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Gegenüberstellung Stand 18.08.2020 Änderungen Aktuelle Fassung: - Entwurf - 10-32 Nr. 47                                               10-32 Nr. 47 Verordnung                                                 Verordnung über besondere Zuständigkeiten                             über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht                                       in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht -                  (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf)                                              ZustVOSchAuf) Vom 14. November 2010                                      Vom 14. November 2010 (GV. NRW. S. 602)                                          (GV. NRW. S. 602) Auf Grund des § 89 Absatz 3 und 4 Schulgesetz NRW          Auf Grund des § 89 Absatz 3 und 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt            vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17.             geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) Gesetz vom 29. Mai         Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird, im Fall von 2020 (GV. NRW. S. 357), wird, im Fall von Absatz 4 im      Absatz 4 im Einvernehmen mit dem für Inneres Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen               zuständigen Ministerium, verordnet: Ministerium, verordnet: §1                                                        §1 Besondere Zuständigkeiten                                  Besondere Zuständigkeiten der unteren Schulaufsichtsbehörden                         der unteren Schulaufsichtsbehörden Den Schulämtern werden für alle Schulformen und            Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren          Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:                    allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen: […]                                                        […] 4 Bestellung einer Person zur Wahrnehmung der              4 Bestellung einer Person zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 32 a Datenschutzgesetz NRW an             Aufgaben gemäß § 32 a Datenschutzgesetz NRW an Schulen                                                    Schulen Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der bzw. des Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 39 DSGVO und Vorschlag an die Bezirksregierungen. […]                                                        […] §3                                                        §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht           Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht (1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in   (1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft2.                                                    Kraft2 (Satz 2 gegenstandslos)                                    (Satz 2 gegenstandslos) (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium          (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember         berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit   2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.                                         dieser Verordnung.
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Änderung ZustVOSchAuf Begründung (Stand: 18. August 2020) Zu § 1: Mit Änderung des § 1 Absatz 6 VO DV II (s.o.) wird die Zuständigkeit für die Benennung der schulischen Datenschutzbeauftragten für den Schulamtsbezirk auf die Bezirksregierungen übertragen, um personalvertretungsrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Wie bisher wählen die Schulämter die Personen aus, die sodann der zuständigen Bezirksregierung zur Benennung vorzuschlagen sind. Die Zuständigkeitsverordnung ist entsprechend anzupassen. Zu § 3 Streichung zur Anpassung nach Zeitablauf, die normierte einmalige Berichtspflicht wurde in 2015 erfüllt (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 GGO). Die ZustVOSchAuf ist zur Regelung der Zuständigkeiten weiterhin erforderlich. Sie hat sich grundsätzlich bewährt. Notwendigen Änderungsbedarfen ist laufend Rechnung zu tragen.
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