OEG

Bitte informieren Sie mich darüber wieviele OEG-Anträge in den letzten 5 Jahren gestellt wurden von Betroffenen die in Kindheit und Jugend Opfer sexueller Gewalt geworden sind, in wie vielen Fällen Leistungen bewilligt wurden, wieviele Fälle vor Gericht verhandelt wurden, wie lange entsprechende Verfahren durchschnittlich dauern und wieviele Anträge abgelehnt wurden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Oktober 2020
  • Frist
    28. November 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte informieren S…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
OEG [#201686]
Datum
26. Oktober 2020 12:38
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte informieren Sie mich darüber wieviele OEG-Anträge in den letzten 5 Jahren gestellt wurden von Betroffenen die in Kindheit und Jugend Opfer sexueller Gewalt geworden sind, in wie vielen Fällen Leistungen bewilligt wurden, wieviele Fälle vor Gericht verhandelt wurden, wie lange entsprechende Verfahren durchschnittlich dauern und wieviele Anträge abgelehnt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201686/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung: Nach unserer Verfassung wird das Ges…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: OEG [#201686]
Datum
27. Oktober 2020 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung: Nach unserer Verfassung wird das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) allein von den zuständigen Behörden der Länder durchgeführt, denen auch die alleinige Entscheidung im einzelnen Versorgungsfall vorbehalten ist. Gleiches gilt auch für die Durchführung von Widerspruch- und Gerichtsverfahren. Gemäß der besonderen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern beschränkt sich demgegenüber die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in diesem Bereich im Wesentlichen auf die Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und auf allgemeine Regelungen. Dem BMAS liegen daher keine Informationen - über die Zahl von Anträgen nach dem OEG, - über die Zahl der Antragsteller nach dem OEG, die in Kindheit und Jugend Opfer sexueller Gewalt geworden sind, - über die Zahl der Fälle nach dem OEG, in denen Leistungen bewilligt wurden, - über die Zahl der Fälle nach dem OEG, die vor Gericht verhandelt wurden, - über die durchschnittliche Dauer von entsprechenden Verfahren oder - über die Zahl der abgelehnten Anträge nach dem OEG vor. Mitteilen kann ich Ihnen, dass derzeit insgesamt 24.145 Personen monatliche Geldleistungen nach dem OEG erhalten, davon sind 20.785 Geschädigte und 3.360 Hinterbliebene (Witwen/Witwer, Waisen, Eltern). Mit freundlichem Gruß