objektiver Vergleich der eingereichten Standorte für die Verlegung von RTH Chr. 41 auf die Achse Tübingen-Reutlingen

Objektiver Vergleich der beiden eingereichten Standorte Wannweil im Lkr. Reutlingen und BG Tübingen für die Verlegung von RTH Chr.41 auf die Achse Tübingen-Reutlingen.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat ja dazu sicherlich eine fachliche detaillierte Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile beider Standorte gemacht, diese gesamte Beurteilung hätte ich gerne.
Aus der Pressemitteilung vom Innenministerium von heute kann ich keine objektiven und schlüssigen Argumente für den Standort an der BG Tübingen entnehmen.

Offensichtlich wurden hier keine Kriterien der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW) berücksichtigt, in der die notärztliche Qualität im Lkrs. Tübingen deutlich hinter der Qualität des Lkrs. Reutlingen liegt.

Die Argumentation für den Standort Tübingen mit einer guten innerklinischen Versorgung kann nicht für einen Standort des RTH genommen werden, da es hier um die präklinische Versorgung geht. Die BG Tübingen nimmt erst seit letztem Jahr und nur in geringem Umfang an der notärztlichen Versorgung der Bevölkerung teil.

Das Argument der Primärversorgung von Schwerverletzten in der BG Tübingen berücksichtigt nicht, dass dort beispielsweise keine Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma versorgt werden können. Außerdem auch nicht, dass dort keine internistischen Patienten mit Herzinfarkt (STEMI) oder Schlaganfall behandelt werden können.

Ich bitte um die Erläuterung des fraglichen Argumentes: "versorgerischer Gleichklang" -
damit jede BG-Klinik einen RTH hat, das ist kein objektives Argument.

Es wird geschrieben, dass der Landeplatz auf der BG ertüchtigt werden muss, es wird nicht ausgeführt, dass dort in großem Stil ein neuer Hangar mit Tankanlage etc. gebaut werden muss und dass die voraussichtliche Bauzeit deutlich länger ist als für einen bodengebundenen Standort.

Die Aussage, dass "einmalige Investitionskosten weniger stark ins Gewicht fallen, weil von einem über viele Jahrzehnte andauernden Betrieb auszugehen ist" darf so nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch nicht zählen. Schlussendlich würden alle Bürger über Krankenkassenbeiträge oder BG-Beiträge den deutlich teureren Dachlandeplatz zahlen.

Als Leitender Notarzt im Landkreis Reutlingen verstehe ich damit diese aktuelle Entscheidung nicht und möchte deswegen die fachlich detaillierte Bewertung bitte ausführlich und schriftlich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Objektiver Ver…
An Regierungspräsidium Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
objektiver Vergleich der eingereichten Standorte für die Verlegung von RTH Chr. 41 auf die Achse Tübingen-Reutlingen [#263469]
Datum
17. November 2022 15:44
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Objektiver Vergleich der beiden eingereichten Standorte Wannweil im Lkr. Reutlingen und BG Tübingen für die Verlegung von RTH Chr.41 auf die Achse Tübingen-Reutlingen. Das Regierungspräsidium Tübingen hat ja dazu sicherlich eine fachliche detaillierte Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile beider Standorte gemacht, diese gesamte Beurteilung hätte ich gerne. Aus der Pressemitteilung vom Innenministerium von heute kann ich keine objektiven und schlüssigen Argumente für den Standort an der BG Tübingen entnehmen. Offensichtlich wurden hier keine Kriterien der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW) berücksichtigt, in der die notärztliche Qualität im Lkrs. Tübingen deutlich hinter der Qualität des Lkrs. Reutlingen liegt. Die Argumentation für den Standort Tübingen mit einer guten innerklinischen Versorgung kann nicht für einen Standort des RTH genommen werden, da es hier um die präklinische Versorgung geht. Die BG Tübingen nimmt erst seit letztem Jahr und nur in geringem Umfang an der notärztlichen Versorgung der Bevölkerung teil. Das Argument der Primärversorgung von Schwerverletzten in der BG Tübingen berücksichtigt nicht, dass dort beispielsweise keine Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma versorgt werden können. Außerdem auch nicht, dass dort keine internistischen Patienten mit Herzinfarkt (STEMI) oder Schlaganfall behandelt werden können. Ich bitte um die Erläuterung des fraglichen Argumentes: "versorgerischer Gleichklang" - damit jede BG-Klinik einen RTH hat, das ist kein objektives Argument. Es wird geschrieben, dass der Landeplatz auf der BG ertüchtigt werden muss, es wird nicht ausgeführt, dass dort in großem Stil ein neuer Hangar mit Tankanlage etc. gebaut werden muss und dass die voraussichtliche Bauzeit deutlich länger ist als für einen bodengebundenen Standort. Die Aussage, dass "einmalige Investitionskosten weniger stark ins Gewicht fallen, weil von einem über viele Jahrzehnte andauernden Betrieb auszugehen ist" darf so nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch nicht zählen. Schlussendlich würden alle Bürger über Krankenkassenbeiträge oder BG-Beiträge den deutlich teureren Dachlandeplatz zahlen. Als Leitender Notarzt im Landkreis Reutlingen verstehe ich damit diese aktuelle Entscheidung nicht und möchte deswegen die fachlich detaillierte Bewertung bitte ausführlich und schriftlich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/263469/upload/b8b970e11535943138d439a8f89069ea250d94fc/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierungspräsidium Tübingen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag vom 17.11.2022 nach dem Landesinformationsfr…
Von
Regierungspräsidium Tübingen
Betreff
Ihr LIFG-Antrag iS objektiver Vergleich der eingereichten Standorte für die Verlegung von RTH Chr. 41 auf die Achse Tübingen-Reutlingen [#263469]
Datum
19. Dezember 2022 13:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag vom 17.11.2022 nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zum fachlichen Vergleich der Standorte "Wannweil" und "BG-Klinik Tübingen", die zur zukünftigen Stationierung des Rettungshubschraubers Christoph 41 vorgeschlagen wurden. Ich kann Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Nach Veröffentlichung der Struktur- und Bedarfsanalyse zur Luftrettung in Baden-Württemberg im Sommer 2020 wurden die Regierungspräsidien vom Innenministerium mit der standortbezogenen Umsetzungsbewertung möglicher Stationierungsorte in den von der Analyse vorgeschlagenen Suchräumen beauftragt. Die Struktur- und Bedarfsanalyse sieht vor, den Standort des Rettungshubschraubers (RTH) "Christoph 41" von Leonberg auf die Achse Tübingen-Reutlingen zu verlegen. Alle bei uns eingegangenen Standortvorschläge in der von der Struktur- und Bedarfsanalyse vorgegebenen Suchregion wurden unsererseits einer intensiven fachlichen Prüfung unterzogen. Im Rahmen der Standortprüfungen haben sich - wie Ihnen bekannt ist - zwei alternative Stationierungsorte auf der Achse Tübingen-Reutlingen herauskristallisiert: ein Standort "auf der grünen Wiese" nahe der B 28 auf Gemarkung Wannweil und das Dach der BG-Klinik in Tübingen. 2. Die Umsetzungsbewertung erfolgte im Einzelnen anhand einer Prüfmatrix, die von den Regierungspräsidien gemeinsam mit dem Innenministerium erstellt wurde. Neben der rechtlichen Eignung, der Möglichkeit einer ärztlichen Besetzung, der erforderlichen Umsetzungszeit und der Investitionskosten-Höhe beinhaltet diese Matrix insbesondere auch infrastrukturelle, topographische, bauliche sowie einsatztaktische Aspekte. Zur Ausgestaltung unserer fachlichen Prüfung teile ich Folgendes mit Blick auf die in Ihrer Anfrage formulierten Punkte mit: Ø Bei der standortbezogenen Umsetzungsbewertung durch die Regierungspräsidien ging es ausschließlich um die Prüfung der Standorteigenschaften der vorgeschlagenen Stationierungsorte. Ø Das innerklinische Versorgungsspektrum oder die medizinische Versorgungsqualität einzelner Kliniken wurde hierbei nicht berücksichtigt, da diese nicht als relevante Parameter zur Auswahl des Stationierungsortes eines präklinischen Rettungsmittels zu betrachten sind. Vielmehr sind dies Aspekte, die bei der Auswahl einer geeigneten Zielklinik für Patienten im Einsatzfall eine Rolle spielen sollten - unabhängig davon, von wo der Hubschrauber zum Einsatz startet. Ø Bezüglich der ärztlichen Besetzung des Rettungshubschraubers war bei der Prüfung lediglich deren potenzielle Sicherstellung relevant. Hier konnte unsererseits davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anzahl großer Kliniken in der Großregion Tübingen-Reutlingen qualifizierte Notärztinnen und Notärzte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen werden - unabhängig vom exakten Stationierungsort auch abseits der jeweiligen Klinikstandorte. Ø Die in den Qualitätsberichten der SQR-BW der vergangenen Jahre dokumentierte, überdurchschnittliche Versorgungsqualität des Reutlinger bodengebunden Rettungs- und Notarztwesens - auch im Vergleich zu dem umliegenden Rettungsdienstbereichen - ist uns bekannt. Die Auswahl einer oder mehrerer Kliniken zur Übernahme der notärztlichen Besetzung des Rettungshubschraubers war jedoch nicht Teil unserer Prüfung. Hierüber wird im Verlauf in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein. Ø Ebenso wenig war eine detaillierte Prüfung von Kosten- und Finanzierungsfragen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Infrastruktur Teil unseres Prüfauftrags der einzelnen Standortvorschläge. Diese Prüfmatrix wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit dem Ergebnis der fachlichen Prüfung für die o.g. Standortvorschläge befüllt und mit einem Begleitschreiben von Herrn Regierungspräsident Tappeser am 15.08.2022 an Herrn Staatssekretär Klenk übermittelt. Dieses Schreiben von Herrn Tappeser sowie den Auszug der Prüfmatrix für die beiden von Ihnen angefragten Standortvorschläge sind dieser E-Mail als Anhang beigefügt. 3. Über die künftigen RTH-Standorte entscheiden nicht die Regierungspräsidien, sondern das Innenministerium. Diese Entscheidung für den RTH 41 hat das Innenministerium am 17.11.2022 im Rahmen einer Pressekonferenz veröffentlicht. Zum Inhalt dieser Standort-Entscheidung kann von hier aus keine Aussage getroffen werden. Gleiches gilt für die Begründung dieser Standort-Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen