Nutzung von Rettungstransportwagen für Transporte in psychiatrische Behandlung

das die Hilfsfrist in Baden-Württemberg nicht in allen Bereich eingehalten werden kann und Rettungswägen oft für nicht indizierten Einsätzen blockiert werden, ist ein aktuelles Thema auch in den Medien.

Ein spezieller Fall, in welchem Rettungswägen flächendeckend in Baden-Württemberg unsachgemäß benutzt werden ist für den Transport von psychiatrisch Erkrankten Personen in psychiatrische Einrichtungen.
Hier Stellen sich mehrer Fragen zu welchen ich gerne Ihre Beurteilung hätte:

In allen Fällen wird davon Ausgegangen, dass der Patient einer isoliert psychiatrischen Behandlung bedarf.

1.) Im Falle einer Eigen- und Fremdgefährdung liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Transportes bei der Polizei. Dies liegt unter anderem an der Gewahrsamnahme nach §33 PolG BW.

2.) Im Falle einer nicht auszuschließenden Weglaufgefahr, liegt die Zuständigkeit ebenfalls bei der Polizei, da Personal des Rettungsdienstes nicht befugt ist unmittelbaren Zwang anzuwenden, im Falle eines Fluchtversuchs.

2.) Im Falle eines Transportes in eine Psychiatrische Einrichtung ist ein Rettungswagen nicht das geeignete Rettungsmittel, da weder die Einsatzindikationen der Rettungsmittel des Bodengebundenen Rettungsdienstes nach §12 "Rettungsdienstplan 2022 Baden-Württemberg" noch die Vorraussetzungen für eine Verordnung einer Rettungsfahrt nach §5 der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V" erfüllt sind.

Um eine Beurteilung als Zuständige Behörde für den Rettungsdienst und ggf. eine Mitteilung an die Leistungserbringer des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg wird gebeten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
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Ludwig Weller
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das die Hilfsf…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Ludwig Weller
Betreff
Nutzung von Rettungstransportwagen für Transporte in psychiatrische Behandlung [#263390]
Datum
16. November 2022 13:10
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das die Hilfsfrist in Baden-Württemberg nicht in allen Bereich eingehalten werden kann und Rettungswägen oft für nicht indizierten Einsätzen blockiert werden, ist ein aktuelles Thema auch in den Medien. Ein spezieller Fall, in welchem Rettungswägen flächendeckend in Baden-Württemberg unsachgemäß benutzt werden ist für den Transport von psychiatrisch Erkrankten Personen in psychiatrische Einrichtungen. Hier Stellen sich mehrer Fragen zu welchen ich gerne Ihre Beurteilung hätte: In allen Fällen wird davon Ausgegangen, dass der Patient einer isoliert psychiatrischen Behandlung bedarf. 1.) Im Falle einer Eigen- und Fremdgefährdung liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Transportes bei der Polizei. Dies liegt unter anderem an der Gewahrsamnahme nach §33 PolG BW. 2.) Im Falle einer nicht auszuschließenden Weglaufgefahr, liegt die Zuständigkeit ebenfalls bei der Polizei, da Personal des Rettungsdienstes nicht befugt ist unmittelbaren Zwang anzuwenden, im Falle eines Fluchtversuchs. 2.) Im Falle eines Transportes in eine Psychiatrische Einrichtung ist ein Rettungswagen nicht das geeignete Rettungsmittel, da weder die Einsatzindikationen der Rettungsmittel des Bodengebundenen Rettungsdienstes nach §12 "Rettungsdienstplan 2022 Baden-Württemberg" noch die Vorraussetzungen für eine Verordnung einer Rettungsfahrt nach §5 der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V" erfüllt sind. Um eine Beurteilung als Zuständige Behörde für den Rettungsdienst und ggf. eine Mitteilung an die Leistungserbringer des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg wird gebeten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ludwig Weller Anfragenr: 263390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263390/ Postanschrift Ludwig Weller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ludwig Weller

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Weller, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie bitten darin um die Beurteilung von Fragen zum Trans…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Nutzung von Rettungstransportwagen für Transporte in psychiatrische Behandlung [#263390]
Datum
25. November 2022 07:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Weller, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie bitten darin um die Beurteilung von Fragen zum Transport psychisch erkrankter Personen mit Rettungswagen. Ihre Anfrage stellt keinen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz dar, denn er richtet sich nicht auf den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Nr. 3 LIFG, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen sind. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Fragen nicht beantworten können, da wir keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten. Mit freundlichen Grüßen