Obduktionen zur Aufklärung der Todesursache von Corona-Infizierten

Anfrage an: Robert Koch-Institut

werden in Deutschland zwischenzeitlich Obduktionen zur Aufklärung der tatsächlichen Todesursache von Verstorbenen durchgeführt, die positiv auf den Coronavirus getestet wurden? Seit wann werden die Obduktionen durchgeführt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. April 2020
  • Frist
    30. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: werden in Deutschla…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Obduktionen zur Aufklärung der Todesursache von Corona-Infizierten [#185522]
Datum
28. April 2020 12:15
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
werden in Deutschland zwischenzeitlich Obduktionen zur Aufklärung der tatsächlichen Todesursache von Verstorbenen durchgeführt, die positiv auf den Coronavirus getestet wurden? Seit wann werden die Obduktionen durchgeführt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185522 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. April 2020 12:15
Status
Warte auf Antwort

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Anfrage. Über den genauen Umfang von Obduktionen von Verstorbene…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Obduktionen zur Aufklärung der Todesursache von Corona-Infizierten [#185522]
Datum
25. Juni 2020 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Anfrage. Über den genauen Umfang von Obduktionen von Verstorbenen an/mit SARS-CoV-2-Infektion gibt es keine validen Daten. Allgemein ist es schwer, insbesondere bei Personen mit verschiedenen Erkrankungen, genau und abschließend zu wissen, woran eine Person verstorben ist. Obduktionen können hier hilfreich sein, können aber auch nicht in allen Fällen abschließende Gewissheit geben. In den Meldedaten nach Infektionsschutzgesetz werden alle Todesfälle, die mit einer COVID-19-Erkrankung in Verbindung stehen, erfasst: Sowohl Menschen, die direkt an der Erkrankung gestorben sind („gestorben an“), als auch Patienten mit Grundkrankheiten, die mit COVID-19 infiziert waren und bei denen sich nicht klar nachweisen lässt, was letzten Endes die Todesursache war („gestorben mit“). Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet worden waren, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 gestorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden. Eine Gewichtung der einzelnen Ursachen dürfte in der Praxis für behandelnde Mediziner/innen in den meisten Fällen nicht möglich sein. Fraglich ist zudem, wo die Grenze gezogen werden sollte. Zählt man jemanden zu den an COVID-19-Verstorbenen, der eine Woche, einen Monat, ein Jahr später an der Grundkrankheit gestorben wäre? Aktuell wird zu jeder verstorbenen Person in der Todesursachenstatistik eine ursächliche Todesursache (Grundleiden) erfasst, sodass der Arzt, der den Totenschein ausfüllt, entscheiden muss. Wenn eine Person an oder mit COVID-19 verstirbt, entscheiden die den Leichenschein ausfüllende Mediziner/-innen, ob sie die Infektionserkrankung oder das Grundleiden (z.B. koronare Herzerkrankung) eintragen. Eine vollständige Erfassung der an/mit COVID-19 Verstorbenen in der Todesursachenstatistik ist daher sehr unwahrscheinlich. Um die Frage zu beantworten, ob COVID-19 zu einer Übersterblichkeit führt, beobachtet das Statistische Bundesamt anhand einer Sonderauswertung die vorläufigen Sterbefallzahlen in Deutschland. Nähere Informationen unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Ges... In der Pressemitteilung unter folgendem Link sind auch europäische Vergleichszahlen enthalten: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pre... Die Ergebnisse des Projektes EuroMOMO zur Gesamtmortalität in verschiedenen europäischen Ländern sind einsehbar unter https://www.euromomo.eu/graphs-and-maps/. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen