Schultagebuches für Kinder aus beruflich reisenden Familien flächendeckend verpflichtend beabsichtigt ist (s.o. zu § 6 Absatz 4), nur betrieben werden, wenn über die private E-Mail- Adresse der Zugang zum System gewährleistet wird. Nur für diese Verwendung der E-Mail- 6
Adresse einzeln Einwilligungserklärungen der Betroffenen einholen zu müssen, ist unzweck- mäßig. Es besteht der Vorbehalt der Erforderlichkeit. Die neue Formulierung entspricht im Üb- rigen dem Wortlaut der Fußnote, die in der VO DV II für die Lehrkräftedaten geregelt ist. Zu Fußnote 2: Sprachliche Korrektur. Zu Anlage 2: Zu II. Weitere Informationssammlungen: Seit 2016/17 ist die Berufliche Orientierung für alle allgemeinbildenden Schulen und Berufs- kollegs im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss – Übergang Schule- Beruf in NRW“ mit verpflichtenden Standardelementen und Beratung und Begleitung als sys- tematischer Prozess verankert worden. Daher ist die Aufnahme der Dokumentation in der Schülerakte erforderlich. Zu Fußnote 1: Sprachliche Korrektur. Zu Anlage 3: Zu I. Satz 1: Die Genehmigung zur Nutzung von Privatgeräten wird mit der Änderung des § 2 Absatz 2 VO DV I einem erweiterten Personenkreis möglich. Die Nennung ausschließlich der unterrichten- den Lehrkräfte ist entsprechend zu streichen. Die Ergänzung stellt nochmals klar, dass die aufgeführten Daten von den grundsätzlich befugten Personen nur insoweit auf Privatgeräten zu nutzen sind, als sie zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlich sind. Die Genehmi- gungsoption gilt nur für die Übergangszeit, in der noch keine persönliche dienstliche Ausstat- tung zur Verfügung steht (s.o. zu § 2 Abs. 2). Zu I. Nr. 10: Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten werden ergänzt, weil entsprechende Notizen für spätere, nachvollziehbare Leistungsbewertungen erforderlich sind. Da inzwischen Leis- tungsnachweise auch digital erstellt werden (z.B. Präsentationen; Referate), soll Lehrkräften zudem deren Begutachtung auf privaten Endgeräten möglich sein. Zu I. Nr. 14 (neu): Mit der Einfügung wird einer Forderung aus der Schulpraxis, insbesondere aus dem Bereich der sonderpädagogischen Förderung, entsprochen. Gutachten und Förderpläne müssen von Lehrkräften außerhalb der Unterrichtszeit erstellt werden, ein Teil ihrer Arbeit erfolgt somit tra- ditionell im häuslichen Bereich außerhalb des Schulgebäudes. Zur effizienteren Arbeitserledi- gung soll daher private ADV-Ausstattung auch für diese Zwecke genutzt werden können. We- gen des erhöhten Schutzbedarfs dieser besonderen Schülerdaten werden jedoch zusätzliche technische Vorkehrungen gefordert. Dieser Anforderung soll insbesondere mit dem gesonder- ten Daten-Safe, der für die landesseitig zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur LOGINEO NRW entwickelt wurde, genügt werden. Dazu erfolgt eine separate Vorgabe (z.B. in der Dienstanweisung ADV). Mit Ergänzung der Fußnote wird festgelegt, dass ärztliche Gutachten und Atteste weiterhin von der automatisierten Verarbeitung auf Privatgeräten ausgenommen bleiben. 7
Zu I. Nr. 15 (neu): Notwendige Ergänzung für die Tätigkeit des sonstigen sozial-/pädagogischen und schulpsy- chologischen Personals, das in § 2 Abs. 2 VO DV I neu aufgenommen wurde (s.o.). Zu II. Die Streichung der Worte „Schulleiterin und Schulleiter“ dient der sachlichen Korrektur: Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 VO DV I trägt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Verantwortung für die datenschutzrechtlich zulässige Verarbeitung der Schülerdaten in der Schule. Sofern Lehrkräfte diese Datenverarbeitung auf ihre Privatgeräte auslagern, muss dies von der Schulleitung unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 VO DV I genehmigt werden. In der Anlage 3 sind die Daten, deren Verarbeitung auf Privatgeräten zulässig ist, enumerativ und abschließend aufgeführt. Wenn jedoch die Schulleitung selbst ein Privatgerät nutzt, unterfällt dies ihrer eigenen daten- schutzrechtlichen Gesamtverantwortung. Dabei kann sie sich von der bzw. dem schulischen Datenschutzbeauftragten beraten lassen. Eine Genehmigungspflicht (z.B. seitens der Schul- aufsicht) ist jedenfalls nicht normiert. Entsprechend ist eine Nennung der Schulleitung als be- rechtigte Person unter Nr. II der Anlage 3 sachlich unzutreffend. Dass auch die Schulleitung nur in begrenztem Umfang Schülerdaten auf Privatgeräten verarbeiten darf, ist im neu ange- fügten § 2 Abs. 2 Satz 6 (s.o.) geregelt. In Nr. 2 sind als zeugnisrelevante Angaben Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten und Fehlzeiten zu ergänzen. Dies ist unter I. Nr. 10 und 11 der Anlage 3 Lehrkräften nur für Fächer erlaubt, in denen sie selbst unterrichten. Diese Einschränkung ist nicht ausreichend, soweit die Personen unter II. aufgrund ihrer übergeordneten Funktionen Daten verarbeiten, sie aber nicht alle Schülerinnen und Schüler selbst unterrichten. 8