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Oberflächenentwässerung in Gewässer - Anlagendefinition lt. WHG und Wasserrecht

ist nach §89 Wasserhaushaltsgesetz (Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit) Absatz 2 ein Rohrsystem (Straßen- und Grundstücksentwässerung) zur Oberflächenentwässerung in ein Gewässer (Bach) per Definition eine Anlage nach dem WHG?
Muss eine Gemeinde bzw. Kommune im Besitz einer wasserrechtlichen Genehmigung sein, um Oberflächenwasser (Regenwasser) von Straßen und Grundstücken über eine Entwässerungsanlage in ein Gewässer (Bach) einleiten zu dürfen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Oktober 2019
  • Frist
    7. November 2019
  • 0 Follower:innen
Hendrik Wocher
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: ist nach …
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
Hendrik Wocher
Betreff
Oberflächenentwässerung in Gewässer - Anlagendefinition lt. WHG und Wasserrecht [#168079]
Datum
8. Oktober 2019 09:02
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ist nach §89 Wasserhaushaltsgesetz (Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit) Absatz 2 ein Rohrsystem (Straßen- und Grundstücksentwässerung) zur Oberflächenentwässerung in ein Gewässer (Bach) per Definition eine Anlage nach dem WHG? Muss eine Gemeinde bzw. Kommune im Besitz einer wasserrechtlichen Genehmigung sein, um Oberflächenwasser (Regenwasser) von Straßen und Grundstücken über eine Entwässerungsanlage in ein Gewässer (Bach) einleiten zu dürfen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hendrik Wocher <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Hendrik Wocher << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hendrik Wocher

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Wocher, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Oberflächenentwässerung in Gewässer, die zustä…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
WG: 8914.00_94_1 - Oberflächenentwässerung in Gewässer - Anlagendefinition lt. WHG und Wasserrecht [#168079]
Datum
14. Oktober 2019 08:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wocher, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Oberflächenentwässerung in Gewässer, die zuständigkeitshalber an die Abteilung Wasser und Boden des Umweltministeriums weitergeleitet wurde. Ihre Anfrage betrifft eine allgemeine Rechtsauskunft und keine Informationen im Sinne der von Ihnen angeführten Gesetze (UVwG, LIFG, VIG). Ungeachtet dessen können wir Ihnen dazu mitteilen, dass dem § 89 WHG grundsätzlich auch Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen unterfallen können. Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer ist zulassungspflichtig (vgl. §§ 9, 57 WHG). Das Einleiten von Abwasser in eine Abwasseranlage ist als sog. Indirekteinleitung ebenfalls zulassungspflichtig (vgl. §§ 58, 59 WHG). Allerdings kann hieraus ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls, ggf. auch unter Einbeziehung besonderer Umstände, und der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf eine Haftung der Gemeinde gefolgert werden, wie vorliegend u.a. auch zu prüfen wäre, ob es sich tatsächlich um Gewässerbenutzungen oder andere zulassungspflichtige Tatbestände im Rechtssinne handelt. Da Sie wohl einen konkreten Sachverhalt vor Augen haben, empfehlen wir Ihnen, sich damit an die zuständige untere Wasserbehörde im Landratsamt zu wenden. Für Ihren Wohnort Überlingen im Bodenseekreis ist dies das Landratsamt in Friedrichshafen. Diese Auskunft ist für Sie gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen