1451 E - Z. 23/21
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Ihr Antrag vom 18.05.2021
Anlage
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Sehr geehrter Herr Koch,
Ihr o.g. Antrag ist am 18.05.2021 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen.
Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
Entsprechend der ständigen Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW jedenfalls die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Köln, Urteile vom 18.03.2021 - 13 K 1189/20 und 1190/20 - in juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42).
Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15).
Ich weise insoweit darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt und eine Prüfung Ihres Antrages nicht erfolgen wird.
Vorsorglich möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW für Amtshandlungen, die auf Grund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben werden. Die auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW erlassene Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Nr. 1.2, Nr. 1.3.2 und Nr. 1.3.3 des Gebührentarifs treffen Regelungen zur Höhe der zu erhebenden Gebühr. Ob nach diesen Vorschriften im Falle eines rechtswirksam gestellten Antrags Gebühren zu erheben sind oder ob der Tatbestand einer einfachen schriftlichen Auskunft nach Nr. 1.1 des Gebührentarifs erfüllt ist, die gebührenfrei bleibt, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen