Offenlagen des Bebauungsplan-Entwurfs Nummer 63419/02 und des Entwurfs der 209. Änderung des Flächennutzungsplans

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
o.g. Pläne wurden im Zeitraum vom 04. Juli 2019 bis 30. August 2019 öffentlich ausgelegt. Dazu soll die Stadt Köln knapp 7000 Stellungnahmen erhalten haben. Darüber hinaus soll das Stadtplanungsamt sich zur Bearbeitung der großen Anzahl von Stellungnahmen externer Unterstützung bedienen.

Ich bitte hierzu um Beantwortung folgender Fragen:
1.) Wie viele Stellungnahmen sind fristgerecht eingegangen?
2.) Hat die Stadt Köln bzw. das Stadtplanungsamt für die Bearbeitung der Stellungnahmen zu o.g. Verfahren externe Dienstleister beauftragt bzw. nimmt sie deren Hilfe in Anspruch?
3.) Wenn ja: Um welche Personen oder Körperschaften handelt es sich dabei?
4.) Wenn ja: Welche Kosten enstehen dadurch für die Stadtkasse? Wenn die Kosten noch nicht bekannt sind: Welche Kosten sind zu erwarten bzw. einkalkuliert?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. September 2019
  • Frist
    22. Oktober 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in o.g. Pläne wurden im Z…
An Stadtplanungsamt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Offenlagen des Bebauungsplan-Entwurfs Nummer 63419/02 und des Entwurfs der 209. Änderung des Flächennutzungsplans [#166845]
Datum
18. September 2019 16:49
An
Stadtplanungsamt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in o.g. Pläne wurden im Zeitraum vom 04. Juli 2019 bis 30. August 2019 öffentlich ausgelegt. Dazu soll die Stadt Köln knapp 7000 Stellungnahmen erhalten haben. Darüber hinaus soll das Stadtplanungsamt sich zur Bearbeitung der großen Anzahl von Stellungnahmen externer Unterstützung bedienen. Ich bitte hierzu um Beantwortung folgender Fragen: 1.) Wie viele Stellungnahmen sind fristgerecht eingegangen? 2.) Hat die Stadt Köln bzw. das Stadtplanungsamt für die Bearbeitung der Stellungnahmen zu o.g. Verfahren externe Dienstleister beauftragt bzw. nimmt sie deren Hilfe in Anspruch? 3.) Wenn ja: Um welche Personen oder Körperschaften handelt es sich dabei? 4.) Wenn ja: Welche Kosten enstehen dadurch für die Stadtkasse? Wenn die Kosten noch nicht bekannt sind: Welche Kosten sind zu erwarten bzw. einkalkuliert? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Stadtplanungsamt Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. den Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz NRW zu…
Von
Stadtplanungsamt Köln
Betreff
AW: Offenlagen des Bebauungsplan-Entwurfs Nummer 63419/02 und des Entwurfs der 209. Änderung des Flächennutzungsplans [#166845]
Datum
1. Oktober 2019 13:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. den Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz NRW zu verfahrensrelevanten Fragen des Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeitstitel "RheinEnergie-Sportpark", Nr. 63419/02 sowie der dazugehörigen 209. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köln. Wie Sie bereits zutreffend dargestellt haben, hat eine umfangreiche Offenlage bis zum 30.08.2019 stattgefunden. Der o.g. Bebauungsplan-Entwurf befindet sich in einem laufenden Bebauungsplanverfahren, so dass die spezielleren Einsichtsrechte aus dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die §§ 3 bis 4 a BauGB, den Einsichtsrechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem Umweltinformationsgesetz NRW vorgehen (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, 131. EL Okt. 2018, § 3 Rn. 9b). Das Landesrecht in Form von IFG und UIG NRW tritt somit hinter geltendes, für Bebauungsplanverfahren anzuwendendes spezifisches Recht zurück. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass selbst nach § 1 IFG NRW nur Informationen gegeben werden können, die tatsächlich vorhanden sind. Dennoch möchte ich Ihre Fragen ich wie folgt beantworten: Zu 1.) Die Anzahl fristgerechter Stellungnahmen ist noch nicht abschließend bekannt. Die eingegangenen Stellungnahmen werden immer noch erfasst, gesichtet und geprüft. Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Stellungnahmen insgresamt, sowie die Tatsache, dass diese teilweise wortgleich abgegeben wurden sowie von einzelnen Personen mehrfach auch auf unterschiedlichstem Wege abgegeben wurden (e-Mail und Post, Fax), ist eine Einschätzung des relevanten qualitativen Umfangs zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Ich möchte darauf hinweisen, dass in einem Bebauungsplanverfahren jedoch nicht die Anzahl der abgegebenen Stellungnahmen, sondern die fachliche und inhaltliche Relevanz entscheidend für die Beurteilung im weiteren Verfahren ist. Zu 2.) An dieser Bauleitplanung sind neben dem Stadtplanungsamt auch andere Dienststellen und Ämter der Stadtverwaltung sowie auch Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden beteiligt. Darüber hinaus hat der Vorhabenträger, der 1. FC Köln, sich externer Berater, Gutachter, Juristen und Planungsbüros bedient. Dies stellt bei Planverfahren ein übliches Vorgehen dar. Die Verwaltung bereitet gemeinsam mit dem Vorhabenträger und dessen Beauftragten die Beschlussvorlage „Beschluss über die Stellungnahmen und Satzungsbeschluss“ vor. Die eingegangenen Stellungnahmen werden nunmehr erfasst, gesichtet und geprüft. Zu jedem vorgetragenen planungsrelevanten Einzelaspekte wird ein Abwägungsvorschlag formuliert, der dann Teil der Beschlussvorlage „Beschluss über die Stellungnahmen und Satzungsbeschluss“ wird. Nach Beratung in der Bezirksvertretung Lindenthal, im Stadtentwicklungsausschuss sowie in weiteren Fachausschüssen (Sportausschuss, Ausschuss für Umwelt und Grün) wird diese Vorlage abschließend dem Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vorgelegt. Bitte verfolgen Sie den weiteren Verlauf des Verfahrens im Ratsinformationssystem der Stadt Köln. Dort werden die jeweiligen Beschlussvorlagen und deren Inhalte zu den genannten Sitzungen veröffentlicht. Zu 3.) In den Stellungnahmen aufgeführte Fachaspekte werden von den dafür zuständigen Dienststellen, Behörden, Ämtern und/oder Gutachtern bearbeitet. Auf städtischer Seite wird es sich insbesondere um das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutzhandeln sowie das Amt für Grünflächen und Landschaftspflege und das Amt für Straßen- und Verkehrsentwicklung. Danach werden diese Arbeiten von den Juristen des städtischen Rechtsamtes, einer von der Stadt beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sowie auch den vom 1. FC Köln beauftragten Anwälten geprüft. Die Federführung obliegt jedoch dem Stadtplanungsamtes. Zu 4.) Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der städtischen und behördlichen Personalkosten, trägt der Vorhabenträger. Die Kosten des Verfahrens für den 1. FC Köln kann die Stadt Köln nicht benennen, da ihr diese im Einzelnen nicht bekannt sind. Auf die Möglichkeit nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens, d.h. nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes, einen erneuten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen sowie zu Umweltinformationen nach dem IFG NRW bzw. UIG NRW zu stellen, möchte ich ausdrücklich hinweisen, sowie auf das Angebot der Ratsinformation der Stadt Köln unter https://buergerinfo.sessionnet.verwaltu… . Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, erheben. Ich bitte um Wahrung meiner persönlichen Daten und widerspreche ausdrücklich der Veröffentlichung. Mit freundlichen Grüßen