Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 11.05.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom export

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 11.05.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom export gemäß Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 30.11.2016 (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK7-GZ/2008/2008_0001bis0999/2008_001bis099/BK7-08-009_BKV/Veröffentlichung_Aktuelles.html)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2016
  • Frist
    10. Januar 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Öffentlich-recht…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 11.05.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom export [#19530]
Datum
7. Dezember 2016 19:00
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 11.05.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom export gemäß Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 30.11.2016 (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK7-GZ/2008/2008_0001bis0999/2008_001bis099/BK7-08-009_BKV/Veröffentlichung_Aktuelles.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag vom 7.12.2016 (Öffentlich-rechtlicher Vergleichsve…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 11.05.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom export [#19530]
Datum
19. Dezember 2016 16:16
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag vom 7.12.2016 (Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 11.05.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom export gemäß Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 30.11.2016) bitte ich um Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem mein Antrag bei Ihnen bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19530 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in das IFG-Verfahren aufgrund Ihres Antrags vom 07.12.2016 wird bei der Beschlusskammer …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 11.05.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom export [#19530]
Datum
20. Dezember 2016 09:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das IFG-Verfahren aufgrund Ihres Antrags vom 07.12.2016 wird bei der Beschlusskammer 7 unter dem Az. BK7-16/IFG-003 geführt. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
BK7-16/IFG-003 // Antrag auf Herausgabe von Informationen Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 07.12.2016…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
BK7-16/IFG-003 // Antrag auf Herausgabe von Informationen
Datum
2. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 07.12.2016 haben Sie u.a. unter Bezugnahme auf das IFG die Herausgabe näher bezeichneter Informationen beantragt. Konkret beantragen Sie die Herausgabe des Vergleichsvertrags vom 11.05.2016 zwischen Bundesnetzagentur, PJSC Gazprom, Gazprom Export LLC sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Ihr Antrag wird bei der Beschlusskammer unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. In dem Verfahren hat die Beschlusskammer nunmehr die gemäß § 8 IFG vorgeschriebene Drittbeteiligung mit einer Stellungnahmefrist von einem Monat (§ 8 Abs. 1 IFG) eingeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: BK7-16/IFG-003 // Antrag auf Herausgabe von Informationen [#19530] Sehr geehrt<< Anrede >> Bezu…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BK7-16/IFG-003 // Antrag auf Herausgabe von Informationen [#19530]
Datum
12. Januar 2017 11:49
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 2.1.2017 gehe ich davon aus, dass aus der von Ihnen mitgeteilten "vorgeschriebenen" Drittbeteiligung nach § 8 IFG keine gebührenpflichtigen Handlungen der Behörde erwachsen. Meinen Antrag vom 7.12.2016 habe ich ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestellt, dass der beantragte Informationszugang eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 IFG bzw. UIG darstellt. Vorsorglich widerspreche ich der Durchführung der Drittbeteiligung nach § 8 IFG, sofern für mich als Antragsteller hieraus eine Gebührenpflicht entsteht. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Dokument, das Ihrerseits als "Vergleichsvertrag" bezeichnet wird, ohnehin um eine gemäß § 74 EnWG veröffentlichungspflichtige Entscheidung handeln dürfte. Sowohl die ursprüngliche Entscheidung vom 25.2.2009 als auch die Änderungsentscheidung vom 7.7.2009 sind jeweils Entscheidungen über einen Antrag nach § 28a EnWG (Freistellung von der Regulierung). Da Freistellungsentscheidungen nach § 28a EnWG jeweils Entscheidungen nach Teil 3 des EnWG sind, folgt daraus deren Veröffentilchungspflicht nach § 74 EnWG. Erfolgt, in welcher Form auch immer, eine abermalige Änderung der Freistellungsentscheidung, ist diese Änderung der Sache nach abermals eine Entscheidung gemäß § 28a EnWG und somit veröffentlichungspflichtig. Dass es sich bei dem "Vergleichsvertrag" um eine gemäß Art. 41(16) der Richtlinie 2009/73/EC und folglich gemäß § 74 EnWG veröffentlichungspflichtige Entscheidung handelt, ergibt sich aus dem Beschluss der Kommission vom 28.10.2016 (C(2016) 6950), da auch "Änderungen nationaler Freistellungsentscheidungen", wie vorliegend durch den "Vergleichsvertrag", eine regulierungsbehördliche Entscheidung darstellen (Rz. 18 ff des Beschlusses). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19530 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Bescheid
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
15. März 2017
Status
Warte auf Antwort

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Bundesnetzagentur
Antrag auf Herausgabe von Informationen // Hier: Informationszugang gem. § 8 Abs. 2 S. 2 IFG Sehr geehrte(r) [Antr…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Herausgabe von Informationen // Hier: Informationszugang gem. § 8 Abs. 2 S. 2 IFG
Datum
3. Mai 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte(r) [Antragsteller/-in], mit Bescheid vom 15.03.2017 hat die Bundesnetzagentur Ihrem Antrag vom 07.12.2016 gemäß §§ 1, 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Herausgabe des Vergleichsvertrags vom 11.05.2016 teilweise stattgegeben. Gemäß Ziffer 2 des Tenors des Bescheides vom 15.03.2017 kann der Informationszugang gern. § 8 Abs. 2 S. 2 IFG bei einer Drittbeteiligung erst erfolgen, wenn die Entscheidung den Dritten gegenüber bestandskräftig ist. Da die Dritten innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch erhoben haben, ist Bestandskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 IFG gegenüber den Dritten eingetreten. Infolgedessen kann nunmehr der Informationszugang gemäß Ziffer 1 des Tenors des Bescheides vom 15.03.2017 erfolgen. Daher erhalten Sie anbei den um personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimisse sowie um Passagen zum Schutz besonderer öffentlicher Belange geschwärzten Vergleichsvertrag vom 11.05.2016. Mit freundlichen Grüßen