Nutzung von Rettungstransportwagen für Transporte in psychiatrische Behandlung
das die Hilfsfrist in Baden-Württemberg nicht in allen Bereich eingehalten werden kann und Rettungswägen oft für nicht indizierten Einsätzen blockiert werden, ist ein aktuelles Thema auch in den Medien.
Ein spezieller Fall, in welchem Rettungswägen flächendeckend in Baden-Württemberg unsachgemäß benutzt werden ist für den Transport von psychiatrisch Erkrankten Personen in psychiatrische Einrichtungen.
Hier Stellen sich mehrer Fragen zu welchen ich gerne Ihre Beurteilung hätte:
In allen Fällen wird davon Ausgegangen, dass der Patient einer isoliert psychiatrischen Behandlung bedarf.
1.) Im Falle einer Eigen- und Fremdgefährdung liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Transportes bei der Polizei. Dies liegt unter anderem an der Gewahrsamnahme nach §33 PolG BW.
2.) Im Falle einer nicht auszuschließenden Weglaufgefahr, liegt die Zuständigkeit ebenfalls bei der Polizei, da Personal des Rettungsdienstes nicht befugt ist unmittelbaren Zwang anzuwenden, im Falle eines Fluchtversuchs.
2.) Im Falle eines Transportes in eine Psychiatrische Einrichtung ist ein Rettungswagen nicht das geeignete Rettungsmittel, da weder die Einsatzindikationen der Rettungsmittel des Bodengebundenen Rettungsdienstes nach §12 "Rettungsdienstplan 2022 Baden-Württemberg" noch die Vorraussetzungen für eine Verordnung einer Rettungsfahrt nach §5 der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V" erfüllt sind.
Um eine Beurteilung als Zuständige Behörde für den Rettungsdienst und ggf. eine Mitteilung an die Leistungserbringer des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg wird gebeten.
Anfrage eingeschlafen
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Datum16. November 2022
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20. Dezember 2022
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