Nutzung von MS Teams an der Universität des Saarlandes
1. Wurden neben MS Teams noch alternative Anbieter bzw. Lösungen diskutiert, wenn ja,
welche und warum wurden diese verworfen?
2. Wie wird sichergestellt, dass Microsoft die Daten im Geltungsbereich der DSGVO verarbeitet? Gab es eine Datenschutzfolgeabschätzung zum Einsatz von MS Teams für den Lehrbetrieb und ggf Vorkehrungen, die getroffen werden müssen/sollen, damit ein datenschutzfreundlicher Betrieb gewährleistet ist. Sofern diese existiert, senden Sie mir diese bitte auf elektronischem Wege zu.
3. Wo kann die Lizenzvereinbarung der Universität des Saarlandes mit Microsoft eingesehen werden? Falls es noch keine gibt, wie lautet der Vertragstext oder Entwurf oder Vorvertrag oder das Angebot, welches Sie mit Microsoft vereinbart oder geschlossen haben?
4. Wie hoch fallen die Linzenzgebühren aus?
5. Wie hoch fallen die sonstigen Kosten für Personal etc. aus, z.B. Schulungen, IT etc.
6. Wie schützt die Universität des Saarlandes ihre MS Teams-Nutzer vor einer Datenweitergabe durch Microsoft, bzw. sonstigen Missbrauch (auch innerhalb der DSGVO)?
7. Gibt es spezielle Nutzungsvereinbarungen mit den Nutzer/Lehrenden? Erfolgt insb. ein Hinweis bzgl. der Daten, die erhoben werden. Welche persönlichen Daten werden in MS Teams eingepflegt? Gibt es ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung persönlicher Daten in diesem Kontext (u.a. Nutzername)?
8. Entsteht Studierenden und Mitarbeitenden, die MS Teams nicht nutzen möchten, ein Nachteil? Ist eine verpflichtende Nutzung vorgesehen.
9. Werden Studierende und Mitarbeitende über die erheblichen Bedenken bzg. des Einsatzes von MS Teams informiert? Gibt es Informationen zu Widerspruchslösungen?
Ergebnis der Anfrage
Auf privatem Wege wurde mir auf mehrmaliges Nachfragen nach der Datenschutzfolgeabschätzung folgendes mitgeteilt:
" Sehr geehrte [...],
das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG konnte in der Zwischenzeit durchgeführt werden. Da die Datenschutzfolgeabschätzung nicht in allen Punkten aktuell ist und sich derzeit grundsätzlich in der Überarbeitung befindet, hat der mit der Erstellung bzw. aktuell der Überarbeitung der Datenschutzfolgeabschätzung befasste externe Dienstleister seine Zustimmung zur Weitergabe der Datenschutzfolgeabschätzung an Sie nicht erteilt. Es besteht daher - zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt - nach § 6 IFG kein Anspruch auf Informationszugang. Nach Abschluss der Überarbeitung der Datenschutzfolgeabschätzung werden wir Ihre Anfrage erneut prüfen und Ihnen eine abschließende Entscheidung zukommen lassen.
Freundliche Grüße
im Auftrag"
Anfrage erfolgreich
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Datum26. Januar 2021
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2. März 2021
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