Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

ich ersuche Auskunft und Informationen zum Bundesnachrichtendienst, eine Behörde in Ihrem Geschäftsbereich.

1. Auskunft über die Anzahl an Anfragen nach IFG / UIG / VIG und Bürgeranfragen die beim Bundesnachrichtendienst in den vergangenen fünf Jahren eingegangen sind. Hierzu bitte auch die Anzahl der Anfragen, die vom BND a) teilweise oder b) vollumfänglich beantwortet wurden. Ablehnungen von Anfragen c) bitte getrennt aufführen.

Anmerkung: Auf der Transparenzplattform FragDenStaat.de sind derzeit 96 Anfragen an den BND gelistet, davon wurden nur drei hinreichend beantwortet. Ein Großteil der Anfragen wurde, oftmals ohne nähere Begründung, nicht beantwortet oder abgelehnt.

2. Auskunft darüber, welche Regeln und Richtlinien für den BND als steuerfinanzierte staatliche Behörde und Transferleistungsempfänger von mehreren hundert Millionen Euro pro Jahr hinsichtlich der Beantwortung von Bürgeranfragen und Informationsgesuchen aus der die Behörde alimentierenden Öffentlichkeit gelten. Bitte legen Sie diesbezügliche Dokumente, aus denen die hausinternen Regeln zur Handhabung öffentlicher Anfragen ersichtlich werden, vor oder verweisen Sie, falls in der öffentlichen Domäne vorhanden, auf entsprechende Regelwerke.

Anmerkung: Es fällt auf, dass viele Anfragen ohne nachvollziehbare Begründung und gewissermaßen willkürlich entweder gar nicht beantwortet oder abgelehnt werden.

3. Wie beurteilt das Bundeskanzleramt den Auskunftsanspruch der Öffentlichkeit gegenüber dem BND? Bitte verweisen Sie hierzu auf Mitteilungen oder Dokumente, aus denen der Transparenzanspruch Ihres Hauses als Aufsichtsbehörde ersichtlich wird.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, ich ersuche Auskunft und Informationen zum Bundesnachrichtendienst, eine …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
29. März 2023 23:55
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, ich ersuche Auskunft und Informationen zum Bundesnachrichtendienst, eine Behörde in Ihrem Geschäftsbereich. 1. Auskunft über die Anzahl an Anfragen nach IFG / UIG / VIG und Bürgeranfragen die beim Bundesnachrichtendienst in den vergangenen fünf Jahren eingegangen sind. Hierzu bitte auch die Anzahl der Anfragen, die vom BND a) teilweise oder b) vollumfänglich beantwortet wurden. Ablehnungen von Anfragen c) bitte getrennt aufführen. Anmerkung: Auf der Transparenzplattform FragDenStaat.de sind derzeit 96 Anfragen an den BND gelistet, davon wurden nur drei hinreichend beantwortet. Ein Großteil der Anfragen wurde, oftmals ohne nähere Begründung, nicht beantwortet oder abgelehnt. 2. Auskunft darüber, welche Regeln und Richtlinien für den BND als steuerfinanzierte staatliche Behörde und Transferleistungsempfänger von mehreren hundert Millionen Euro pro Jahr hinsichtlich der Beantwortung von Bürgeranfragen und Informationsgesuchen aus der die Behörde alimentierenden Öffentlichkeit gelten. Bitte legen Sie diesbezügliche Dokumente, aus denen die hausinternen Regeln zur Handhabung öffentlicher Anfragen ersichtlich werden, vor oder verweisen Sie, falls in der öffentlichen Domäne vorhanden, auf entsprechende Regelwerke. Anmerkung: Es fällt auf, dass viele Anfragen ohne nachvollziehbare Begründung und gewissermaßen willkürlich entweder gar nicht beantwortet oder abgelehnt werden. 3. Wie beurteilt das Bundeskanzleramt den Auskunftsanspruch der Öffentlichkeit gegenüber dem BND? Bitte verweisen Sie hierzu auf Mitteilungen oder Dokumente, aus denen der Transparenzanspruch Ihres Hauses als Aufsichtsbehörde ersichtlich wird. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274347/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreih…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
3. April 2023 07:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29. März 2023 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Vielen Dank, bitte führen Sie die Bearbeitung und Beantwortung der Anfrage fort und informieren Sie mich fortlauf…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
5. April 2023 12:18
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vielen Dank, bitte führen Sie die Bearbeitung und Beantwortung der Anfrage fort und informieren Sie mich fortlaufend über den Bearbeitungsstand. Eine postalische Anschrift lasse ich Ihnen, so erforderlich, zum gegebenen Zeitpunkt zukommen. Die pauschale vorzeitige Abfrage derartiger persönlicher Daten durch Bundesbehörden ist nicht geboten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274347/
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt 123-02814-In 2023/NA 053 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre nachs…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
11. April 2023 14:34
Status
Bundeskanzleramt 123-02814-In 2023/NA 053 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail vom 5. April 2023. Sie dürfen die Art des Informationszugangs selbst wählen (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG). Die Form der Auskünfte steht jedoch im Ermessen der Behörde (§ 7 Abs. 3 S. 1 IFG). Und um Rechtssicherheit über den Zugang des vom Bundeskanzleramt zu erstellenden IFG-Bescheides zu haben, übersendet das Bundeskanzleramt seine Bescheide ausschließlich per Postzustellungsurkunde. Ich bitte daher letztmalig um Angabe einer zustellungsfähigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Bediensteter [geschwärzt], bitte teilen Sie mir zunächst den aktuellen Bearbeitungsstand mit. Ich gehe davon aus …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
13. April 2023 14:30
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Bediensteter [geschwärzt], bitte teilen Sie mir zunächst den aktuellen Bearbeitungsstand mit. Ich gehe davon aus dass die Bearbeitung bereits fortgeschritten ist und Sie die Abfrage personenbezogener Daten nicht zum Vorwand genommen haben, um die weitere Bearbeitung zu pausieren, geschweige denn überhaupt gar keine Bearbeitung zu initiieren? Ich habe Anlass zu dem Verdacht, dass die Anfrage derzeit in Ihrer Poststelle stagniert und bisher nicht an das zuständige Fachreferat zur Bearbeitung weitergeleitet wurde. Liege ich falsch? Bezüglich Ihres Begehrens nach zusätzlichen personenbezogenen Daten: gerne bin ich bereit Ihnen entgegenzukommen. Dabei sind allerdings die durch die Rechtsprechung definierten Vorgaben einzuhalten. In diesem Zusammenhang verweise ich Sie gerne auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen - 16 A 857/21 und 16 A 858/21. Bezüglich § 7 Abs. 3 S. 1 IFG - anders als Sie es insinuieren, begründet der Umstand, dass Sie die Auskunft grundsätzlich sowohl mündlich, schriftlich als auch elektronisch erbringen dürfen, keine Auskunftsverweigerung, sollte Ihnen einer dieser drei Auskunftsformen nicht zur Verfügung stehen. Im Einklang mit § 1 Abs. 2 S. 2 IFG wähle ich den elektronischen Informationszugang als bevorzugte Form, zumal dies für das Bundeskanzleramt offenkundig den geringsten Verwaltungsaufwand darstellt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gebietet den möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlicher Ressourcen. Diesem Gebot wird am ehesten die elektronische Beantwortung, am wenigsten die aufwendige Beantwortung per Postzustellungsurkunde, gerecht. Die Rechtssicherheit ist in Hinblick auf den Zugang des IFG-Bescheides schon alleine aufgrund der öffentlichen Charakters dieser Anfrage und durch die Sichtbarkeit auf einem öffentlichen Anfrageportal gegeben. Andernfalls müssten Sie darlegen, weshalb die nachvollziehbare Korrespondenz über eine renommierte öffentliche Anfrageplattform aus Sicht des Bundeskanzleramts keine ausreichende Rechtssicherheit bietet, insbesondere in Hinblick auf den Zugang des IFG-Bescheids. Die Abfrage personenbezogener Daten, ohne dass hierfür durch die auskunftsverpflichtete Stelle sachlich nachvollziehbare Gründe vorgetragen werden können, ist nicht zulässig. Die Annahme, eine postalische Zustellung sei rechtssicher, eine elektronische Bescheidung jedoch grundsätzlich nicht, ist bisher unbegründet geblieben und daher zu verwerfen oder von Ihnen zu substanziieren. Hier finden Sie die Anfrage öffentlich nachvollziehbar: https://fragdenstaat.de/anfrage/oeffentlicher-auskunftsanspruch-gegenueber-bnd/ Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 274347 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> die Beantwortung meiner Anfrage steht aus. Wann gedenken Sie Ihren V…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
25. April 2023 11:22
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> die Beantwortung meiner Anfrage steht aus. Wann gedenken Sie Ihren Verpflichtungen nach IFG Bund nachzukommen? Oder beabsichtigen Sie durch einen unilateralen Abbruch der Korrespondenz die Auskunft zu vermeiden? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274347/
Bundeskanzleramt
Sehr << Antragsteller:in >> sehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, wie bereits mehrfa…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
26. April 2023 12:17
Status
Sehr << Antragsteller:in >> sehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, wie bereits mehrfach mitgeteilt benötigen wir Ihre Anschrift, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Daher fordern wir Sie nochmals auf uns eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen. Sollten wir keine zustellfähige Anschrift erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiter verfolgen und werden diesen dann schließen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], die Anfrage wird aufrecht erhalten. Bitte teilen Sie mir den aktuellen Bearbeitungsstand mit u…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
2. Mai 2023 21:20
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], die Anfrage wird aufrecht erhalten. Bitte teilen Sie mir den aktuellen Bearbeitungsstand mit und bestätigen Sie die Übermittlung der Anfrage an das zuständige Fachreferat. Ohne eine entsprechende Übermittlung an die zuständige Stelle kann keine Notwendigkeit einer postalischen Anschrift begründet werden, da eine entsprechende Begründung eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Anfrage und eine daraus resultierende Bescheidungsprognose durch die zuständige Fachstelle voraussetzt. Sie als Poststelle verfügen nicht über die notwendigen fachlichen Kompetenzen, um eine entsprechende Bescheidungsprognose zu erbringen und können somit auch nicht pauschal zusätzliche persönliche Daten wie Postanschrift einfordern. Ich habe hierzu mit [geschwärzt] vom BfDI Rücksprache gehalten. Sie hat mir bestätigt, dass die Abfrage einer postalischen Anschrift nur nach Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Stelle und unter Bedingungen, also keineswegs pauschal begründet erfolgen kann. Daher möchte ich Sie bitten konform zu geltenden Datenschutzbestimmungen und der Rechtsprechung zu handeln! Sollten sich in Folge der Prüfung der Anfrage durch die zuständige Fachstelle bei Ihnen im Hause die Notwendigkeit meiner postalischen Anschrift tatsächlich eröffnen, bin ich gerne bereit Ihnen diese mitzuteilen. Eine nicht-rechtskonforme Abfrage lehne ich prinzipiell ab und bitte Sie hier dem Eindruck von behördlicher Willkür, der sich aus der bisherigen Korrespondenz Ihres Hauses ergibt, hier entgegenzuwirken. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 274347 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundeskanzleramt
Sehr [geschwärzt], gerne nehme ich ein letztes Mal Bezug auf Ihre Mail, da Sie leider nicht verstehen wollen, das…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
3. Mai 2023 12:24
Status
Sehr [geschwärzt], gerne nehme ich ein letztes Mal Bezug auf Ihre Mail, da Sie leider nicht verstehen wollen, dass Sie schon längst an der richtigen Adresse angekommen sind und nicht in der Poststelle. Da Sie Dokumente begehren, wurden Sie gebeten Ihre Anschrift kund zu tun, dass ist in unserem Haus gängige Praxis, da wir Bescheide nur per Post herausgeben. Das wird Ihnen sicher auch [geschwärzt] vom BfDI bestätigen können. Daher möchte ich Sie nun ein letztes Mal bitten, uns Ihre Postanschrift mitzuteilen, da wir sonst Ihre Anfrage nicht bearbeiten können. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> verstehe ich Sie richtig: im Bundeskanzleramt ist die Poststelle für die Beantwortu…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
3. Mai 2023 22:14
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> verstehe ich Sie richtig: im Bundeskanzleramt ist die Poststelle für die Beantwortung von Anfragen zuständig, die eine Expertise voraussetzen, die einzig und allein in dem fachlich zuständigen Referat vorzufinden ist? Zweifel an dieser Darstellung sind angebracht! Das Bundeskanzleramt ist nicht "ihr Haus" (Sie schrieben: "...ist in UNSEREM Haus gängige Praxis"), sondern eine Bundesbehörde, die von uns Bürgerinnen und Bürgern mit einem Mandat versehen ist und von uns unterhalten wird und daher auch zu einer transparenten und rechtskonformen, nicht willkürlichen Umgang mit den Bürger/innen verpflichtet ist. Daher ist es irrelevant, welche hausinternen Verfahren Sie präferieren. Es zählt einzig und allein Gesetz und Rechtsprechung und das Transparenzgebot gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Und danach ist es nun mal vorgesehen, dass eine ablehnende Bescheidung nur durch die fachlich zuständige Stelle erfolgen kann, nicht durch Poststellenbedienstete, die E-Mails und Briefe vorsortieren. Dem Organisationsplan von unserem Bundeskanzleramt entnehme ich, dass unsere Abteilung 7 und hier wahrscheinlich unser Referat 701 zuständig ist. Ich wünsche dass Sie diese Anfrage an Ihre/n Vorgesetzte/n oder direkt an die Abteilung weiterleiten, da ich leider nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass Sie mit der Handhabung von IFG Anfragen und den diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben vertraut sind. Solange die zuständige Stelle in unserem Bundeskanzleramt die Anfrage nicht erhält, kann formaljuristisch keine Ablehnung der Anfrage prognostiziert werden und daher auch keine Postanschrift, die nur zur rechtssicheren Zugänglichmachung eines ablehnenden Bescheids erfragt werden darf, von Ihnen verlangt werden. Bitte halten Sie sich diesbezüglich und darüber hinaus an die geltende Rechtsprechung, auch um einen Reputationsschaden von unserem gemeinsamen Bundeskanzleramt abzuwerden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274347/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND“ vom 29.03.2023 (#274…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
8. Mai 2023 22:05
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND“ vom 29.03.2023 (#274347) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND“ vom 29.03.2023 (#274…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND [#274347]
Datum
11. Mai 2023 12:36
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Öffentlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND“ vom 29.03.2023 (#274347) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>