Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 2. Januar 2017 teilen Sie mir die nunmehr von der Beschlusskammer 7 eingeleitete Drittbeteiligung mit. Diese sei nach § 8 IFG erforderlich.
Ihr Vorgehen erfolgt m. E. nicht in Einklang mit den Anwendungshinweisen des BMI zum Informationsfreiheitsgesetz.
Laut Bekanntmachung des BMI vom 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16 – ist Ihre Behörde verpflichtet, die Ausnahmegründe darzulegen (Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses). Demnach wäre die Drittbeteiligung weder vorgeschrieben noch im vorliegenden Fall erforderlich.
Ihre Behörde hat bisher nicht die Ausnahmegründe dargelegt, jedenfalls wurde ich über das Ergebnis Ihrer Prüfung nicht in Kenntnis gesetzt. Hätten Sie diese Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt - bestünde also Anlass für die Vermutung auf Ausnahmegründe - hätte Ihre Behörde zuvor auf eine meinerseits bestehende Begründungspflicht hinwirken müssen (vgl. Anwendungshinweise, III weitere Hinweise Pkt. 3: „Begründet werden muss der Antrag jedoch, wenn Rechte Dritter betroffen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3))“.
Dies ist unterblieben, weshalb davon auszugehen ist, dass in Ihrer Behörde kein Anlass zur Annahme für Belange gemäß §3 bis 6 IFG besteht.
Da Sie die Drittbeteiligung ohne die Begründung der Anfrage eingeleitet haben, wird es den Dritten nun erschwert, eine Entscheidung für eine Zustimmung zu erteilen. Für den Fall einer Ablehnung käme somit ein Anfechtungstatbestand schon aufgrund der ausgebliebenen, weil nicht angefragten Begründung zustande.
Es besteht darüber hinaus kein Anlass zur Annahme, dass Belange gemäß §3 bis 5 IFG existieren. Eine Anfangsbesorgnis hinsichtlich der unter §6 aufgelisteten Belange ist ebenso nicht zu erkennen. Was nämlich etwaige Betriebs- und Geschäftsinformationen des Netzbetreibers OPAL Gastransport GmbH & Co. KG (OPAL) betrifft, sind diese in dem Vertrag ja gegenüber zwei weiteren Unternehmen gegenüber öffentlich gemacht worden und was etwaige Betriebs- und Geschäftsinformationen der Unternehmen PJSC Gazprom und Gazprom Export LLC betrifft, sind diese in dem Vertrag gegenüber dem Netzbetreiber OPAL öffentlich gemacht worden. Etwaige Veröffentlichungen von Betriebs- und Geschäftsinformationen begründen also die Annahme, dass es sich dabei ausschließlich um öffentlich zugängliche Informationen oder aber um die in dem Beschluss OPAL (Änderungsfassung vom 30. November 2016) angegebenen Kapazitätsbuchungen handelt, nicht aber um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Ich behalte mir hinsichtlich der Entflechtungsvorschriften weiteren Vortrag vor für den Fall, dass der der Vertrag aus Sicht der Behörde tatsächlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthält.
Enthielte der Vertrag nämlich weitergehende Geschäftsgeheimnisse, wäre er konkludent ein Vehikel zur Umgehung der Entflechtungsvorschriften. Daraus folgt, dass sich die BNetzA zum Erfüllungsgehilfen der Dritten bei Umgehung der Entflechtungsvorschriften macht. Auch das würde die Anfechtung einer Nichtveröffentlichung des Vertrages begründen.
Das Verfahren nach § 8 IFG wäre auch entbehrlich, wenn die BNetzA die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von vornherein schwärzen würde oder aber der Antragsteller nach Punkt 9 a) der Verwaltungsvorschriften einer Unkenntlichmachung der Informationen, die die Belange Dritter berühren, von vornherein zustimmt. Da es diese besonderen Informationen eigentlich nicht geben kann, steht der Übersendung des ungeschwärzten Vertrages nichts im Wege.
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die von Ihrer Behörde eingeleitete Drittbeteiligung ein und beantrage deren Aufhebung.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 19532
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