Öffentlich kommunizierte Missachtung Richtlinien und Weisungen für polizeiliche Verkehrsüberwachung

gemäß Ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Inge Aures SPD vom 08.02.2023(Drucksache 18 / 27948) bestehen eindeutige Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Behinderungen und Gefährdungen durch regelwidrig abgestellte Fahrzeuge.

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0027948.pdf

Diese Regelungen sind im Regelfall umzusetzen. Das Opportunitätsprinzip ermöglicht bei Ordnungswidrigkeiten lediglich im Einzelfall (!) und nur bei Verwarngeld bis 55 (!) Euro von einer schriftlichen Verwarnung abzusehen. Auch für das Abschleppen definieren Sie klare Regelfälle.

Regelmäßig erlebe aber ich und zahlreiche weitere Bürger, dass das Opportunitätsprinzip offenbar im Übermaß genutzt wird um gegen Behinderungen und Gefährdungen großzügig nicht zu ahnden. Dies geht zu Lasten der öffentlichen Sicherheit & Ordnung, insbesondere schwächerer und ungeschützter Verkehrsteilnehmer, bestätigt Verursacher in ihrem Fehlverhalten und hat zudem eine negative Vorbildfunktion.

Sowohl Polizei als auch KVÜ sind nach meiner Wahrnehmung aber nicht bereit diesen Missstand anzuerkennen geschweige denn abzustellen.

Besonders krass stoßen mir daher nun zwei öffentlich kommunizierte Duldungen einer Behinderung auf einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in Augsburg (1) sowie einer durch eine Fahrradstreife erkannte und nicht beseitigte Gefährdung (!) auf einem Fahrradstreifen in München (2) auf.

Quellen:
(1)
Ein Anrufer teilt uns mit, dass in #Augsburg ein Pkw direkt auf dem Fußgängerüberweg parkt. Eine Streife fährt gerade an die Örtlichkeit. #Polizei110
https://twitter.com/PolizeiBayern/status/1708456717183311873

Der Falschparker wurde verwarnt. Ein Überqueren ist möglich und nicht der gesamte Überweg blockiert.
https://twitter.com/PolizeiBayern/status/1708463199530476001

(2)
https://www.youtube.com/watch?v=MM3B9Obrj3w (ab Minute 3:55)

Der Umgang mit beiden Situationen widerspricht krass der StVO, dem Ordnungswidrigkeitenrecht sowie, wie eingangs erwähnt der Weisungslage aus Ihrem Haus.

Daher meine Fragen:
- Ist Ihnen bewusst, dass durch Ordnungsbehörden das Opportunitätsprinzip über die Maßen hinaus ausgedehnt wird um offenbar auch die Ahndung von erheblichen Behinderungen und Gefährdungen zu umgehen?
- Welche Maßnahmen ergreifen Sie um die Ordnungsbehörden wirksam zur Umsetzung der gültigen Weisungslage zu bewegen?
- Auf welcher Grundlage verweigert die Polizei München bei Verkehrsbehinderungen im 5/8m Bereich grundsätzlich das Abschleppen? (So mehrfach kommuniziert durch 110 und Streifenbeamte)
- Welche Handhabe habe ich als Bürger, wenn mir trotz gerechtfertigter Beschwerde mit den Todschlagargumenten Opportunitätsprinzip & Einzelfallentscheidung entgegnet wird?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
  • Ein:e Follower:in
Simon Knatz
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß Ihrer Antwort auf die Schrif…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Simon Knatz
Betreff
Öffentlich kommunizierte Missachtung Richtlinien und Weisungen für polizeiliche Verkehrsüberwachung [#289916]
Datum
10. Oktober 2023 14:31
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß Ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Inge Aures SPD vom 08.02.2023(Drucksache 18 / 27948) bestehen eindeutige Richtlinien und Weisungen zum Umgang mit Behinderungen und Gefährdungen durch regelwidrig abgestellte Fahrzeuge. https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0027948.pdf Diese Regelungen sind im Regelfall umzusetzen. Das Opportunitätsprinzip ermöglicht bei Ordnungswidrigkeiten lediglich im Einzelfall (!) und nur bei Verwarngeld bis 55 (!) Euro von einer schriftlichen Verwarnung abzusehen. Auch für das Abschleppen definieren Sie klare Regelfälle. Regelmäßig erlebe aber ich und zahlreiche weitere Bürger, dass das Opportunitätsprinzip offenbar im Übermaß genutzt wird um gegen Behinderungen und Gefährdungen großzügig nicht zu ahnden. Dies geht zu Lasten der öffentlichen Sicherheit & Ordnung, insbesondere schwächerer und ungeschützter Verkehrsteilnehmer, bestätigt Verursacher in ihrem Fehlverhalten und hat zudem eine negative Vorbildfunktion. Sowohl Polizei als auch KVÜ sind nach meiner Wahrnehmung aber nicht bereit diesen Missstand anzuerkennen geschweige denn abzustellen. Besonders krass stoßen mir daher nun zwei öffentlich kommunizierte Duldungen einer Behinderung auf einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in Augsburg (1) sowie einer durch eine Fahrradstreife erkannte und nicht beseitigte Gefährdung (!) auf einem Fahrradstreifen in München (2) auf. Quellen: (1) Ein Anrufer teilt uns mit, dass in #Augsburg ein Pkw direkt auf dem Fußgängerüberweg parkt. Eine Streife fährt gerade an die Örtlichkeit. #Polizei110 https://twitter.com/PolizeiBayern/status/1708456717183311873 Der Falschparker wurde verwarnt. Ein Überqueren ist möglich und nicht der gesamte Überweg blockiert. https://twitter.com/PolizeiBayern/status/1708463199530476001 (2) https://www.youtube.com/watch?v=MM3B9Obrj3w (ab Minute 3:55) Der Umgang mit beiden Situationen widerspricht krass der StVO, dem Ordnungswidrigkeitenrecht sowie, wie eingangs erwähnt der Weisungslage aus Ihrem Haus. Daher meine Fragen: - Ist Ihnen bewusst, dass durch Ordnungsbehörden das Opportunitätsprinzip über die Maßen hinaus ausgedehnt wird um offenbar auch die Ahndung von erheblichen Behinderungen und Gefährdungen zu umgehen? - Welche Maßnahmen ergreifen Sie um die Ordnungsbehörden wirksam zur Umsetzung der gültigen Weisungslage zu bewegen? - Auf welcher Grundlage verweigert die Polizei München bei Verkehrsbehinderungen im 5/8m Bereich grundsätzlich das Abschleppen? (So mehrfach kommuniziert durch 110 und Streifenbeamte) - Welche Handhabe habe ich als Bürger, wenn mir trotz gerechtfertigter Beschwerde mit den Todschlagargumenten Opportunitätsprinzip & Einzelfallentscheidung entgegnet wird?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Simon Knatz Anfragenr: 289916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289916/ Postanschrift Simon Knatz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Knatz
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Unser Zeichen: C4-3603-6-514 Sehr geehrter Herr Knatz, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. Oktober 2023. Die Bea…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Öffentlich kommunizierte Missachtung Richtlinien und Weisungen für polizeiliche Verkehrsüberwachung [#289916]
Datum
11. Oktober 2023 09:01
Status
Warte auf Antwort
Unser Zeichen: C4-3603-6-514 Sehr geehrter Herr Knatz, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. Oktober 2023. Die Bearbeitung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Simon Knatz
Guten Tag, in Ihrer Antwort vom 17.11.2023 liefern Sie leider keine Antwort auf meine oben stehenden Fragen. Dah…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Simon Knatz
Betreff
AW: Öffentlich kommunizierte Missachtung Richtlinien und Weisungen für polizeiliche Verkehrsüberwachung [#289916]
Datum
20. November 2023 12:53
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in Ihrer Antwort vom 17.11.2023 liefern Sie leider keine Antwort auf meine oben stehenden Fragen. Daher frage ich ganz konkret: An welcher Stelle kann ich formal Fachaufsichtsbeschwerde zu diesen beiden Fällen einreichen, damit diese tatsächlich inhaltlich und rechtmäßig bearbeitet und beantwortet werden? Mit freundlichen Grüßen Simon Knatz

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Unser Zeichen: C4-3603-6-514 Sehr geehrter Herr Knatz, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. November 2023. Sofer…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
WG: Öffentlich kommunizierte Missachtung Richtlinien und Weisungen für polizeiliche Verkehrsüberwachung
Datum
5. Dezember 2023 17:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Zeichen: C4-3603-6-514 Sehr geehrter Herr Knatz, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. November 2023. Sofern Sie eine Überprüfung der getroffenen polizeilichen Maßnahmen in den von Ihnen geschilderten Fällen in Augsburg und München begehren, ist dafür die dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeit die betreffende Angelegenheit fällt, zuständig. Hinsichtlich des auf dem Fußgängerüberweg parkenden Pkw in Augsburg ist das Polizeipräsidium Schwaben Nord, hinsichtlich des parkenden Lieferwagens das Polizeipräsidium München zuständig. Wir bitten Sie daher, sich mit Ihrer Beschwerde an diese Stellen zu wenden. Mit freundlichen Grüßen