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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 Änderungen der VO DV II                       Aktuelle Fassung: - Entwurf - 10-41 Nr. 6.1                                                    10-41 Nr. 6.1 Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen               Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen                  Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) Personals im Schulbereich (VO-DV II)                  Vom 22. Juli 1996 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Vom 22. Juli 1996 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.                        Februar 2017 (SGV. NRW. 223) Februar 2017 (SGV. NRW. 223) Redaktionelle Vorbemerkung (Veröffentlichung im Amtsblatt und in BASS online) Wesentliche datenschutzrechtliche Bestimmungen ergeben sich      aus       der     Verordnung        (EU)     2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) und sind als unmittelbar geltendes Recht zu beachten, insbesondere - Begriffsbestimmungen, Artikel 4 - Grundsätze, Artikel 5, 6, 7, 9 - Rechte der Betroffenen, Artikel 12, 13, 14, 15, 16, 17 - Pflichten der Verantwortlichen, Artikel 24, 25, 28, 30, 32, 33, 34. Nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e, Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe g) DSGVO ist der nationale Gesetzgeber ermächtigt, datenschutzrechtliche Regelungen zu treffen. Dies erfolgt entsprechend der schulgesetzlichen Ermächtigung mit der nachfolgenden Verordnung. Aufgrund des § 19 b Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes          Aufgrund des § 19 b Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) § 122 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15.          (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch           Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 357), wird mit              Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 376), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und                        Zustimmung des Ausschusses für Schule und WeiterbBildung des Landtags verordnet:                           Weiterbildung des Landtags verordnet: § 1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit         § 1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit (1) Schulen, Schulaufsichtsbehörden, Zentren für (1) […]                                                          schulpraktische Lehrerausbildung, das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule und die zuständigen Behörden im Verfahren der Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland (Tauschverfahren) sind berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten 1. der Lehrerinnen und Lehrer an Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, 1
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 2.der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und                2. der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie der Lehrkräfte und sonstigen Personen in Ausbildung,          und der Lehrkräfte in Ausbildung, 3.des sonstigen der sonstigen an Schulen, Zentren für               3. des sonstigen an Schulen, Zentren für schulpraktische schulpraktische Lehrerausbildung, in der Qualitäts- und             Lehrerausbildung,      in     der     Qualitäts-     und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule und am            UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule und Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen tätigen                  am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen tätigen Personals Personen,                                                 Personals, 4. der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Schuldienst und in den Vorbereitungsdienst und 5. der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verfahren der Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland (Tauschverfahren) zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen. (2) – (4) […]                                                   (2) Die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Führung der Personalakten einschließlich der Beihilfeakten bleiben unberührt. (3) Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung sind in den Anlagen genannt. Sofern die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Zulässigkeit der Verarbeitung erstreckt sich auch auf in den Anlagen nicht genannte Daten, die aus den in den Anlagen genannten Daten gebildet oder abgeleitet werden, soweit diese zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung umfasst auch die Auswertung der Daten, die zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (4) Die nach § 121 Absatz 2 Satz 3 Schulgesetz NRW sowie nach dieser Verordnung nicht für die automatisierte Datenverarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen besonders gekennzeichnet. (5) Die Leiterin oder der Leiter der in Absatz 1 genannten      (5) Die Leiterin oder der Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen stellt durch technische und         Behörden oder Einrichtungen stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, daß dass der Schutz der      organisatorische Maßnahmen sicher, daß der Schutz der verarbeiteten Daten gemäß § 10 DSG NRW Art. 32 in               verarbeiteten Daten gemäß § 10 DSG NRW gewährleistet ist Verbindung mit Art. 5 DSGVO gewährleistet ist und die           und die Löschungsbestimmungen eingehalten werden. Löschungsbestimmungen eingehalten werden. (6) Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen       (6) Die in Absatz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen benennen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß § 32 a        bestellen behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß § 32 a DSG NRW         Art. 37 DSGVO. Mehrere Stellen können           DSG NRW. Mehrere Stellen können gemeinsam einen gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten eine       behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn Person benennen, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben      dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt nicht beeinträchtigt wird. Für Schulen in kommunaler und        wird. Für Schulen in kommunaler und staatlicher staatlicher Trägerschaft bestellt das Schulamt eine Person, die Trägerschaft bestellt das Schulamt eine Person, die die die Aufgaben gemäß § 32 a DSG NRW wahrnimmt.                    Aufgaben gemäß § 32 a DSG NRW wahrnimmt. Abweichend von Satz 1 wählen für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft die Schulämter Personen aus, die in ihrem Bezirk die Aufgaben gemäß Art. 39 DSGVO wahrnehmen sollen. Zur Wahrung personalvertretungs- rechtlicher Interessen werden diese Personen nach Art. 37 Abs. 3 DSGVO von den Bezirksregierungen benannt und an 2
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 das jeweilige Schulamt anteilig zur Wahrnehmung der Funktion abgeordnet. Schulen       können      stattdessen       eine    schuleigene Datenschutzbeauftragte         oder     einen      schuleigenen Datenschutzbeauftragten benennen. Sofern für Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nach Art. 37 Abs. 3 DSGVO gemeinsame Datenschutzbeauftragte benannt werden sollen, erfolgt ihre Benennung zur Wahrung personalvertretungsrechtlicher      Interessen      durch     die Bezirksregierungen. § 2 Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung                 § 2 Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung (1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen         (1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf ADV-Arbeitsplätzen und in Netzwerken,      Daten ist zulässig auf ADV-Arbeitsplätzen und in die für Verwaltungszwecke eingerichtet sind, auf sonstigen        Netzwerken, die für Verwaltungszwecke eingerichtet sind, dienstlichen ADV-Anlagen auf dienstlichen digitalen Geräten       auf sonstigen dienstlichen ADV-Anlagen und in sonstigen und in sonstigen Netzwerken, wenn jeweils über die                Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität, und Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz gemäß § 10      Revisionsfähigkeit und Transparenz gemäß § 10 des des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen              Art. 32  Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährleistet DSGVO gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen,       sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten            Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich    jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. sind. Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, von der Schule eingeführter digitaler Kommunikationsmittel sowie IT- Infrastrukturen ist die Verarbeitung der zum Betrieb erforderlichen Protokolldaten zulässig.                           (2)     Über     die    automatisierte     Verarbeitung       von personenbezogenen Daten in der Schule entscheidet die (2)     Über     die    automatisierte      Verarbeitung     von  Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der geltenden personenbezogenen Daten in der Schule entscheidet die             Vorschriften. Sie oder er erstellt auch das Verfahrensver- Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der geltenden        zeichnis gemäß § 8 DSG NRW. Mit der Datenverarbeitung Vorschriften. Sie oder er erstellt auch das Verfahrensver-        können       Mitarbeiterinnen       und      Mitarbeiter      des zeichnis gemäß § 8 DSG NRW                      Verzeichnis der   Schulsekretariats sowie Lehrerinnen und Lehrer, denen Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO.                     entsprechende Funktionen übertragen worden sind, beauf- Mit der Datenverarbeitung können Mitarbeiterinnen und             tragt werden. Mitarbeiter     Bedienstete des Schulsekretariats, sowie Lehrerinnen und Lehrer, denen entsprechende Funktionen übertragen worden sind, Lehrkräfte und sonstige Bedienstete der Schule beauftragt werden.                                     (3) Über die automatisierte Verarbeitung personen- bezogener Daten entscheidet in den in § 1 Absatz 1 (3) Über die automatisierte Verarbeitung personen-                genannten Behörden oder Einrichtungen, die keine Schulen bezogener Daten entscheidet in den in § 1 Absatz 1 genannten      sind, die Leiterin oder der Leiter. Sie oder er erstellt auch das Behörden oder Einrichtungen, die keine Schulen sind, die          Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW. Mit der Leiterin oder der Leiter. Sie oder er erstellt auch das           Datenverarbeitung         und       der      Erstellung       des Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW Verzeichnis der           Verfahrensverzeichnisses können Mitarbeiterinnen und Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO.                     Mitarbeiter, denen entsprechende Funktionen übertragen worden sind, beauftragt werden. Mit der Datenverarbeitung und der Erstellung des Verfahrensv Verzeichnisses können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen entsprechende Funktionen übertragen worden sind, beauftragt werden.                                                (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von                  Lehrkräften in Ausbildung in privaten ADV-Anlagen der mit Lehramtsanwärterinnen        und     Lehramtsanwärtern       und  der Ausbildung beauftragten Personen bedarf der Lehrkräften in Ausbildung Personen, die an Zentren für            schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG schulpraktische Lehrerausbildung oder an Schulen                  NRW enthaltenden Genehmigung durch die Leiterin oder ausgebildet werden, auf in privaten ADV-Anlagen digitalen 3
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 Geräten der mit der Ausbildung beauftragten Personen bedarf      den     Leiter     des  Zentrums    für    schulpraktische der schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG       Lehrerausbildung. NRW Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO enthaltenden Genehmigung durch die Leiterin oder den Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung . Die     Genehmigung       für    Seminarausbilderinnen       und Seminarausbilder erteilt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Für Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer an Schulen Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die erfolgt dies durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Ausbil- Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die                dung erforderlich ist und ein angemessener technischer Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Ausbil-       Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung dung erforderlich ist und ein angemessener technischer           zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 6. Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 6. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen              Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung per- Gerätes.                                                         sonenbezogener Daten in privaten ADV-Anlagen ist das Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung per-                 Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung öffentliche sonenbezogener Daten in auf privaten ADV-Anlagen digitalen       Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 DSG NRW. Die mit der Geräten ist das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung,    Ausbildung beauftragten Personen sind verpflichtet, der öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 § 5 Abs. 1 Satz 1   Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische DSG NRW. Soweit die Genehmigung von der Schulleitung             Lehrerausbildung alle Auskünfte zu erteilen, die für die erteilt wurde, ist dies die Schule. Die mit der Ausbildung       Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verantwortung beauftragten Personen sind verpflichtet, der Leiterin oder dem   erforderlich sind. Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung alle Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verantwortung bei der Genehmigung erforderlich sind (5) Sofern dienstliche Dokumente auf privaten digitalen Geräten      verarbeitet werden, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften, anderem Personal der Schule und Personen in Ausbildung zulässig, soweit es sich um in der Schule oder im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung dienstlich bekannte Daten und Kontaktdaten handelt, die Nennung für die Aufgabenerledigung erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz gewährleistet wird. (6) Wenn die Leiterin oder der Leiter einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung personen- bezogene Daten von Beschäftigten auf privaten digitalen Geräten verarbeitet, ist dies nur für die in Absatz 5 und Anlage 6 genannten Daten zulässig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und der             (5) Bei der Einführung und Pflege der Verfahren für die erforderliche Schutz der Daten technisch sichergestellt wird.    automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Stand der Technik und die Grundsätze der Ergonomie zur effektiven und effizienten Unterstützung der Bisherige Absätze 5 und 6 werden (7) und (8).                    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben besonders zu beachten. (6) Für Zwecke der Zuordnung der Person zu ihren Daten wird ein eindeutiges Merkmal mit der Bezeichnung „Identnummer“ gebildet. Die Identnummer ist vierzehnstellig (6) (8) Für Zwecke der Zuordnung der Person zu ihren Daten       und besteht in den ersten acht Stellen aus dem Ge- wird ein eindeutiges Merkmal mit der Bezeichnung                 burtsdatum, in der neunten Stelle aus der Verschlüsselung 4
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 „Identnummer“ gebildet. Die Identnummer ist vierzehnstellig      des Geschlechts (3 für männlich, 4 für weiblich), in den und besteht in den ersten acht Stellen aus dem Geburtsdatum,     Stellen zehn bis zwölf aus einer von 001 bis 999 in der neunten Stelle aus der Verschlüsselung des Ge-            fortlaufenden Nummerierung, in der dreizehnten Stelle aus schlechts (3 für männlich, 4 für weiblich) , in den Stellen zehn einer Prüfziffer sowie einem „X“ in der vierzehnten Stelle. bis zwölf aus einer von 001 bis 999 fortlaufenden Nummerierung, in der dreizehnten Stelle aus einer Prüfziffer sowie einem „X“ in der vierzehnten Stelle. § 3 Datenverarbeitung im Auftrag                                § 3 Datenverarbeitung im Auftrag Die Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Zentren für              Die Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind berechtigt, unter          schulpraktische Lehrerausbildung sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 11 des                       Beachtung der Voraussetzungen des § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Art. 28 DSGVO            Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen die Datensicher- die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Dritte      heit gewährleistende und zuverlässige Dritte mit der mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. […]             Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Diese Datenverarbeitung im Auftrag ist nur nach Weisung des Auftraggebers und ausschließlich für deren Zwecke zulässig. § 4 Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in          § 4 Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten                                                            Akten (1) […]                                                          (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind bei der Erhebung ihrer in den Anlagen aufgeführten Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit sie nicht als freiwillige Angaben besonders gekennzeichnet sind. (2) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie         (2) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.                                                  unrichtig sind. (3) Die Betroffenen sind berechtigt, Einsicht in die sie         (3) Die Betroffenen sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu erhalten       betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu über                                                             erhalten über 1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,                      1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten, 2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung,            2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der 3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von                  Speicherung, Übermittlungen sowie                                             3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von 4. die allgemeinen technischen Bedingungen der                   Übermittlungen sowie automatisierten Verarbeitung der zur eigenen Person              4. die allgemeinen technischen Bedingungen der verarbeiteten Daten.                                             automatisierten Verarbeitung der zur eigenen Person Das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht gilt im Übrigen im             verarbeiteten Daten. Rahmen der Regelung des § 18 DSG NRW.                            Das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht gilt im Übrigen im Rahmen der Regelung des § 18 DSG NRW. (2) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des Art. 16 DSGVO zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die betroffenen Personen sind zudem berechtigt, nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu erhalten. § 8 Datenübermittlungen                                         § 8 Datenübermittlungen (1) […]                                                          (1)     Für     Zwecke       des    Unterrichtsbedarfs,      für Personalmaßnahmen, für die Bewirtschaftung der Stellen und sonstigen Haushaltsmittel zur Beschäftigung von Personal oder für allgemeine schulaufsichtliche Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in § 1 Abs. 1 genannten Personen von den Schulen an die Schulaufsichtsbehörden aus der Anlage 1 übermittelt werden,       soweit    dies    zur    Erfüllung      der   den Schulaufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben erforderlich 5
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 ist und die Daten vom Empfänger verarbeitet werden dürfen. Die Schulaufsichtsbehörden dürfen einander und an die            Die      Schulaufsichtsbehörden     dürfen     den      Schulen Schulen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten         Datenvorgaben übermitteln. personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 3 und 7 und der dort genannten Zwecke übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Absätze (2) bis (10): unverändert. § 9 Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und                    § 9 Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten                                Vernichtung der Dateien und Akten (1) […]                                                          (1) Personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, dürfen      für   den    gesamten     Zeitraum,      für    den personenbezogene Daten dem Grunde nach zur Aufgabe- nerfüllung erforderlich sind, auch im Personalverwaltungs- und Stellenbewirtschaftungssystem gespeichert werden und bleiben (Werdegang, Historie, sofern sich für einzelne Daten aus dieser Verordnung, aus weiteren Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes ergibt. § 90 Absatz 5 LBG NRW        bleibt    unberührt.    Es      gelten      folgende Aufbewahrungsfristen: 1 .Akten über Lehramtsprüfungen a) Entwürfe von Zeugnissen und 50 Jahre, Bescheinigungen           sowie        die Niederschriften über die Notenbildung aufgrund mehrerer Prüfungsleistungen b) der übrige Inhalt der Prüfungsakten        5 Jahre, 2. Daten nach § 5                             5 Jahre, 3. Daten nach § 6 a) Daten zur Vorbereitung und zur               1 Jahr, Durchführung von Lehrerfortbildung b) Daten zur Vorbereitung und zur               1 Jahr, Durchführungvon Seminareinweisungsverfahren c) Daten zur                                    1 Jahr, Personalausgabenbudgetierung d) alle übrigen Daten                         5 Jahre, 4.Daten nach § 7, soweit sie nicht von          1 Jahr. Nummer 1 erfasst werden Für in auf privaten ADV-Anlagen digitalen Geräten gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 4 bis 6) beträgt die              Für in privaten ADV-Anlagen gespeicherte Daten (§ 2 Absatz Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt für die Daten nach §    4) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt mit 2 Absatz 4 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die             Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lehramtsanwärterin, Lehramtsanwärterin,        der     Lehramtsanwärter,        die  der Lehramtsanwärter, die Studienreferendarin oder der Studienreferendarin oder der Studienreferendar betroffene        Studienreferendar von der Fachleiterin oder dem Fachleiter Person von der Fachleiterin oder dem Fachleiter mit der          nicht mehr ausgebildet wird. Ausbildung beauftragten Person nicht mehr ausgebildet wird. (2) […]                                                          (2) Daten nach § 8 Abs. 7 dürfen für Personen, die versetzt werden, nur bis zum Abschluss des Versetzungsverfahrens, für die übrigen Personen nur so lange aufbewahrt werden, Daten nach § 8 Abs. 8 dürfen von den Schulträgern nur bis        wie der Versetzungswunsch fortbesteht. Daten nach § 8 Abs. zum Abschluß Abschluss des Ernennungsverfahrens                  8 dürfen von den Schulträgern nur bis zum Abschluß des aufbewahrt werden.                                               Ernennungsverfahrens aufbewahrt werden. (3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, sofern nichts (3) und (4) […]                                                  anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind oder die 6
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. (4) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Erfolgt keine Übernahme der Akten oder Dateien durch das Archiv, sind sie zu vernichten oder zu löschen. (5) Bei Schließung einer Schule bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem Schulträger und der übernehmenden Schulleitung eine andere Schule, der die Pflichten nach Absatz 1 bis 4 übertragen werden. Ihr sind zu diesen Zwecken die Daten von der auslaufenden Schule zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufbewahrung schließt das Sicherstellen der Rechte der Betroffenen (z.B. Einsichtnahme, Auskunft, Berichtigung) ein. Bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6. (6) Zur Führung einer nicht öffentlichen Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden (5) Zur Führung einer Schulchronik (Daten zur personenbezogenen Daten des Personenkreises nach § 1 Schulgeschichte)      dürfen    Schulen       die    folgenden Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zeitlich unbefristet verwenden: personenbezogenen Daten des Personenkreises nach § 1 1. Name(n), Geburtsname, Vorname(n), Geschlecht, Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zeitlich unbefristet verwenden: 2. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, 1. Name(n), Geburtsname, Vorname(n), Geschlecht, 3. Anschrift, 2. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, 4. 2. Daten über Art und Dauer der Beschäftigung an der 3. Anschrift, Schule. 4. Daten über Art und Dauer der Beschäftigung an der Schule. § 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift                                     § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Schulchroniken, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung        Kraft. bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden. Anlage 1                                                         Anlage 1 (vgl. §§ 5 Abs. 1, 8)                                            (vgl. §§ 5 Abs. 1, 8) Datenbestand in der Schule                                      Datenbestand in der Schule a) Planung und Einrichtung von Bildungsgängen, Klassen          a) Planung und Einrichtung von Bildungsgängen, Klassen und Gruppen; Ermittlung und Deckung besonderer Bedarfe          und Gruppen; Ermittlung und Deckung besonderer Bedarfe und Förderungsbedarfe; Unterrichtsorganisation;                 und Förderungsbedarfe; Unterrichtsorganisation; Unterrichtsverteilung, Unterrichtsdurchführung                  Unterrichtsverteilung Anlage 2                                                         Anlage 2 (vgl. § 5 Abs. 2)                                                (vgl. § 5 Abs. 2) Akten der Schulleitung                                          Akten der Schulleitung IV. Weitere Angaben 7
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 4.  Dienstliche Beurteilungen durch den Schulleiter                       4.  Mitwirkung der Schulleiterin oder des oder die Schulleiterin, Mitwirkung der                                    Schulleiters an dienstlichen Beurteilungen Schulleiterin oder des Schulleiters an                                    gemäß den Beurteilungsrichtlinien dienstlichen Beurteilungen gemäß den                                      (insbesondere: Leistungsbericht) Beurteilungsrichtlinien (insbesondere: Leistungsbericht) 8. Genehmigung der Verarbeitung von Schülerdaten 8.     Genehmigung der Verarbeitung von Schülerdaten                             nach § 2 Abs. 2 VO DV I nach § 2 Abs. 1 2 VO DV I Anlage 5 (vgl. §§ 7 Abs. 2, 8) 1.8  Erreichbarkeit privat:                                               1.8   Erreichbarkeit privat: Anschrift Wohnsitz,                                                        Anschrift Wohnsitz, Anschrift Postzustellung,                                                  Anschrift Postzustellung, Telefon, Fax1, E-Mail1                                                     Telefon, Fax, E-Mail 3.5  Erreichbarkeit privat:                                               3.5   Erreichbarkeit privat: Anschrift Wohnsitz,                                                        Anschrift Wohnsitz, Anschrift Postzustellung,                                                  Anschrift Postzustellung, 1 Telefon, Fax , E-Mail     1                                                Telefon, Fax, E-Mail 4.5  Erreichbarkeit privat:                                               4.5   Erreichbarkeit privat: Anschrift Wohnsitz,                                                        Anschrift Wohnsitz, Anschrift Postzustellung,                                                  Anschrift Postzustellung, 1 Telefon, Fax , E-Mail     1                                                Telefon, Fax, E-Mail 1) 1)                                                                           Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und und jederzeit widerrufbar. jederzeit widerrufbar. Anlage 6                                                                   Anlage 6 (vgl. § 2 Absatz 4)                                                       (vgl. § 2 Absatz 4) Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung                            Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehramtsanwärterinnen                         personenbezogener Daten von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Lehrkräften in Ausbildung                       und Lehramtsanwärtern und Lehrkräften in Ausbildung Personen, die an Zentren für schulpraktische                              in privaten ADV-Anlagen der mit der Ausbildung Lehrerausbildung oder an Schulen ausgebildet werden,                      beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter, Ausbil- auf privaten digitalen Geräten in privaten ADV-Anlagen                    dungslehrerinnen und -lehrer sowie Schulleiterinnen der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und                   und Schulleiter Fachleiter, Ausbildungslehrerinnen und -lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie Ausbildungslehrkräfte an Schulen 3. Beurteilung der Leistungen der Lehramtsanwärterinnen                   3. Beurteilung der Leistungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte Personen in                       und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung Ausbildung Anlage 7                                                                   Anlage 7 8
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 (vgl. §§ 6 und 8)                                                (vgl. §§ 6 und 8) 1.9 Erreichbarkeit privat:                                                1.9   Erreichbarkeit privat: Anschrift Wohnsitz, Anschrift Postzustellung,                               Anschrift Wohnsitz, Anschrift Postzustellung, 1 Telefon, E-Mail                                                             Telefon, E-Mail 1) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar. 9
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