Obduktionen der sog. Corona-Toten

Werden in Bayern zwischenzeitlich Obduktionen zur Aufklärung der tatsächlichen Todesursache von Verstorbenen durchgeführt, die positiv auf den Coronavirus getestet wurden? Seit wann werden die Obduktionen durchgeführt? Wird in den Statistiken zwischenzeitlich unterschieden in Menschen, die hauptursächlich an Corona gestorben sind oder nicht?

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  • Datum
    11. Mai 2020
  • Frist
    13. Juni 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Werden in Bayern …
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Obduktionen der sog. Corona-Toten [#186362]
Datum
11. Mai 2020 10:03
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Werden in Bayern zwischenzeitlich Obduktionen zur Aufklärung der tatsächlichen Todesursache von Verstorbenen durchgeführt, die positiv auf den Coronavirus getestet wurden? Seit wann werden die Obduktionen durchgeführt? Wird in den Statistiken zwischenzeitlich unterschieden in Menschen, die hauptursächlich an Corona gestorben sind oder nicht?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186362 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186362 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Rückmeldung der Bayerischen Staatsregierung Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre Nachricht danken wir…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
Rückmeldung der Bayerischen Staatsregierung
Datum
13. Mai 2020 15:01
Status
Warte auf Antwort
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9,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre Nachricht danken wir Ihnen im Namen der Bayerischen Staatsregierung sehr herzlich. In der Corona-Pandemie ist Bayern durch das Handlungskonzept der Staatsregierung bislang vor negativen Entwicklungen wie in anderen Staaten verschont geblieben. In den kommenden Wochen können daher Erleichterungen bei den beschlossenen Maßnahmen eingeleitet werden, um Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken. Oberstes Ziel bleibt aber der Schutz der Gesundheit und die Stabilität des Gesundheitssystems in Bayern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir angesichts des stark erhöhten Anfrageaufkommens derzeit nicht auf alle Zuschriften individuell eingehen können. Wir möchten Ihnen jedoch folgende aktuelle Informationen zukommen lassen: 1. Kontaktbeschränkungen statt Ausgangsbeschränkung: Seit dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung, d. h. es ist nun insbesondere kein triftiger Grund mehr erforderlich, um die eigene Wohnung verlassen zu dürfen. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten jedoch fort. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten. 2. Erleichterungen für Familien und private Kinderbetreuungsgemeinschaften: Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen. Zudem ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. Außerdem sind die Spielplätze seit dem 6. Mai wieder geöffnet. 3. Unterricht an den Schulen: Die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen erfolgt schrittweise und unter Beachtung eines umfassenden Infektionsschutzes. Einen Zeitplan, wann welche Schularten bzw. Jahrgangsstufen wieder mit dem Unterricht vor Ort starten, finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Kultusministeriums unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6964/so-geht-es-an-den-schulen-in-bayern-weiter.html. 4. Weitere aktuelle Änderungen im Überblick: Basierend auf den Beschlüssen des Ministerrats vom 5. Mai 2020 finden Sie unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-5-mai-2020/ eine hilfreiche Übersicht zu weiteren aktuellen bzw. bevorstehenden Änderungen. Dies betrifft insbesondere das Besuchsrecht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die Öffnung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben und die Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Tourismus und Freizeitsport. Außerdem finden Sie dort Hinweise zur Öffnung weiterer Einrichtungen bzw. Betriebe wie Tierparks, Bibliotheken, Museen, Fahrschulen und Musikschulen. 5. Aktuelle Diskussionen um "Impfpflicht" und "Immunitätsausweis": Mit Blick auf das Corona-Geschehen erhalten wir derzeit zahlreiche Anfragen zu einer möglichen künftigen Impfpflicht und zu einem sog. Immunitätsausweis. Beide Themen wurden zuletzt medial intensiv begleitet. Jedoch können wir Ihnen aktuell mitteilen, dass diesbezüglich keine Maßnahmen geplant sind. Hinsichtlich der gegenwärtig ebenfalls viel diskutierten Antikörpertests sind derzeit noch viele Frage offen. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald hierzu Einzelheiten feststehen. Abschließend dürfen wir Ihnen nochmals sehr für Ihr Engagement, Ihre Geduld und Ihre Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Situation danken. Falls Sie kurzfristig eine telefonische Auskunft benötigen, können Sie sich gerne an die Coronavirus-Hotline der Bayerischen Staatsregierung wenden. Diese ist täglich (auch an Feiertagen) von 8 bis 18 Uhr unter Tel. 089/122 220 erreichbar. Eine laufend aktualisierte Übersicht der Bayerischen Staatsregierung zum Corona-Geschehen steht Ihnen zudem unter https://www.bayern.de/service/coronavirus-in-bayern-informationen-auf-einen-blick/ zur Verfügung. Dort finden Sie häufige Fragen und Antworten (FAQ), Hinweise zu den Rechtsgrundlagen sowie themenspezifische Informationen der einzelnen Staatsministerien. Für Ihre vielfältigen Anregungen und mitunter auch kritischen Rückmeldungen zum Corona-Geschehen bedanken wir uns sehr herzlich. Seien Sie versichert, dass wir jede Nachricht ernst nehmen und stets die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen überprüfen. Der Erfolg der kürzlich beschlossenen Maßnahmen wird dabei das Tempo der weiteren Schritte bestimmen. Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 [cid:image001.png@01D4C3B0.365927E0]