Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 28.11.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom Export

Anfrage an: Bundesnetzagentur

zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom Export war am 11.05.2016 ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag geschlossen worden, mit dem die OPAL-Freistellungsänderungsentscheidung aufgehoben werden sollte. Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 28.10.2016 den Vergleichsvertrag vorbehaltlich von ihr geforderter Änderungen genehmigt. Die Änderungen der Europäischen Kommission wurden in einem geänderten Vergleichsvertrag vom 28.11.2016 umgesetzt. (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK7-GZ/2008/2008_0001bis0999/2008_001bis099/BK7-08-009_BKV/Ver%C3%B6ffentlichung_Aktuelles.html)
Ich bitte hier um Übersendung des vollständigen, geänderten Vertrages.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2016
  • Frist
    10. Januar 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: zwischen der Bun…
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Betreff
Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 28.11.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom Export [#19532]
Datum
7. Dezember 2016 19:41
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom Export war am 11.05.2016 ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag geschlossen worden, mit dem die OPAL-Freistellungsänderungsentscheidung aufgehoben werden sollte. Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 28.10.2016 den Vergleichsvertrag vorbehaltlich von ihr geforderter Änderungen genehmigt. Die Änderungen der Europäischen Kommission wurden in einem geänderten Vergleichsvertrag vom 28.11.2016 umgesetzt. (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK7-GZ/2008/2008_0001bis0999/2008_001bis099/BK7-08-009_BKV/Ver%C3%B6ffentlichung_Aktuelles.html) Ich bitte hier um Übersendung des vollständigen, geänderten Vertrages.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 07.12.2016. Zwecks wei…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 28.11.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom Export [#19532]
Datum
12. Dezember 2016 11:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 07.12.2016. Zwecks weiterer Korrespondenz bzw. Zustellung des Bescheides bitten wir Sie zusätzlich um die Übermittlung einer Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> die Adresse lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse entfe…
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Betreff
AW: Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 28.11.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom Export [#19532]
Datum
12. Dezember 2016 11:21
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> die Adresse lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Für die Zustellung ist eine elektronische Übermittlung ausreichend. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Schreiben vom 2. Januar 2017 teilen Sie mir die nunmehr von der Beschluss…
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Betreff
AW: AW: Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag vom 28.11.2016 zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom Export [#19532]
Datum
10. Januar 2017 17:46
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Schreiben vom 2. Januar 2017 teilen Sie mir die nunmehr von der Beschlusskammer 7 eingeleitete Drittbeteiligung mit. Diese sei nach § 8 IFG erforderlich. Ihr Vorgehen erfolgt m. E. nicht in Einklang mit den Anwendungshinweisen des BMI zum Informationsfreiheitsgesetz. Laut Bekanntmachung des BMI vom 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16 – ist Ihre Behörde verpflichtet, die Ausnahmegründe darzulegen (Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses). Demnach wäre die Drittbeteiligung weder vorgeschrieben noch im vorliegenden Fall erforderlich. Ihre Behörde hat bisher nicht die Ausnahmegründe dargelegt, jedenfalls wurde ich über das Ergebnis Ihrer Prüfung nicht in Kenntnis gesetzt. Hätten Sie diese Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt - bestünde also Anlass für die Vermutung auf Ausnahmegründe - hätte Ihre Behörde zuvor auf eine meinerseits bestehende Begründungspflicht hinwirken müssen (vgl. Anwendungshinweise, III weitere Hinweise Pkt. 3: „Begründet werden muss der Antrag jedoch, wenn Rechte Dritter betroffen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3))“. Dies ist unterblieben, weshalb davon auszugehen ist, dass in Ihrer Behörde kein Anlass zur Annahme für Belange gemäß §3 bis 6 IFG besteht. Da Sie die Drittbeteiligung ohne die Begründung der Anfrage eingeleitet haben, wird es den Dritten nun erschwert, eine Entscheidung für eine Zustimmung zu erteilen. Für den Fall einer Ablehnung käme somit ein Anfechtungstatbestand schon aufgrund der ausgebliebenen, weil nicht angefragten Begründung zustande. Es besteht darüber hinaus kein Anlass zur Annahme, dass Belange gemäß §3 bis 5 IFG existieren. Eine Anfangsbesorgnis hinsichtlich der unter §6 aufgelisteten Belange ist ebenso nicht zu erkennen. Was nämlich etwaige Betriebs- und Geschäftsinformationen des Netzbetreibers OPAL Gastransport GmbH & Co. KG (OPAL) betrifft, sind diese in dem Vertrag ja gegenüber zwei weiteren Unternehmen gegenüber öffentlich gemacht worden und was etwaige Betriebs- und Geschäftsinformationen der Unternehmen PJSC Gazprom und Gazprom Export LLC betrifft, sind diese in dem Vertrag gegenüber dem Netzbetreiber OPAL öffentlich gemacht worden. Etwaige Veröffentlichungen von Betriebs- und Geschäftsinformationen begründen also die Annahme, dass es sich dabei ausschließlich um öffentlich zugängliche Informationen oder aber um die in dem Beschluss OPAL (Änderungsfassung vom 30. November 2016) angegebenen Kapazitätsbuchungen handelt, nicht aber um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ich behalte mir hinsichtlich der Entflechtungsvorschriften weiteren Vortrag vor für den Fall, dass der der Vertrag aus Sicht der Behörde tatsächlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthält. Enthielte der Vertrag nämlich weitergehende Geschäftsgeheimnisse, wäre er konkludent ein Vehikel zur Umgehung der Entflechtungsvorschriften. Daraus folgt, dass sich die BNetzA zum Erfüllungsgehilfen der Dritten bei Umgehung der Entflechtungsvorschriften macht. Auch das würde die Anfechtung einer Nichtveröffentlichung des Vertrages begründen. Das Verfahren nach § 8 IFG wäre auch entbehrlich, wenn die BNetzA die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von vornherein schwärzen würde oder aber der Antragsteller nach Punkt 9 a) der Verwaltungsvorschriften einer Unkenntlichmachung der Informationen, die die Belange Dritter berühren, von vornherein zustimmt. Da es diese besonderen Informationen eigentlich nicht geben kann, steht der Übersendung des ungeschwärzten Vertrages nichts im Wege. Hiermit lege ich Widerspruch gegen die von Ihrer Behörde eingeleitete Drittbeteiligung ein und beantrage deren Aufhebung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Umsetzung Urteil Verwaltungsgericht Köln vom 12.05.2022 (Az 13 K 9905/17 Zugang zu dem am 28.11.2016 geschlossenen…
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Umsetzung Urteil Verwaltungsgericht Köln vom 12.05.2022 (Az 13 K 9905/17
Datum
28. Juli 2022
Status
Anfrage abgeschlossen